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Oberlandesgericht Köln·5 W 71 /01·17.07.2001

Gerichtsstandsbestimmung: Amtsgericht Erfurt als zuständiges Gericht bestimmt

VerfahrensrechtZivilprozessrechtGerichtsstandsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Bestimmung des zuständigen Gerichts für eine Klage gegen mehrere Beklagte. Das OLG Köln bestimmte gemäß §§ 36 Abs.1 Nr.3, 37 ZPO das Amtsgericht Erfurt, da die Beklagten in verschiedenen Bezirken wohnen und kein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand besteht. Entscheidungsrelevant waren die unwiderrufliche Wahl eines allgemeinen Gerichtsstands nach §29 ZPO, die fehlende Kenntnis des Klägers von weiteren Schuldnern bei Klageerhebung sowie die Zustimmung der Beklagten und Anwaltssitz in Erfurt.

Ausgang: Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wurde stattgegeben; Zuständigkeit des Amtsgerichts Erfurt bestimmt.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Gerichtsstandsbestimmung nach §§ 36 Abs.1 Nr.3, 37 ZPO kommt in Betracht, wenn mehrere Streitgenossen mit verschiedenen allgemeinen Gerichtsständen verklagt werden und kein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand besteht.

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Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts kann auch nach Rechtshängigkeit gestellt werden, sofern der Rechtsstreit nicht derart gefördert ist, dass dem bestimmenden Gericht eine echte Wahlmöglichkeit fehlt.

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Die Ausübung des Wahlrechts, statt des besonderen Gerichtsstands nach § 29 ZPO im allgemeinen Gerichtsstand zu klagen, ist verbindlich und beseitigt einen gemeinschaftlichen besonderen Gerichtsstand.

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Liegt bei Klageerhebung keine Kenntnis und keine zumutbare Möglichkeit zur Kenntniserlangung von weiteren Schuldnern vor, steht einer Gerichtsstandsbestimmung nicht entgegen, dass ursprünglich ein gemeinsamer Gerichtsstand bestanden haben könnte.

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Bei der Ausübung des Ermessens zur Bestimmung des zuständigen Gerichts sind die Antragspräferenz des Klägers, die Zustimmung der Beklagten, die Bestellung ortsansässiger Anwälte und der Erfüllungsort als sachgerechte Kriterien zu berücksichtigen.

Relevante Normen
§ 36 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO§ 37 ZPO§ 35 ZPO§ 29 ZPO§ 59 ZPO§ 60 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Köln, 135 C 553 /00

Tenor

Als zuständiges Gericht für die Klage gegen sämtliche Beklagte wird das Amtsgericht Erfurt bestimmt.

Rubrum

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Gründe

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Nach §§ 36 Abs. 1 Ziffer 3, 37 ZPO wird das zuständige Gericht durch das im Rechtszug höhere Gericht bestimmt, wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist. Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts kann grundsätzlich auch dann noch gestellt werden, wenn eine Klage bereits rechtshängig gemacht worden ist, solange der Rechtsstreit

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nicht schon so weit gefördert wurde, dass dem bestimmenden Gericht eine echte Wahlmöglichkeit nicht mehr bleibt (vgl. BGH, NJW 1980, 188, 189).

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Die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung sind gegeben. Sämtliche Beklagte haben ihren allgemeinen Gerichtsstand in verschiedenen Amtsgerichtsbezirken. Ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand besteht nicht (mehr), nachdem der Kläger den Beklagten zu 1. durch Ausübung des ihm nach § 35 ZPO zustehenden Wahlrechts statt im besonderen Gerichtsstand des § 29 ZPO im allgemeinen Gerichtsstand des Wohnsitzes in Anspruch genommen hat, weil diese Wahl verbindlich und unwiderruflich ist (vgl. BGH NJW 1997,1154). Zwar ist für eine Gerichtsstandsbestimmung grundsätzlich kein Raum, wenn für den Rechtsstreit ein gemeinsamer Gerichtsstand begründet ist oder war (vgl. OLG Köln Beschluss vom 19. Januar 2001 - 5 W 6/01-); dies gilt jedoch nicht, wenn - wovon im Streitfall auszugehen ist - die klagende Partei bei Klageerhebung von der Existenz weiterer Schuldner weder Kenntnis hatte noch aufgrund der vor Klageerhebung gebotenen Nachforschungen Kenntnis hätte haben können (vgl. KG MDR 2000, 413,414) und für die ursprünglich verklagte Partei durch die Gerichtsstandsbestimmung kein Nachteil entsteht, was hier der Fall ist, denn sie ist mit der Abgabe an das AG Erfurt ausdrücklich einverstanden. Schließlich sind die Beklagten als Gesamtschuldner auch Streitgenossen im Sinne von §§ 59, 60 ZPO.

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Als zuständiges Gericht bestimmt der Senat in Ausübung des ihm zustehenden Ermessens das Amtsgericht Erfurt. Maßgebend dafür ist, dass der Kläger mit seinem Antrag die Bestimmung dieses Gerichts begehrt hat, sämtliche Beklagten damit einverstanden sind und bereits in Erfurt ansässige Anwälte bestellt haben und dieses Gericht als Gericht des Erfüllungsortes zuständig ist.