Beschwerde gegen Versäumnisurteil: Zustellung per Niederlegung durch Posturkunden nicht erschüttert
KI-Zusammenfassung
Die Beklagten legten Einspruch gegen ein Versäumnisurteil ein und beantragten Wiedereinsetzung mit der Behauptung, Benachrichtigungszettel nicht erhalten zu haben. Das OLG Köln bestätigt die Ordnungsmäßigkeit der Zustellung durch Niederlegung und die volle Beweiswirkung der Postzustellungsurkunden (§ 418 ZPO). Eidesstattliche Versicherungen konnten diese Beweiswirkung nicht erschüttern. Die Einspruchsfrist war damit versäumt und Wiedereinsetzung nicht glaubhaft gemacht.
Ausgang: Sofortige Beschwerde der Beklagten gegen Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags/Verwerfung des Einspruchs als unbegründet bzw. verspätet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Postzustellungsurkunden sind öffentliche Urkunden und erbringen nach § 418 ZPO vollen Beweis für die bescheinigten Zustellvorgänge.
Die Frist zur Einlegung des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil nach § 339 Abs. 1 ZPO beginnt mit der Zustellung des Urteils, auch bei Zustellung durch Niederlegung.
Zur Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §§ 233, 236 Abs. 2 ZPO muss die Partei glaubhaft machen, dass sie ohne Verschulden an der Fristwahrung gehindert war; bloße eidesstattliche Versicherungen, wonach Benachrichtigungszettel nicht vorgefunden wurden, genügen hierfür nicht ohne weitergehende stichhaltige Angaben.
Widersprüche oder erkennbare Unwahrheiten in eidesstattlichen Versicherungen verringern deren Überzeugungskraft und können die Glaubhaftmachung eines unverschuldeten Hindernisses ausschließen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 25 O 314/93
Leitsatz
Der Beweis für die Zustellung eines Versäumnisurteils gegen zwei Beklagte mit unterschiedlichem Wohnsitz, der durch zwei Postzustellungsurkunden geführt ist, die Niederlegung bei der Post und Benachrichtigung hiervon über den häuslichen Briefkasten ausweisen, wird nicht erschüttert durch eidesstattliche Versicherungen, wonach Benachrichtigungszettel nicht vorgefunden worden seien.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 25. April 1995 - 25 O 314/93 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 341 Abs. 2 Satz 1, 238 Abs. 2 ZPO zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Das Landgericht hat mit Recht das Wiedereinsetzungsgesuch der Beklagten zurückgewiesen und ihren Einspruch vom 24. Juni 1994 gegen das am 18. Mai 1994 ergangene Versäumnisurteil als unzulässig verworfen.
Der am 24. Juni 1994 beim Landgericht eingegangene Einspruch war verspätet und damit unzulässig, weil er nicht innerhalb der Frist von 2 Wochen, § 339 Abs. 1 ZPO, nach der Zustellung des Versäumnisurteils an die Beklagten eingelegt worden ist. An der Ordnungsmäßigkeit der an die Beklagten erfolgten Zustellungen hat das Landgericht zutreffend keine Zweifel gehabt. Beiden Beklagten ist das Versäumnisurteil am 27. Mai 1994 unter ihrer jeweiligen Wohnanschrift im Wege der Ersatzzustellung durch Niederlegung zugestellt worden. Ausweislich der Zustellungsurkunden Bl. 31 und Bl. 32 d.A. haben die für die betreffenden Zustellbezirke zuständigen Postzusteller jeweils eine schriftliche Benachrichtigung über die vorzunehmende Niederlegung in den Hausbriefkasten eingelegt. Als öffentliche Urkunden liefern die beiden Zustellungsurkunden gemäß § 418 ZPO vollen Beweis über die mit ihnen bescheinigten Zustellvorgänge. Den ihnen gemäß § 418 Abs. 2 ZPO möglichen Gegenbeweis haben die Beklagten nicht erbracht. Ihre eidesstattlich versicherte Darstellung, Benachrichtigungszettel nicht vorgefunden zu haben, vermag die Überzeugungskraft der öffentlichen Urkunden nicht zu erschüttern, weil dieses Vorbringen keineswegs zwingend ausschließt, daß die Benachrichtigungszettel ordnungsgemäß in die Briefkästen eingelegt wurden, sondern anderweitige Gründe für die angebliche Unkenntnis der Beklagten denkbar erscheinen läßt. Es würde im übrigen ein äußerst unglückliches Zusammentreffen zweier voneinander unabhängiger Ereignisse bedeuten, wenn zwei verschiedene Postzusteller an dem selben Tage an verschiedenen Zustellorten fehlerhaft die Einlegung von Benachrichtigungszettel überlassen haben sollten.
Die zweiwöchige Einspruchsfrist begann damit am 27. Mai 1994 zu laufen und endete am 10. Juni 1994. Der erst am 24. Juni 1994 beim Landgericht eingegangene Einspruch war mithin verfristet.
Den Beklagten konnte auch nicht ihrem Antrag entsprechend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Einspruchsfrist gewährt werden. Zu Recht hat das Landgericht gemeint, daß von den Beklagten nicht, wie gemäß §§ 233, 236 Abs. 2 ZPO erforderlich, glaubhaft gemacht worden sei, daß sie ohne ihr Verschulden an der rechtzeitigen Wahrung der Einspruchsfrist gehindert gewesen seien. Daß die Beklagten die in ihre Briefkästen eingelegten Benachrichtigungszettel ohne Verschulden nicht vorgefunden haben, kann nicht angenommen werden. Zunächst einmal müßte auch insoweit wiederum eine äußerst unwahrscheinliche Duplizität der Ereignisse angenommen werden. Beiden Beklagten - bzw. evtl. dem Ehemann der Beklagten zu 1), wenn man die im Beschwerdeverfahren eingereichten eidesstattlichen Versicherungen vom 24. Mai 1995 zugrundelegt - hätten in diesem Fall infolge eines Versehens, welches noch dazu nicht auf Nachlässigkeit beruhte, die Benachrichtigungszettel unbemerkt bleiben müssen. Hierfür spricht schon recht wenig, insbesondere wenn man berücksichtigt, daß beide am 27. Mai 1994 niedergelegten Zustellungsurkunden zu den Gerichtsakten zurückgelangt sind. Dieser Umstand kann indes auch auf Gleichgültigkeit beruhen. Es kommt durchaus immer wieder einmal vor, daß niedergelegte Sendungen von ihren Adressaten bewußt nicht abgeholt werden. Vor allem aber sind ernsthafte Zweifel gegenüber der Darstellung der Beklagten noch aus einem weiteren Grunde angebracht: Die eidesstattliche Versicherung der Beklagten vom 24. August 1994 (Bl. 71) war offensichtlich insofern wahrheitswidrig, als die Beklagten darin versicherten, vor dem 21. Juni 1994 - an diesem Tag versuchte der Gerichtsvollzieher bei ihnen aus dem Versäumnisurteil zu vollstrecken - weder Zuschriften vom Gericht, noch Benachrichtigungen der Post über die Niederlegungen von Postsendungen erhalten und also auch keine Kenntnis von einem gegen sie anhängigen Verfahren vor dem Landgericht Köln gehabt zu haben. Ausweislich der Zustellungsurkunden Bl. 13 und 14 d.A. waren aber die Klageschriften nebst den Terminsladungen und dem ihnen beigefügten Vordruck ZPO 72 a dem Beklagten zu 2) am 20. November 1993 persönlich übergeben worden, so daß offensichtlich der Beklagte zu 2) durchaus Kenntnis von dem laufenden Verfahren hatte. Daß er der Beklagten zu 1) nicht die für sie stellvertretend in Empfang genommene Sendung ausgehändigt haben sollte, erscheint wenig wahrscheinlich. In ihrem Schriftsatz vom 21. September 1994 (Bl. 82 d.A.) haben die Beklagten denn auch ihr Vorbringen korrigiert, nachdem die Kläger mit Schriftsatz vom 5. September 1994 (Bl. 77 d.A.) auf die Unwahrhaftigkeit der eidesstattlichen Versicherung hingewiesen hatten. Einen ernsthaften Erklärungsversuch für ihre ursprünglich falsche Darstellung haben die Beklagten nicht unternommen. Ihre Richtigstellung, sie hätten nicht behaupten wollen, überhaupt keine Kenntnis von dem Verfahren gehabt zu haben, erklärt nicht, weshalb die Beklagten gleichwohl den noch dazu unmittelbar über ihren Unterschriften befindlichen betreffenden Passus in der eidesstattlichen Versicherung vom 24. August 1994 unterschrieben.
Angesichts derart begründeter Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Beklagten vermögen sie auch mit ihrem in der Beschwerdeinstanz vertieften Vorbringen nicht hinreichend glaubhaft zu machen, daß sie unverschuldet in Unkenntnis von der Zustellung des gegen sie ergangenen Versäumnisurteils blieben.
Die sofortige Beschwerde war deshalb mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Wert des Beschwerdeverfahrens: 8.276,50 DM.