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Oberlandesgericht Köln·5 W 46/95·05.07.1995

Beschwerde einer Streitgenossin gegen Rechtswegbeschluss nach §17a GVG verworfen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtGerichtszuständigkeit (§17a GVG)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verklagte mehrere Beklagte gesamtschuldnerisch; das Landgericht erklärte den Zivilrechtsweg gegenüber einem der Beklagten gemäß §17a Abs.3 GVG für zulässig. Eine Mitbeklagte legte gegen diesen Rechtswegbeschluss sofortige Beschwerde ein. Das OLG Köln verwirft die Beschwerde als unzulässig, da die Mitbeklagte durch die Entscheidung nicht beschwert wird und ihr deshalb das Rechtsmittel fehlt. §17a GVG diene der beschleunigten Durchsetzung des gesetzlichen Richteranspruchs, berühre hier aber nur die direkt Betroffenen.

Ausgang: Die sofortige Beschwerde der Mitbeklagten gegen den Rechtswegbeschluss wird mangels Beschwer verworfen

Abstrakte Rechtssätze

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Die sofortige Beschwerde gegen einen erstinstanzlichen Rechtswegbeschluss nach §17a Abs.4 GVG ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer durch die Entscheidung in seinen Rechten beschwert wird.

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Ist streitig, ob der Zivilrechtsweg gegen einen von mehreren als Streitgenossen in Anspruch genommenen Beklagten eröffnet ist, steht den übrigen Streitgenossen gegen den nach §17a Abs.3 GVG ergangenen Beschluss kein Beschwerderecht zu, sofern deren Rechtsstellung durch den Beschluss nicht beeinträchtigt wird.

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§17a GVG dient der beschleunigten Durchsetzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art.101 Abs.1 Satz2 GG) und schützt insoweit nur die Parteien, deren Zuständigkeitszuweisung durch den Rechtswegbeschluss betroffen ist.

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Ein Streitgenosse, für den der Zivilrechtsweg unzweifelhaft gegeben bleibt, muss hinnehmen, dass der Rechtswegbeschluss die Zuständigkeit gegenüber einem anderen Streitgenossen regelt; daraus folgt für ihn regelmäßig das Fehlen einer Beschwerdebefugnis.

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1 neutral

Relevante Normen
§ KEIN BESCHWERDERECHT DES STREITGENOSSEN§ GEGEN RECHTSWEGENTSCHEIDUNG§ 17 a Abs. 3 GVG§ 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG§ 17 a GVG§ 17 a Abs. 4 GVG

Leitsatz

Oberlandesgericht Köln, 5. Zivilsenat, Beschluß vom 06.07.1995 - 5 W 46/95 -. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Kein Beschwerderecht des Streitgenossen gegen Rechtswegentscheidung

Ist streitig, ob der Zivilrechtsweg gegen einen von mehreren als Streitgenossen in Anspruch genommenen Beklagten eröffnet ist, steht den anderen Streitgenossen gegen den nach § 17 a Abs. 3 GVG ergangenen Beschluß das Rechtsmittel der sog. Beschwerde mangels Beschwer nicht zu.

Gründe

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I. Die Klägerin nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung auf Schadensersatz in Anspruch. Der Beklagte zu 2), der früher bei der Rechtsvorgängerin der Klägerin angestellt war, hat - ebenso wie die Beklagte zu 1) - die Zulässigkeit des gegen ihn bestrittenen Rechtswegs bestritten und geltend gemacht, daß insoweit das Arbeitsgericht zuständig sei.

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Mit Beschluß vom 28. April 1995, der den Beklagten am 12. Mai 1995 zugestellt worden ist, hat das Landgericht, gestützt auf § 17 a Abs. 3 GVG, den Zivilrechtsweg für zulässig erklärt, weil der Beklagte zu 2) nicht Arbeitnehmer der Rechtsvorgängerin der Klägerin gewesen sei (§ 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG).

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Gegen diesen Beschluß hat die Beklagte zu 1) mit einem am 19. Mai 1995 eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Sie hält den Beschluß aus sachlichen Gründen für rechtsfehlerhaft und bittet, den Zivilrechtsweg gegenüber dem Beklagten zu 2) für unzulässig zu erklären. Der Beklagte zu 2) hat die Entscheidung hingenommen.

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II. Es kann offenbleiben, ob die Beklagte zu 1) überhaupt am Verfahren gemäß § 17 a GVG beteiligt ist; jedenfalls ist ihr Rechtsmittel mangels Beschwer nicht zulässig.

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Allerdings ist nach § 17 a Abs. 4 GVG gegen erstinstanzliche Rechtswegbeschlüsse grundsätzlich die sofortige Beschwerde eröffnet. Der Beklagten zu 1) ist das Rechtsmittel indessen verwehrt, weil sie durch die angefochtene Entscheidung nicht beschwert ist. § 17 a GVG dient der beschleunigten Durchsetzung des Rechts jeder Partei auf den gesetzlichen Richter (Artikel 101 Abs. 1 Satz 2 GG). Dieses Recht wird auf Seiten der Beklagten zu 1), für die unzweifelhaft der Zivilrechtsweg gegeben ist, von der angefochtenen Entscheidung indessen nicht berührt. Betroffen davon sind vielmehr allein die Klägerin und der Beklagte zu 2). Daß der Beklagte zu 2) als Folge der Entscheidung des Landgerichts Streitgenosse der Beklagten zu 1) bleibt, muß jene unter dem Gesichtspunkt der Rechtsmittelzuständigkeit hinnehmen.

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Es besteht keine Veranlassung, die weitere Beschwerde gemäß § 17 a Abs. 4 Satz 4, 5 GVG zuzulassen.

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Wert des Beschwerdeverfahren: 304.966,75 DM.

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