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Oberlandesgericht Köln·5 W 58/96·15.09.1996

Beschwerde abgewiesen: Zugang qualifizierter Mahnung und Leistungsbefreiung nach §39 VVG

ZivilrechtVersicherungsrechtBeweisrecht (Zivilprozess)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger erhob Beschwerde gegen die Abweisung seiner Klage. Streitpunkt war, ob ihm eine den Anforderungen des §39 Abs.1 VVG genügende Mahnung zugegangen ist, wodurch die Beklagte nach §39 Abs.2 VVG leistungsfrei würde. Das OLG bestätigt den Zugang aufgrund von Indizien (Überweisung mit übereinstimmendem Betrag und Verwendungszweck) und wendet §286 ZPO an; die Beschwerde wird abgewiesen.

Ausgang: Beschwerde des Klägers wird abgewiesen; Zugang der qualifizierten Mahnung bejaht, Beklagte nach §39 Abs.2 VVG leistungsfrei

Abstrakte Rechtssätze

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Die Leistungsbefreiung des Versicherers nach §39 Abs.2 VVG tritt ein, wenn der Versicherte durch eine den Anforderungen des §39 Abs.1 VVG genügende Mahnung in Verzug gesetzt worden ist.

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Der Zugang eines schriftlichen Mahnschreibens kann durch Indizien bewiesen werden; ist aus den festgestellten Indiztatsachen vernünftigerweise nur der Schluss auf den Zugang möglich, ist der erforderliche Beweis erbracht.

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Bei der Überzeugungsbildung über das Vorliegen einer Haupttatsache sind die Grundsätze des §286 ZPO anzuwenden; der Beweis gilt als geführt, wenn die Wahrscheinlichkeit so hoch ist, daß Zweifeln Schweigen geboten ist.

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Indizien wie eine Überweisung mit dem exakt geforderten Betrag und einem spezifischen Verwendungszweck, der sich nur aus dem qualifizierten Mahnschreiben ergibt, begründen ein schlüssiges Indiz für den Zugang des Mahnschreibens.

Relevante Normen
§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO§ 39 Abs. 2 VVG§ 39 Abs. 1 VVG§ 286 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 23 O 448/95

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

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Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte Beschwerde ist in der Sache nicht gerechtfertigt.

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Die beabsichtigte Klage bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil die Beklagte nach § 39 Abs. 2 VVG leistungsfrei geworden ist.

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Das Landgericht hat mit Recht angenommen, daß der Kläger eine den Anforderungen des § 39 Abs. 1 VVG genügende Mahnung der Beklagten vom 13./15. September 1994 erhalten hat. Der Beweis einer sogenannten Haupttatsache (hier der Zugang der Mahnung) kann auch durch Indizien geführt werden. Lassen die festgestellten Indiztatsachen vernünftigerweise nur den Schluß auf die Haupttatsache zu, ist der erforderliche Beweis erbracht. Die Überzeugungsbildung des Richters hat sich dabei an § 286 ZPO zu orientieren. Danach ist der Beweis erbracht, wenn eine derart hohe Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen der Behauptung besteht, daß Zweifeln Schweigen geboten ist, ohne sie völlig auszuschließen (BGH in ständiger Rechtsprechung, vgl. nur BGHZ 61, 169). Zugegangen ist eine Willenserklärung - hier in Form der schriftlichen Mahnung -, wenn sie so in den Bereich des Empfängers gelangt ist, daß dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt Kenntnis zu nehmen. Das ist bei Briefen der Fall, wenn sie in den häuslichen Briefkasten oder ähnliches des Empfängers gelangen. Davon ist hier auszugehen.

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Daß der Kläger eine qualifizierte Mahnung mittels eines Computerausdrucks nach dem Muster E 302, das inhaltlich den Anforderungen des § 39 Abs. 1 VVG genügt, wie sich aus einem von der Beklagten vorgelegten Exemplar ergibt, erhalten hat, folgt aus der Überweisung des angemahnten Betrages vom 5. Dezember 1994. Im Überweisungsträger ist nämlich genau der Betrag angegeben, der am Stichtag 13.9.1994 rückständig war, nämlich die Versicherungsbeiträge für die Zeit vom 21.5. bis 21.8. und vom 21.8 bis 21.11.1994 in Höhe von jeweils 67,50 DM zuzüglich insgesamt 6,00 DM Mahngebühren (Bl. 92/93 d.A.). Die Behauptung des Klägers, die Überweisung vom 5. Dezember 1994 könne sich auch auf die späteren Mahnungen beziehen, die - unstreitig - nicht den Anforderungen des § 39 Abs. 1 VVG genügen, kann schon deshalb nicht zutreffen, weil mit diesen Mahnungen wegen des weiterhin bestehenden Verzugs nunmehr ein höherer Betrag gefordert worden ist, nämlich insgesamt 161,00 DM (Bl. 94/95 d.A.), statt wie mit der qualifizierten Mahnung 141,00 DM.

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Des weiteren wird auf dem Überweisungsträger in der Rubrik Verwendungszweck auf eine Zahlenkombination Bezug genommen, die sich nur aus dem qualifizierten Mahnschreiben erschließt (3340002511356), nicht aus sonstigen Mahnschreiben der Beklagten. Der Veranlasser der Überweisung muß also die qualifizierte Mahnung in Händen gehabt haben. Nach Lage der Sache kann er in deren Besitz nur gelangt sein, indem er sie dem Machtbereich des Klägers entnommen hat, woraus sich wiederum ergibt, daß sie dem Kläger zugegangen ist. Soweit der Kläger rügt, ihm sei der Überweisungsträger nicht zur Kenntnis gelangt, bleibt dies ohne Erfolg. Der Überweisungsträger befand sich bereits zu einem Zeitpunkt bei den Gerichtsakten, zu dem der Kläger über seinen Verfahrensbevollmächtigten Akteneinsicht genommen hat. Er hätte sich also auch substantiiert dazu äußern können und müssen, wer die Überweisung veranlaßt hat, zumal sich aus dem Überweisungsträger die angewiesene Bank und das Konto ergeben.

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Schließlich macht der Kläger ohne Erfolg geltend, er habe zum 1. September 1994 seinen Wohnsitz gewechselt, so daß die qualifizierte Mahnung an seine frühere Anschrift abgesandt worden sein könne und ihn deshalb nicht erreicht habe. Wie sich aus dem Nachtrag zum Versicherungsschein ergibt, hat die Beklagte diese Änderung damals bereits berücksichtigt. Aus den bei den Akten befindlichen Mahnschreiben ergibt sich, daß der Kläger bis Ende August 1994 unter seiner früheren Anschrift, ab September 1994 indessen unter seiner neuen Anschrift (E.31, W.) angeschrieben worden ist.

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Wert des Beschwerdegegenstandes: bis 14.000,00 DM.