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Oberlandesgericht Köln·5 W 87/06·09.11.2006

Zurückweisung des Antrags auf Festsetzung von Rechtsanwaltsgebühren nach RVG

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsgegnerin beantragte die Festsetzung von Rechtsanwaltsgebühren nach RVG für das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts (§ 36 ZPO). Das Oberlandesgericht Köln wies den Antrag zurück. Das Gericht stellte fest, dass Tätigkeiten im Verfahren nach § 36 ZPO zum Rechtszug gehören und nicht gesondert nach VV 3403 RVG abzurechnen sind. Eine Kostentragungspflicht nach § 91 ZPO begründet nicht automatisch einzelne RVG-Ansprüche.

Ausgang: Antrag der Antragsgegnerin auf Festsetzung von Rechtsanwaltsgebühren nach RVG zurückgewiesen, da die Tätigkeit zum Rechtszug gehört und nicht gesondert nach VV 3403 RVG abzurechnen ist

Abstrakte Rechtssätze

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Nach Ablehnung einer Gerichtsbestimmung nach § 36 ZPO ist die Kostenentscheidung entsprechend § 91 ZPO zu treffen, ohne hieraus automatisch konkrete RVG-Ansprüche abzuleiten.

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Die Tätigkeit im Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 ZPO gehört zum Rechtszug (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 RVG) und wird grundsätzlich nicht gesondert vergütet.

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Eine Kostentragungspflicht begründet nicht ohne Weiteres Anspruch auf gesonderte Gebühren und Auslagen nach dem RVG; die konkrete Vergütung richtet sich nach den Vorschriften des RVG und dessen Vergütungsverzeichnissen.

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Eine gesonderte Gebühr nach VV 3403 RVG ist nicht anzusetzen, wenn die anwaltliche Tätigkeit im anschließenden Rechtsstreit fortgeführt wurde und die Tätigkeit zum Rechtszug zählt.

Relevante Normen
§ 36 ZPO§ 37 ZPO§ 91 ZPO§ 19 Abs. 1 S.2 Nr. 3 RVG§ VV 3403 RVG

Tenor

wird der Antrag der Antragsgegnerin zu 2) vom 22.08.2006 auf Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren und Auslagen nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zurückgewiesen.

Gründe

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Durch Beschluss des Senats vom 08.08.2006 ist der Antrag, das zuständige Gericht nach §§ 36, 37 ZPO zu bestimmen als nicht statthaft auf Kosten der Antragsteller abgelehnt worden. Mit Schreiben vom 22.08.2006 beantragt die Antragsgegnerin zu 2) die Kostenfestsetzung der Anwaltsgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.

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In der Entscheidung des BGH vom 05.02.1987 – I ARZ 703 / 86 - wird darauf hingewiesen, dass nach der Ablehnung einer Gerichtsbestimmung nach § 36 ZPO eine Kostenentscheidung in entsprechender Anwendung des § 91 ZPO erfolgen muss.

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Genauso hat der 5. Senat des Oberlandesgerichts Köln am 24.03.2003 - 5 W 9 / 03 – entschieden. Eine Kostentragungspflicht enthält jedoch noch keine Aussage über tatsächlich angefallene Gebühren und Auslagen nach dem RVG.

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Die Tätigkeit im Verfahren auf Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 ZPO gehört nach § 19 Abs. 1 S.2 Nr. 3 RVG zum Rechtszug und wird daher nicht separat vergütet, zumal der Rechtsanwalt der Antragsgegnerin im nachfolgenden Rechtsstreit tätig war. Eine gesonderte Gebühr nach VV 3403 RVG ist hierfür nicht abzurechnen, vgl. Zöller 25. Auflage Rn 33 zu § 36 ZPO; Hartmann, Kostengesetze 36. Auflage Rn 14 zu § 19 RVG sowie Gerold/Schmidt 16. Auflage Rn. 25 zu § 19 RVG.

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Mithin war der Antrag vom 22.08.2006 zurückzuweisen.

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Köln, den 10.11.2006