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Oberlandesgericht Köln·51 Zs 606/06·02.04.2007

Klageerzwingungsantrag unzulässig verworfen – Anforderungen nach §172 Abs.3 StPO

VerfahrensrechtStrafprozessrechtKlageerzwingungsverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung (Klageerzwingung) wurde als unzulässig verworfen, weil die Antragsschrift nicht den in §172 Abs.3 StPO geforderten inhaltlichen Anforderungen genügte. Das Gericht verlangt eine in sich geschlossene, verständliche Sachverhaltsdarstellung mit Angabe von Tatsachen, Beweismitteln sowie Einlassung des Beschuldigten, Ermittlungen und Einstellungsgründen. Die vorgelegte Darstellung gab Einlassung und Einstellungsbescheid nur bruchstückhaft wieder, sodass ein Aktenrückgriff erforderlich wäre. Mangels ausreichender Substanz war der Antrag unzulässig.

Ausgang: Klageerzwingungsantrag als unzulässig verworfen wegen unzureichender inhaltlicher Begründung nach §172 Abs.3 StPO

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Klageerzwingungsantrag nach §172 StPO ist unzulässig, wenn die in §172 Abs.3 S.1 StPO geforderten inhaltlichen Angaben nicht enthalten sind.

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Der Antrag muss Tatsachen und zu deren Nachweis geeignete Beweismittel so darlegen, dass das Gericht ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten die Berechtigung prüfen kann; erforderlich ist eine in sich geschlossene, verständliche Sachverhaltsdarstellung.

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Zur erforderlichen Sachdarstellung gehören insbesondere die Einlassung des Beschuldigten, die von der Staatsanwaltschaft vorgenommenen Ermittlungen und deren wesentliche Ergebnisse sowie die Gründe der Einstellungsverfügung und der Inhalt der dagegen eingelegten Beschwerde und deren Entscheidung; Anlagen oder Aktenverweise dürfen dies nur ergänzend erläutern.

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Aus der Antragsschrift muss ferner hervorgehen, dass die Fristen des §172 Abs.1 und Abs.2 S.1 StPO gewahrt sind; fehlt dieser Nachweis, ist der Antrag unzulässig.

Relevante Normen
§ 172 Abs. 3 StPO§ 172 Abs. 3 Satz 1 StPO§ 172 Abs. 1 StPO§ 172 Abs. 2 Satz 1 StPO

Tenor

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird als unzulässig verworfen.

Gründe

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Der Klageerzwingungsantrag ist unzulässig und daher ohne Prüfung seiner sachlichen Berechtigung zu verwerfen, weil er nicht den aus § 172 Abs. 3 StPO herzuleitenden inhaltlichen Anforderungen entspricht.

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Nach § 172 Abs. 3 S. 1 StPO muss der Antrag auf gerichtliche Entscheidung - unter anderem -  zum einen die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und zum anderen die zu deren Nachweis geeigneten Beweismittel angeben. Gefordert wird eine Begründung, die es dem Gericht ermöglicht, ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft oder sonstige Unterlagen das Begehren des Antragstellers auf seine Berechtigung zu überprüfen. Hierzu bedarf es einer aus sich heraus verständlichen und in sich geschlossenen Darstellung eines Sachverhalts, der bei Unterstellung des hinreichenden Tatverdachts die Erhebung der öffentlichen Klage in materieller und formeller Hinsicht rechtfertigen würde (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl., § 172 Rdnr. 27). Zur Sachdarstellung in diesem Sinne gehört auch, dass der Antragsteller die etwaige Einlassung des Beschuldigten, die von der Staatsanwaltschaft getätigten Ermittlungen und deren wesentliche Ergebnisse, die Gründe der staatsanwaltschaftlichen Einstellungsverfügung, den Inhalt der dagegen eingelegten Beschwerde (vgl. zu Letzterem SenE v. 04.11.2003 – 1 Zs 989/03;v. 27.10.2005 - 51 Zs 65/05; v. 06.01.2006 – 53 Zs 295/05) sowie den Inhalt der Beschwerdeentscheidung des Generalstaatsanwalts so konkret und vollständig wiedergibt, dass der Senat - auch insoweit ohne Rückgriff auf die Akten - überprüfen kann, ob die Staatsanwaltschaft das Legalitätsprinzip verletzt hat (vgl. OLG Düsseldorf JMBl NW 1992, 106 = VRS 82, 352; OLG Stuttgart NStZ-NStZ-RR 2003, 331; OLG Hamm VRS 107, 197; Meyer-Goßner  a.a.O.).

4

Die erforderliche Vermittlung des Sachverhalts kann nur insoweit durch eine Bezugnahme auf den Akteninhalt oder auf - dem Antrag beigefügte - Anlagen ersetzt werden, als die in Bezug genommenen Schriftstücke lediglich der näheren Erläuterung oder Ergänzung des Antragsvorbringens dienen (OLG Hamm VRS 100, 310; VRS 107, 197; st. Senatsrechtsprechung, vgl. nur  SenE v. 27.01.2004 – 1 Zs 539/03; 08.03.2005 – 1 Zs 2202/04; 11.10.2005 –52 Zs 197/05).

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Schließlich muss der Antragsschrift die Wahrung der Frist des § 172 Abs. 1 StPO sowie der Antragsfrist des § 172 Abs. 2 S. 1 StPO zu entnehmen sein (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2000, 113; OLG Hamm VRS 98, 435 = DAR 2000, 368; Meyer-Goßner a.a.O. § 172 Rdnr. 27).

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Den danach zu stellenden Anforderungen genügt die vorliegende Antragsschrift nicht in vollem Umfang. Mit dem Vorbringen auf den Seiten 12, 17 und 28 der Antragsschrift werden die Einlassung des Beschuldigten und der Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft nur bruchstückhaft und damit unzureichend wiedergegeben.

7

Ein Rückgriff auf die Ermittlungsakten ist dem Senat verwehrt, weil kein zulässiger Klageerzwingungsantrag vorliegt.