Beschwerde gegen Ablehnung eines Sachverständigen wegen Befangenheit abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin erhob Beschwerde gegen die Ablehnung ihres Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit. Das OLG Köln hielt die Beschwerde für unbegründet, da keine objektiven Anhaltspunkte vorlagen, die Zweifel an der Unvoreingenommenheit rechtfertigen. Vorwürfe beruhten auf nicht hinreichend glaubhaft gemachten Äußerungen und persönlichen Eindrücken. Ein ungünstiges Gutachten oder Widerspruch zu Vorgutachten begründet keine Befangenheit.
Ausgang: Beschwerde der Klägerin gegen die Ablehnung des Sachverständigen wegen Befangenheit als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit setzt objektive Gründe voraus, die aus Sicht einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlass zu Zweifeln an der Unparteilichkeit geben (§§ 406 Abs.1, 42 Abs.2 ZPO).
Äußerungen eines Sachverständigen, die auf tatsächlichen Untersuchungen beruhen, begründen für sich genommen keine Befangenheit, auch wenn die Untersuchungen von Dritten durchgeführt wurden und dem Sachverständigen vermittelt wurden.
Dass ein Gutachter zu einem für eine Partei ungünstigen Ergebnis gelangt oder einem früheren Gutachter widerspricht, stellt keinen Ablehnungsgrund wegen Besorgnis der Befangenheit dar.
Behauptete Tatsachen, die der Sachverständige bestreitet, müssen von der Ablehnungsberechtigten glaubhaft gemacht werden; die Partei kann sich nicht auf eigenen persönlichen Eindruck stützen und ist nicht zur eidesstattlichen Versicherung nach § 406 Abs.3 ZPO zugelassen.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 9 O 86/01
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 14.2.2002 (9 O 86/01) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit findet statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu rechtfertigen (§§ 406 Abs.1, 42 Abs.2 ZPO). Entscheidend ist dabei, ob genügend objektive Gründe vorliegen, die aus Sicht einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Sachverständigen zu zweifeln (so für die Ablehnung eines Richters BVerfG 82, 38; BGH NJW 1995, 1677, 1679 in std. Rechtspr., für die Ablehnung eines Sachverständigen entsprechend BGH NJW 1975, 1363).
Derartige objektive Gründe sind von der Klägerin nicht vorgetragen, jedenfalls aber nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Sie wirft dem Sachverständigen im wesentlichen vor, im Anschluss an eine Untersuchung, die ein anderer Arzt durchgeführt hatte und die von ihr nicht beanstandet wird, sich ihr gegenüber in einer Art geäußert zu haben, die sie als in der Sache voreingenommen und im Ton unangemessen und ehrverletzend empfunden habe. Sachliche Voreingenommenheit vermag der Senat aber schon auf der Grundlage der Darstellung der Klägerin hinsichtlich der behaupteten Äußerungen und Verhaltensweisen nicht zu erkennen. Voreingenommenheit ist anzunehmen, wenn ein Sachverständiger, ohne sich einen eigenen Eindruck von der zu untersuchenden Person und den Besonderheiten des zu beurteilenden Falles gemacht zu haben, in der Sache festlegt und nicht mehr bereit ist, innerlich frei an die Beurteilung heran zu gehen. So liegt der Fall hier indes nicht. Den Äußerungen des Sachverständigen lagen sehr wohl Untersuchungen zugrunde, die von der Klägerin sogar selbst als "eingehend" und über mehrere Stunden erstreckend beschrieben werden. Dass diese Untersuchungen durch einen Dritten vorgenommen wurden, der seinerseits die Ergebnisse dem Sachverständigen vermittelte, ist ohne Bedeutung und entspricht üblicher Verfahrensweise bei medizinischen Begutachtungen. Dafür, dass der die Untersuchungen durchführende Oberarzt den Sachverständigen unzureichend unterrichtet habe und dieser daher keine taugliche Grundlage für ein eigenes Urteil gehabt habe, spricht nichts, ergibt sich auch kein Anhaltspunkt aus der eidesstattlichen Erklärung der Klägerin. Die angeblichen Äußerungen zur Sache waren also nicht Ausdruck einer vorgefassten und nicht mehr zu erschütternden Meinung, sondern einer auf einer Untersuchung beruhenden medizinischen Beurteilung, und zwar unabhängig davon, ob diese Untersuchung auch durch den Sachverständigen selbst vorgenommen wurde, was die Klägerin bestreitet, oder nicht. Dass ein Gutachter seine Auffassung in der Sache dem Betroffenen bereits vor Abfassung des schriftlichen Gutachtens mitteilt, ist zwar nicht üblich und sollte besser unterbleiben, kann aber nicht als Ausdruck von Voreingenommenheit gewertet werden, wenn das Ergebnis eindeutig ist und nicht von einer gründlichen Auseinandersetzung mit Vorgutachten oder in der Wissenschaft geäußerten Ansichten abläuft. Festzuhalten ist hierzu im übrigen dass das schriftliche Gutachten weder inhaltlich noch sprachlich oder stilistisch Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit des Sachverständigen ergibt.
Soweit die Klägerin dem Sachverständigen ein in seinen Äußerungen zum Ausdruck kommendes unangemessenes und unsachliches Verhalten vorwirft, steht ihre eidesstattliche Versicherung in Widerspruch zu den ebenfalls eidesstattlich versicherten Darstellungen des abgelehnten Sachverständigen und des Dr. W., wonach die behaupteten Äußerungen weitgehend nicht gefallen sein sollen und die Atmosphäre insgesamt ruhig, sachlich und entspannt gewesen sei. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin zum Zwecke der Glaubhaftmachung selbst nicht zur eidesstattlichen Versicherung zugelassen ist (§ 406 Abs.3 ZPO). Erst recht kann die Glaubhaftmachung nicht durch einen "persönlichen Eindruck" von der Klägerin bewirkt werden, wie ihn die Klägerin anregt. Soweit sie - wie hier - bestimmte Tatsachen behauptet, die der Sachverständige eindeutig in Abrede stellt, vermag sie also ihrer Pflicht zur Glaubhaftmachung nicht zu genügen. Dies gilt hier umso mehr, als auch der als eher Unbeteiligter anzusehende Dr. W. die von der Klägerin behaupteten Äußerungen nicht bestätigt.
Keinen Ablehnungsgrund stellt die Tatsache dar, dass der Gutachter zu einem für die Klägerin ungünstigen Ergebnis gelangt ist und dabei einem früheren Gutachter widersprochen hat. Auch vermeintliche sachliche Fehler, die die Klägerin dem Gutachter vorwirft, begründen keine Besorgnis der Befangenheit.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Beschwerdewert: bis 12.000.- EUR (50% des Hauptsachestreitwerts).