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Oberlandesgericht Köln·5 W 80/05·19.07.2005

Zuständigkeit: Zivilkammer des LG Köln; Bindungswirkung von Verweisungsbeschluss

VerfahrensrechtZivilprozessrechtZuständigkeitsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das OLG Köln bestimmt die Zivilkammer des LG Köln als funktionell zuständiges Gericht, nachdem andere Kammern sich für unzuständig erklärt hatten. Es bestätigt die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses (§§ 102, 97 GVG) und macht Ausnahmen nur bei Gehörsverletzung oder objektiver Willkür geltend. Weiter klärt das Gericht, dass eine GbR nicht automatisch Kaufmann ist.

Ausgang: Zuständigkeit wird der Zivilkammer des Landgerichts Köln zugewiesen; Verweisungsbeschluss bleibt verbindlich, Ausnahmen nur bei Gehörsverletzung oder objektiver Willkür

Abstrakte Rechtssätze

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Das funktionell zuständige Gericht ist nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu bestimmen, wenn andere Kammern sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

2

Ein Verweisungsbeschluss nach § 97 Abs. 2 Satz 1 GVG bindet die nachfolgende Instanz; er ist nur ausnahmsweise nicht bindend, wenn er auf einer Gehörsverletzung beruht oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und objektiv willkürlich ist.

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Bloße inhaltliche Unrichtigkeit oder sonstige Fehlerhaftigkeit genügen nicht, um die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses wegen Willkür zu verneinen; der Beschluss muss bei verständiger Würdigung offensichtlich unhaltbar sein.

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Eine Handelssache i.S.d. § 95 Abs. 1 Nr. 1 ZPO liegt nur vor, wenn die Klage gegen einen eingetragenen Kaufmann gerichtet ist und der geltend gemachte Anspruch aus einem Geschäft stammt, das für beide Seiten Handelsgeschäft ist.

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Die Kaufmannseigenschaft der Gesellschafter einer GbR überträgt sich nicht automatisch auf die Gesellschaft; die GbR wird nur dann zur OHG, wenn sie selbst ein Handelsgewerbe im Sinne des § 1 Abs. 1 HGB betreibt.

Relevante Normen
§ 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO§ 102 Satz 2 GVG§ 97 Abs. 2 Satz 1 GVG§ 281 ZPO§ 95 Abs. 1 Nr. 1 ZPO§ 1 Abs. 1 HGB

Tenor

Zuständig ist die Zivilkammer des Landgerichts Köln.

Gründe

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Das funktionell zuständige Gericht ist entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu bestimmen, nachdem sich sowohl die 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln mit Beschluss vom 3. Juni 2005 als auch die 27. Zivilkammer des Landgerichts Köln mit Beschluss vom 15. Juni 2005 rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

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Funktionell zuständig zur Entscheidung des Rechtsstreits ist die Zivilkammer. Die Zuständigkeit folgt bereits aus der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 3. Juni 2005 (§§ 102 Satz 2, 97 Abs. 2 Satz 1 GVG). Ein Verweisungsbeschluss nach § 97 Abs. 2 Satz 1 GVG ist  nicht anders als im Falle einer Verweisung nach § 281 ZPO - nur ausnahmsweise dann nicht bindend, wenn er schlechterdings nicht als im Rahmen der Verweisungsnorm ergangen angesehen werden kann, weil er entweder auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht – davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden – oder weil er jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als objektiv willkürlich betrachtet werden muss (BGH, NJW 2002, 3634, 3635). Allerdings genügen bloße inhaltliche Unrichtigkeit oder sonstige Fehlerhaftigkeit grundsätzlich nicht, um Willkür zu bejahen (BGH NJW 1993, 1273; MDR 2002, 1451). Der Verweisungsbeschluss darf bei verständiger Würdigung nicht mehr verstehbar erscheinen und muss offensichtlich unhaltbar sein (BVerfGE 29, 45, 49; BGH, MDR 1996, 1032). Dies ist hier nicht der Fall.

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Eine Handelssache im Sinne von § 95 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist nur gegeben, wenn die Klage gegen einen eingetragenen Kaufmann gerichtet ist und ein Anspruch aus einem Geschäft, das für beide Seiten ein Handelsgeschäft ist, geltend gemacht wird. Im Falle der hier gegebenen Rechtsnachfolge kommt es darauf an, ob das Geschäft für die vertragsschließenden Parteien ein Handelsgeschäft war. Gläubigerin der Bürgschaftsverpflichtung der Beklagten war nach der Bürgschaftserklärung vom 26. März 2003 "die B", eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Auch wenn eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausnahmslos aus Gesellschaftern besteht, die die Kaufmannseigenschaft besitzen, wird die Gesellschaft selbst dadurch nicht automatisch zum Kaufmann. Vielmehr setzt dies voraus, dass die Gesellschaft selbst ein Handelsgewerbe betreibt (§ 1 Abs. 1 HGB), erst dann würde die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ohne einen gesonderten Rechtsakt zur OHG (BGHZ 146, 341, 346). Die 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln hat sich auf den Standpunkt gestellt, eine B sei einer OHG allenfalls angenähert. Das mag in dieser Allgemeinheit fraglich sein. Diese Auffassung ist indes nicht unvertretbar. Soweit in veröffentlichten Entscheidungen die Ansicht vertreten wurde, einer B könne die Kaufmannseigenschaft zukommen, beruht dies auf einer Prüfung im Einzelfall (vgl. etwa KG, BauR 2001, 1790; OLG Dresden, BauR 2002, 1414; OLG Frankfurt, OLGR 2005, 257), wobei in der rechtswissenschaftlichen Literatur durchaus umstritten ist, ob eine B angesichts ihrer regelmäßig nicht auf Dauer angelegten Tätigkeit am Markt überhaupt den Gewerbebegriff erfüllen kann (zweifelnd für den Regelfall etwa K. Schmidt, BB 2003, 703, 704; ähnlich auch LG Bonn, BauR 2005, 138, 140). Bei dieser Sachlage kann es – mag eine Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen auch als sinnvoll angesehen werden und mag es sachgerecht erscheinen, insoweit auf die Kaufmannseigenschaft der Gesellschafter abzustellen (so Kunze, BauR 2005, 473, 476) – nicht als völlig unvertretbar gewertet werden, dass die 10. Kammer für Handelssachen im vorliegenden Fall ihre Zuständigkeit verneint hat.