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Oberlandesgericht Köln·5 W 66/01·26.07.2001

Zuständigkeitsbestimmung nach §§ 36, 37 ZPO – Landgericht Köln bestimmt

VerfahrensrechtZivilprozessrechtGerichtsstandsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte die Bestimmung des zuständigen Gerichts für eine beabsichtigte Klage gegen zwei Antragsgegner. Das OLG Köln entschied nach entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 2 ZPO und § 37 ZPO, weil die Streitgenossen verschiedene allgemeine Gerichtsstände haben und kein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand besteht. Das Gericht bestimmte im Ermessen das Landgericht Köln und prüfte nicht abschließend die Zulässigkeit des Rechtswegs oder die Schlüssigkeit der Hauptsache, soweit diese nicht offensichtlich verhindert wäre.

Ausgang: Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts stattgegeben; Landgericht Köln als zuständiges Gericht bestimmt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Oberlandesgericht ist zur Entscheidung über einen Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 2 ZPO zuständig, wenn wenigstens einer der Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand im Bezirk des OLG hat.

2

Sind mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen zu verklagen und besteht kein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand, bestimmt das im Rechtszug höhere Gericht das zuständige Gericht nach §§ 36 Abs.1 Nr.3, 37 ZPO.

3

Bei einem Zuständigkeitsbestimmungsverfahren prüft das Gericht grundsätzlich nicht die Zulässigkeit des Rechtswegs oder die Schlüssigkeit des Klagevorbringens; Ausnahmen gelten nur, wenn ein Hauptsacheverfahren offensichtlich nicht durchgeführt werden kann.

4

Das höhere Gericht trifft die Zuständigkeitsbestimmung im Rahmen seines Ermessens; der Bestimmung kann dem Begehr des Antragstellers entsprochen werden, sofern die Antragsgegner nach Gewährung rechtlichen Gehörs nicht entgegenstehen.

Relevante Normen
§ 36 Abs. 2 ZPO§ 36 Abs. 1 Ziffer 3 ZPO§ 37 ZPO§ 12 ZPO§ 13 ZPO

Tenor

Als zuständiges Gericht für die beabsichtigte Klage der Antragstellerin gegen beide Antragsgegner wird das Landgericht Köln bestimmt.

Gründe

2

Das Oberlandesgericht Köln ist zur Entscheidung über den Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts in entsprechender Anwendung von § 36 Abs. 2 ZPO zuständig. Solange eine Klage noch nicht anhängig ist, kann der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts bei dem Oberlandesgericht, in dessen Bezirk wenigstens einer der Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, gestellt werden (vgl. nur Zöller/Vollkommer, ZPO, 21. Aufl., § 36, Rdn. 4 m.w.N.). Da der Antragsgegner zu 1. seinen allgemeinen Gerichtsstand in Köln und damit im Bezirk des Oberlandesgerichts Köln hat, ist dieses zur Entscheidung über den Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung befugt.

3

Nach §§ 36 Abs. 1 Ziffer 3, 37 ZPO wird das zuständige Gericht durch das im Rechtszug höhere Gericht bestimmt, wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist. Diese Voraussetzungen sind gegeben. Für die beabsichtigte Klage gegen des Antragsgegners zu 1. wäre nach §§ 12, 13 ZPO das Landgericht Köln, für die Klage gegen den Antragsgegner zu 2. das Landgericht B. zuständig. Ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand besteht nicht. Die Antragsgegner sind auch Streitgenossen (§§ 59, 60 ZPO).

4

Ob für das beabsichtigte Klageverfahren der Zivilrechtsweg eröffnet ist, hat der Senat nicht abschließend zu entscheiden.

5

Nach dem Klagevorbringen, das der Senat zugrundezulegen hat, ist dies der Fall. Die Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Ziffer 3 ZPO soll dem Antragsteller lediglich ermöglichen, aus Gründen der Prozessökonomie das Verfahren vor ein Zivilgericht zu bringen, statt vor mehreren Gerichten klagen zu müssen. Inwieweit für eine solche Klage die Prozessvoraussetzungen, zu denen auch die Zulässigkeit des Rechtswegs gehört, gegeben sind, ist im Zuständigkeitsbestimmungsverfahren grundsätzlich ebenso wenig zu prüfen wie die Schlüssigkeit des Klagevorbringens (vgl. BayObLG, NJW-RR 1998, 1291; Zöller/Vollkommer, ZPO, 22. Aufl., § 37, Rdn. 3). Anderes kann allenfalls dann gelten, wenn ein Hauptsacheverfahren offensichtlich nicht durchgeführt werden kann (MünchKomm-ZPO/Patzina, 2. Aufl., § 36, Rdn. 16). Dafür ist vorliegend nichts ersichtlich.

6

Der Senat hat in Ausübung des ihm zustehenden Ermessens das Landgericht Köln als zuständiges Gericht bestimmt. Das entspricht dem Begehren der Antragstellerin, dem die Antragsgegner nach Gewährung rechtlichen Gehörs nicht entgegengetreten sind.