Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs gegen Sachverständigen wegen angeblicher Befangenheit
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte stellte ein Ablehnungsgesuch gegen den gerichtlich bestellten Sachverständigen mit der Behauptung, frühere Befürwortung von Palladium‑Kupfer‑Legierungen liege vor und begründe Befangenheit. Das Landgericht lehnte ab; das OLG Köln wies die sofortige Beschwerde zurück. Das Gericht betonte, dass jahrealte abweichende wissenschaftliche Äußerungen allein keinen hinreichenden Befangenheitsverdacht begründen und dass das aktuelle Gutachten Offenheit für neuere Erkenntnisse zeige. Eine gesonderte Anhörung des Sachverständigen war nicht erforderlich.
Ausgang: Sofortige Beschwerde der Beklagten gegen Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs gegen den Sachverständigen als unbegründet abgewiesen; Kostenfolge gem. §97 Abs.1 ZPO.
Abstrakte Rechtssätze
Die Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit nach § 406 Abs. 1 ZPO setzt voraus, dass aus Sicht einer vernünftigen Partei konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Eindruck erwecken, der Sachverständige stehe dem Anliegen nicht vorurteilsfrei gegenüber.
Allein Jahre zurückliegende, abweichende wissenschaftliche Äußerungen des Sachverständigen begründen regelmäßig keine Besorgnis der Befangenheit.
Wenn schriftliche Gutachten und ergänzende Stellungnahmen erkennen lassen, dass der Sachverständige frühere Positionen aufnimmt, relativiert oder neuen Erkenntnissen offen gegenübersteht, spricht dies gegen eine Befangenheit.
Die Einholung einer Stellungnahme des Sachverständigen zur Prüfung eines Ablehnungsgesuchs ist nicht zwingend, sondern nur erforderlich, wenn seine Äußerung für die sachliche Beurteilung des Ablehnungsgesuchs notwendig ist.
Die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde hat die Kostenfolge nach § 97 Abs. 1 ZPO zur Folge.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 25 O 95/94
Leitsatz
Bei Auseinandersetzung des SV mit den Streitfragen des Falles (Verträglichkeit von Palladium-Legierungen in der Zahnheilkunde) sind Jahre zurückliegende abweichende Auffassungen des SV kein Grund, eine Befangenheit zu befürchten.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 17.10.1995 - 25 O 95/94 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
Die Beschwerde der Beklagten ist gemäß § 406 Abs. 5, 2. Halbsatz zulässig, in der Sache jedoch nicht gerechtfertigt.
Das Landgericht hat zu recht das Ablehnungsgesuch der Beklagten vom 11.10.1995 gegen den Sachverständigen Prof. Dr. S. zurückgewiesen. Die Besorgnis, daß der Sachverständige befangen sein könnte, besteht nicht.
Gemäß § 406 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann ein Sachverständiger aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters nach § 42 ZPO berechtigen, wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Voraussetzung ist danach, daß aus der Sicht einer vernünftigen Partei Gründe vorliegen, aus denen der Eindruck entsteht, der Sachverständige stehe ihrem Anliegen nicht vorurteilsfrei und unvoreingenommen gegenüber (Zöller/Greger, ZPO-Kommentar, 19. Aufl., § 406 Rn. 7; Zöller/Vollkommer, a.a.O. § 42 Rn. 9).
Daß der Sachverständige ihr gegenüber eine negative Einstellung eingenommen habe oder die Kläger bevorzuge, macht die Beklagte nicht geltend. Ihre Einwendungen gegenüber dem Sachverständigen Prof. Dr. S. zielen in ihrem Kern darauf ab, dem Sachverständigen die erforderliche Unabhängigkeit abzusprechen, weil der Sachverständige, wie die Beklagte behauptet, sich Mitte der 80er Jahre für die Verwendung von Palladium-Kupfer-Legierungen eingesetzt habe und aus Gründen des Selbstschutzes heute nicht in der Lage sei, zu diesem Thema eine objektive, wissenschaftlich fundierte Aussage zu treffen.
Derlei sachfremde Erwägungen mögen zwar im Einzelfall an der Unparteilichkeit - und nicht nur an der erforderlichen Sachkunde - eines Sachverständigen zweifeln lassen. Vorliegend gibt es jedoch keine Anhaltspunkte dafür, daß sich Prof. Dr. S. von solchen Motiven hat leiten lassen.
Ob sich Prof. Dr. S. tatsächlich "speziell für Palladium-Kupfer-Legierungen eingesetzt" hat, wie es in Heft 8/86 der Zeitschrift "..." in einem Beitrag von Prof. H. berichtet worden ist, kann dabei dahinstehen. Im Gegensatz zu diesem Bericht aus 2. Hand hat sich der Sachverständige selbst immerhin in dem von ihm verfaßten Beitrag in Heft 3/1986 der "..." (Bl. 2 im Anlagenheft) deutlich zurückhaltender geäußert und ausgeführt, daß "auf dem Sektor der Legierungen auf Palladium-Basis bereits von einer Bewährung einiger Legierungen (z. B. Pd-Ag und Pd-Cu-Au in bestimmten Zusammensetzungen)" gesprochen werden könne.
Selbst wenn davon auszugehen ist, daß Prof. Dr. S. seinerzeit ein entschiedener Befürworter von Palladium-Kupfer-Legierungen war, so machen jedenfalls seine gutachterlichen Äußerungen in dem vorliegenden Verfahren deutlich, daß sich der Sachverständige der Tatsache, daß es sich bei der Eignung von Palladium-Legierungen um ein langjährig diskutiertes Problem handelt und sich die Beurteilung der Eignung von Palladium-Kupfer-Legierungen im Zuge dieser Diskussion gewandelt hat, durchaus nicht verschließt. In seinem schriftlichen Gutachten vom 09.04.1995 wie auch in der ergänzenden schriftlichen Stellungnahme vom 31.08.1995 finden sich sowohl eine Darstellung des Werdeganges der Entwicklung wie auch die Aussage des Sachverständigen, daß es "nach wie vor einen großen Bedarf an wissenschaftlicher Forschung zur Verträglichkeit von dentalen Legierungen" gebe (Bl. 148 d. A.). Darüber hinaus hat der Sachverständige in seiner ergänzenden Stellungnahme eingeräumt, es sei zutreffend, daß er sich damit sehr befasse und heute mehr wisse als 1986 und auch noch 1992. Dies alles macht deutlich, daß von einer Voreingenommenheit und einem jedem Einwand unzugänglichen Festhalten des Sachverständigen an seinem einmal eingenommenen Standpunkt nicht die Rede sein kann. Von daher gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, daß sich der Sachverständige zum Schutz der eigenen Person wissenschaftlichen Erkenntnissen über Unverträglichkeitsrisiken von Palladium-Kupfer-Legierungen verschließt.
Einer Äußerung des Sachverständigen zu den von der Beklagten erhobenen Vorwürfen bedurfte es nicht. Anders als bei einer Richterablehnung (vgl. dazu § 44 Abs. 3 ZPO) ist die Einholung einer Äußerung des Sachverständigen nicht vorgeschrieben, sondern nur angebracht, sofern eine Stellungnahme des Sachverständigen zur sachlichen Prüfung des Ablehnungsgesuches erforderlich ist. Dies hat das Landgericht, wie sich auch aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, vorliegend zutreffend verneint.
Die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde ist mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO verbunden.