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Oberlandesgericht Köln·5 W 8/10·25.04.2010

Teilweise Bewilligung von Prozesskostenhilfe für materielle Schadensersatzforderung

ZivilrechtDeliktsrechtArzthaftungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin erhob sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen des Landgerichts hinsichtlich der Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Das OLG Köln gab der Beschwerde teilweise statt und bewilligte ratenfreie Prozesskostenhilfe für materielle Schadensersatzforderungen in Höhe von 45.052,29 €, lehnte jedoch die beantragte Erweiterung der Klage ab. Das Gericht begründete die Entscheidung insbesondere mit Beweis- und Schätzungsgrundlagen zum Verdienstausfall sowie mit der Bindungswirkung früherer PKH-Beschlüsse.

Ausgang: Sofortige Beschwerde teilweise stattgegeben: Bewilligung ratenfreier PKH für materielle Schadensersatzforderung (45.052,29 €); Erweiterungsantrag zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist, dass die geltend gemachten materiellen Schadensersatzansprüche substantiiert dargelegt und durch Tatsachenbeweise gestützt sind.

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Eine bereits bewilligte Prozesskostenhilfeentscheidung ist für das weitere Verfahren verbindlich, solange die Voraussetzungen für eine Aufhebung nach § 124 ZPO nicht vorliegen.

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Bei der Schätzung des Verdienstausfalls nach §§ 252 BGB, 287 Abs. 1 ZPO sind die in den zuletzt vor dem schädigenden Ereignis liegenden Jahren belegten Erwerbstätigkeitsverhältnisse maßgeblich für die Bemessung der hypothetischen Erwerbsfähigkeit.

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Bei der Anrechnung von Lohnersatzleistungen auf den Verdienstausfall sind nur die Teile anzurechnen, die auf Zeiten entfallen, in denen die Klägerin ohne das Schadensereignis erwerbstätig gewesen wäre.

Relevante Normen
§ 252 BGB, § 287 Abs. 1 ZPO§ 127 Abs. 4 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 11 O 113/07

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 16.2.2010 wird der Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 29.1.2010 - 11 O 113/07 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeän-dert.

Der Klägerin wird über den mit den Beschlüssen des Landgerichts vom 19.6.2007 und 20.7.2007 bewilligten Umfang hinaus ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin C aus B. bewilligt, soweit sie mit dem Antrag zu 1 b) die Zahlung von 45.052,29 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 18.805,51 € seit Zustellung der Klage und aus 26.246,78 € seit Zustellung der Klageerweiterung beantragt.

Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Erweiterung der Klage vom 28.10.2009 zurückgewiesen.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf die Hälfte ermäßigt; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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Die sofortige Beschwerde ist teilweise begründet.

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1. Ein höherer Schmerzensgeldbetrag als insgesamt 25.000 €, für den das Landgericht unter Berücksichtigung der vorgerichtlich gezahlten 10.000 € bereits Prozesskostenhilfe bewilligt hat, ergibt sich weder aus den Ausführungen der Sachverständigen Dr. M. noch aus dem Vorbringen der Klägerin.

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Die Sachverständige ist in ihrem Gutachten vom 4.8.2009 zu dem Ergebnis gelangt, dass bei der Klägerin als Folge der durch die Lagerung während der Schilddrüsenoperation vom 27.10.2003 bedingten Nervenschädigung, für die die Beklagten ihre Verantwortung anerkennen, eine chronische Schmerzstörung des rechten Arms eingetreten ist, die die Klägerin im Haushalt, bei beruflicher Tätigkeit und bei sozialen Aktivitäten beeinträchtigt und die zu einer leichten depressiven Verstimmung sowie einem Reizdarmsyndrom geführt hat. Hierin liegt jedenfalls kein schwereres Krankheitsbild als dasjenige, das die Klägerin in der Antragsschrift vom 22.3.2007 beschrieben und für das sie selbst ein Schmerzensgeld von 25.000 € für angemessen gehalten hat. Die Klägerin hat bei Beginn des vorliegenden Verfahrens dargelegt, dass sie an einer irreversiblen chronischen Schmerzerkrankung des rechten Arms mit stärksten Dauerschmerzen leide, die Ein- und Durchschlafstörungen bedinge und wegen der sie ständig Schmerzmittel einnehme. Während des Hausbesuchs am 18.6.2009 hat die Klägerin gegenüber der Sachverständigen Dr. M. alsdann angegeben, dass die Schmerzen vor zwei Jahren noch deutlich heftiger gewesen seien und unter anderem die Krankengymnastik zwischenzeitlich eine gewisse Besserung erbracht habe.

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2. Hinsichtlich des begehrten materiellen Schadensersatzes war der Klägerin Prozesskostenhilfe für einen Klageantrag in Höhe von 45.052,29 € (Verdienstausfall: 36.762,64 €; Haushaltsführungsschaden: 7.488,00 €; sonstiger materieller Schaden: 801,65 €) nebst Zinsen zu bewilligen.

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a) Soweit die Klägerin behauptet und unter Beweis stellt, dass sie infolge des Behandlungsfehlers der Beklagten und des hierauf beruhenden Schmerzssyndroms des rechten Arms erwerbsunfähig sei, ist der maßgebliche Verdienstausfall für den Zeitraum vom 1.1.2004 bis 30.9.2009 mit 36.762,64 € (14.728,56 € + 22.034,08 €) anzusetzen.

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aa) Für den Zeitraum vom 1.1.2004 bis 31.12.2006 hat das Landgericht der Klägerin für einen auf der Basis eines entgangenen Nettoverdienstes von 1.500 € monatlich geltend gemachten Verdienstausfallschaden von 25.434,60 € mit Beschluss vom 20.7.2007 in vollem Umfang Prozesskostenhilfe bewilligt. Soweit die Klägerin nach der Neuberechnung des Verdienstausfalls auf Basis eines entgangenen Nettoverdienstes von 1.200 € monatlich an einem auf den Zeitraum vom 1.1.2004 bis 31.12.2006 entfallenden Verdienstausfallschaden festhält, ist die genannte Entscheidung, da die Voraussetzungen für eine Aufhebung von Prozesskostenhilfe nicht vorliegen (§ 124 ZPO), für das weitere Verfahren bindend. Auf den Zeitraum vom 1.1.2004 bis 31.12.2006 entfallen nach der Neuberechnung des Verdienstausfallschadens auf S. 5 ff. des Schriftsatzes vom 28.10.2009 (Bl. 240 ff. d.A.) 14.728,56 €.

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bb) Für den Zeitraum vom 1.1.2007 bis 30.9.2009 hat die Klägerin Tatsachen dargelegt und unter Beweis gestellt, die eine Schätzung des hierauf entfallenden Verdienstausfallschadens gemäß §§ 252 BGB, 287 Abs. 1 ZPO auf 22.034,08 € rechtfertigen.

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Anders als das Landgericht geht der Senat davon aus, dass die Klägerin, die vor der haftungsbegründenden Operation im Oktober 2003 im Wechsel als ungelernte Arbeiterin beschäftigt oder aber arbeitslos war, ohne das chronische Schmerzsyndrom des rechten Arms nicht nur zu 50 %, sondern zu 80 % beruflich hätte tätig sein können. Der von der Klägerin dargestellte berufliche Werdegang rechtfertigt diesen Schluss. Auf eine nahezu ununterbrochene Arbeitstätigkeit vom Jahr 1971 bis zum Jahr 1991 hin war die Klägerin zwar in den Jahren 1992 bis 2003 zu etwa 50 % arbeitslos. In den letzten fünf Jahren vor der Operation betrug die Erwerbstätigkeit bei 9 ½ Monaten Arbeitslosigkeit (1.1.1999 bis 1.5.1999, 1.5.2001 bis 13.5.2001, 1.5.2003 bis 27.10.2003) aber mehr als 80 %. Der dem Eingriff unmittelbar vorausgegangene Zeitraum von fünf Jahren lässt nach Auffassung des Senats einen genaueren und sichereren Schluss darauf zu, in welchem Umfang es der Klägerin nach der Operation ohne das Schmerzsyndrom gelungen wäre, Arbeit als ungelernte Arbeiterin zu finden.

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Ausgehend von einem schlüssig dargelegten monatlichen Nettoeinkommen von 1.200 € einschließlich eines 13. Monatsgehaltes hätte die Klägerin pro Kalendertag 42,74 € netto (1.200 € netto x 13 / 365) verdient, das heißt in der Zeit vom 1.1.2007 bis 30.9.2009 während der zu schätzenden Beschäftigungszeit von 80 % 34.294,58 € (1003 Tage x 0,8 x 42,74 €). Von den im Zeitraum vom 1.1.2007 bis 30.9.2009 tatsächlich bezogenen Lohnersatzleistungen, die nach der Aufstellung auf S. 5 ff. des Schriftsatzes vom 28.10.2009 insgesamt 15.325,62 € betragen haben, muss sich die Klägerin auf den während 80 % des Zeitraums entgangenen Arbeitsverdienst 80 %, das heißt 12.260,50 €, anrechnen lassen. Es verbleibt ein entgangener Verdienst von 22.034,08 € (34.294,58 € - 22.304,08 €). Die restlichen 20 % der tatsächlich bezogenen Lohnersatzleistungen entfallen auf den Zeitraum von geschätzt 20 %, in dem die Klägerin auch ohne das Schmerzsyndrom arbeitsmarktbedingt beschäftigungslos gewesen wäre. Während dieser Arbeitslosigkeit hätte sie jedenfalls Lohnersatzleistungen bezogen, die den tatsächlich vereinnahmten Sozialleistungen entsprochen hätten.

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b) Den Haushaltsführungsschaden hat die Klägerin ausgehend von den Vorgaben des insoweit Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschlusses des Landgerichts vom 20.7.2007 für den Zeitraum vom 1.1.2004 bis zum 31.12.2009 schlüssig auf 7.488,00 € berechnet. Die von der Klägerin auf 801,65 € errechneten sonstigen materiellen Schäden haben die Beklagten nicht bestritten.

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3. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf Nr. 1811 des Kostenverzeichnisses zum GKG sowie auf § 127 Abs. 4 ZPO.