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Oberlandesgericht Köln·5 W 69/99·04.07.1999

Beschwerde gegen Ablehnung eines selbständigen Beweisverfahrens in Zahnprothetik

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBeweisrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens zur Sicherung des zahnärztlichen Befundes; das Landgericht hatte den Antrag abgelehnt. Das Oberlandesgericht bestätigt die Entscheidung: Es liegen keine neuen Anhaltspunkte vor, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen. Vorliegende Privatgutachten, laufende Weiterbehandlung und dokumentierbare Befunde verhindern die vorgezogene Beweisaufnahme. Die Beschwerde wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung des selbständigen Beweisverfahrens als unbegründet abgewiesen; kostenpflichtige Zurückweisung nach §97 ZPO

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens ist nur zu bewilligen, wenn konkrete neue Anhaltspunkte vorliegen, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen.

2

Die bloße Wiederholung bereits vorgebrachter Argumente begründet keinen Anspruch auf vorgezogene Beweissicherung.

3

Vorliegende privatgutachterliche Untersuchungen und die Aussicht auf weiterbehandelnde Dokumentation (z. B. Röntgenaufnahmen) können die Notwendigkeit eines selbständigen Beweisverfahrens entfallen lassen.

4

Die Möglichkeit einer späteren Begutachtung nach Entfernung einer Zahnprothese beseitigt regelmäßig nicht die Erforderlichkeit zusätzlicher vorgezogener Beweismaßnahmen.

5

Eine gegen die Ablehnung gerichtete Beschwerde ist bei Erfolgslosigkeit mit den Kostenfolgen des § 97 ZPO zu belegen.

Relevante Normen
§ 97 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 11 OH 9/99

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 01.06.1999 - 11 OH 9/99 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung zu Recht den Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens abgelehnt. Das Beschwerdevorbringen bietet keine neuen zusätzlichen Anhaltspunkte, die Veranlassung zu einer abweichenden Entscheidung geben könnten. Soweit die Antragstellerin ihr auch bereits zuvor vorgebrachtes Argument wiederholt, sie wolle sich in eine zahnärztliche Revisionsbehandlung begeben und im Hinblick hierauf sei eine Veränderung ihres Zahnstatus mit nachfolgender Unmöglichkeit einer Sachverständigenbegutachtung desselben zu befürchten, greift dieses nicht durch. Zu Recht hat bereits das Landgericht darauf hingewiesen, dass hinsichtlich des beanstandeten Gebissstatus bereits eine privatgutachterliche Untersuchung und Beurteilung der Antragstellerin vorliegt sowie ferner eine Weiterbehandlung bei Herrn Dr. B. eingeleitet ist, hinsichtlich derer davon auszugehen ist, dass dieser Arzt schon in seinem eigenen Interesse vor Durchführung der weiteren zahnprothetischen Behandlung den derzeitigen Zahnstatus der Antragstellerin dokumentiert, wie z.B. durch Röntgenaufnahmen oder ähnlichem. Außerdem könnte die beanstandete Zahnprothetik nach Entfernung aus dem Gebiss der Antragstellerin auch noch zu einem späteren Zeitpunkt ohne weiteres auf eventuelle Mängel hin begutachtet werden. Auch die gesamte Behandlungsdokumentation des Antragsgegners wäre im Falle eines Rechtsstreits Gegenstand einer Begutachtung und Auswertung durch einen Sachverständigen.

3

Nach allem liegen die Voraussetzungen für eine vorgezogene Beweisaufnahme im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens nicht vor, so dass die Beschwerde der Antragstellerin mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen war.

4

Beschwerdewert: 13.000,00 DM