Anordnung ergänzender schriftlicher Sachverständigengutachten in Zahnarzthaftung
KI-Zusammenfassung
Das OLG Köln setzte die Beschwerde teilweise statt und ordnete die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zu weitergehenden Fragen an (Ursächlichkeit, notwendige Maßnahmen, voraussichtliche Kosten). Das Landgericht hatte bereits die in situ-Begutachtung des Gebisses angeordnet. Das Gericht begründet die Maßnahme mit der Besonderheit zahnprothetischer Versorgungen und der Prozessökonomie. Im Übrigen bleibt der angefochtene Beschluss unverändert; eine Kostenentscheidung wurde nicht getroffen.
Ausgang: Beschwerde teilweise stattgegeben: Anordnung ergänzender schriftlicher Sachverständigenfragen in Zahnarzthaftung angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Bei zahnprothetischen Streitigkeiten ist die zahnprothetische Versorgung regelmäßig in situ zu begutachten, da spätere Veränderungen des Zahnhalteapparats eine nachträgliche verlässliche Beurteilung häufig verhindern.
Die Anordnung schriftlicher Sachverständigengutachten zu Fragen der Ursächlichkeit, der zur Mängelbeseitigung erforderlichen Maßnahmen und der voraussichtlichen Kosten kann im selbständigen Beweisverfahren nach § 485 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ZPO aus Gründen der Prozessökonomie geboten sein.
Das Belassen der beanstandeten Versorgung ist dem Patienten im Regelfall nicht zumutbar, wenn er anderweitiger dringender Versorgung bedarf; dies kann die in situ-Begutachtung rechtfertigen.
Bei nur geringfügigem Unterliegen des Antragstellers kann das Gericht von einer Kostenentscheidung absehen; die endgültige Kostentragung richtet sich nach der späteren Kostengrundentscheidung oder den einschlägigen zivilprozessualen Vorschriften (z.B. § 494a ZPO).
Zitiert von (1)
1 ablehnend
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 3 OH 4/02
Tenor
Unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Beschlusses wird die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zu folgenden weiteren Fragen angeordnet:
Ist die gegebenenfalls festgestellte Behandlungsbedürftigkeit ursächlich auf eine objektiv pflichtwidrige zahnärztliche Behandlung der Antragsgegner zurückzuführen ?
Welche Maßnahmen sind erforderlich, um den bzw. die Mängel (Behandlungsbedürftigkeit) zu beseitigen ?
Wie hoch sind die voraussichtlichen Kosten der etwa zu ergreifenden Behandlungsmaßnahmen ?
Im übrigen verbleibt es bei dem angefochtenen Beschluss.
Gründe
Das Landgericht hat im Wege des selbständigen Beweisverfahrens die Begutachtung des gegenwärtigen Zustandes des Gebisses des Antragstellers angeordnet. Das steht mit der Rechtssprechung des Senats in Zahnarzthaftungssachen im Einklang (vgl. Beschluss vom 25. Oktober 2000 - 5 W 77/00 -). Anders als bei sonstigen Arzthaftungssachen muss die zahnprothetische Versorgung regelmäßig in situ begutachtet werden, weil bei einer neuen oder ergänzenden Versorgung der Zahnhalteapparat häufig einer Veränderung unterliegt, so dass im Nachhinein brauchbare Feststellungen über eine etwaige Mangelhaftigkeit der gefertigten Versorgung nicht mehr möglich sind. Das Belassen der beanstandeten Versorgung ist dem Patienten aber in aller Regel nicht zumutbar, weil er dringend anderweitiger Versorgung bedarf. So liegt es nach den glaubhaft gemachten Angaben des Antragstellers auch hier. Wenn aber die Begutachtung insoweit angeordnet wird, kann ein rechtliches Interesse an Sachverständigenfeststellungen nach § 485 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ZPO schon unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie nicht verneint werden.
Im übrigen weist der Senat darauf hin, dass er seine Auffassung zur restriktiven Anwendung von § 485 Abs. 1, 2 ZPO in Arzthaftungssachen (vgl. Senat NJW 1999, 875), anlässlich einer weiteren Entscheidung durch Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zur Überprüfung durch den BGH gestellt hat (Beschluss vom 25. Juli 02 - 5 W 86/02 -). Das Ergebnis bleibt abzuwarten.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Soweit der Antragsteller mit seinen Anträgen nicht durchdringt, ist das Unterliegen geringfügig. Bei erfolgreicher Beschwerde unterbleibt eine Kostenentscheidung, weil die Kostentragungspflicht sich nach der Kostengrundentscheidung in einem etwaigen Hauptverfahren oder nach § 494 a) Abs. 2 ZPO richtet.
Wert des Beschwerdeverfahrens: 8.667,00 EUR (2/3 des Gesamtwertes).