Beschwerde gegen Ablehnungsgesuch gegen Gerichtssachverständigen in Arzthaftung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beklagten rügen die Bestellung des Gerichtssachverständigen Dr. M und legten ein Ablehnungsgesuch vor; die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung durch das Landgericht wird vom OLG Köln zurückgewiesen. Das Gericht führt aus, dass Internetauftritte mit Qualifikationsangaben und die Tätigkeit im selben medizinischen Bereich allein keine objektiven Zweifel an der Unvoreingenommenheit begründen. Kompetenzzweifel sind zunächst durch die Aktenprüfung zu klären; ein erneutes Ablehnungsgesuch bleibt nach Einsicht in das Gutachten möglich.
Ausgang: Sofortige Beschwerde der Beklagten gegen Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs gegen den Sachverständigen wird zurückgewiesen; Kostenentscheidung zugunsten der Klägerin
Abstrakte Rechtssätze
Der bloße Hinweis eines gerichtlich bestellten Arzts in seinem Internetauftritt auf fachliche Qualifikation und Erfahrung begründet für sich genommen keine zureichenden Zweifel an seiner Unvoreingenommenheit als Sachverständiger.
Dass ein Gerichtssachverständiger in einem ähnlichen medizinischen Fachgebiet wie der in Anspruch genommene Behandler tätig ist und damit in Konkurrenz stehen kann, rechtfertigt ohne konkrete, auf den Einzelfall bezogene Umstände keinen Ablehnungsgrund.
Zweifel an der Sachkunde eines bestellten Sachverständigen sind im vorliegenden Verfahrensstadium nicht von vornherein geeignet, seine Bestellung zu verhindern; Sachverständige sind gehalten, die Gerichtsakten vorab zu sichten und ggf. wegen fehlender Kompetenz um Entpflichtung zu bitten.
Ergeben sich erst aus dem Inhalt oder der Formulierung des eingeholten Gutachtens Anhaltspunkte für eine mangelnde Unvoreingenommenheit, steht es den Parteien frei, hiergegen ein erneutes Ablehnungsgesuch zu erheben.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 25 O 337/11
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 6. Dezember 2012 gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 26. November 2012 – 25 O 337/11 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Beklagten auferlegt [§ 91 Abs. 1 ZPO].
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen [§ 574 Abs. 2 u. 3 ZPO].
Gründe
Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Das Landgericht hat das Ablehnungsgesuch der Beklagten gegen den Gerichtssachverständigen Dr. M vielmehr zu Recht zurückgewiesen. Auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung wird hier zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Das Beschwerdevorbringen der Beklagten rechtfertigt eine abweichende Entscheidung nicht und bietet Veranlassung nur für die folgenden ergänzenden Anmerkungen:
1.
Der Senat ist ebenso wie das Landgericht davon überzeugt, dass die von den Beklagten zitierten Passagen aus dem Internet-Auftritt des Gerichtssachverständigen Dr. M keinen Grund darstellen, der aus der Sicht einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlass zu Zweifeln an der Unvoreingenommenheit des Sachverständigen bietet.
Vorab sei angemerkt, dass es gerade im Bereich der Schönheitschirurgie regelmäßig nicht zu vermeiden ist, dass ein als Gerichtssachverständiger bestellter Arzt in einem ähnlichen medizinischen Bereich tätig ist wie der in dem jeweiligen Arzthaftungsprozess in Anspruch genommene Arzt, und dass die Betroffenen damit in gewisser Weise in einem Konkurrenzverhältnis zueinander stehen. Hierauf allein lässt sich aber weder auf Patientenseite noch auf Behandlerseite ein Befangenheitsgesuch stützen. Hinzukommen müssten vielmehr konkrete Umstände, die in dem jeweils konkret zur Entscheidung anstehenden Einzelfall aus der Sicht einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlass zu Zweifeln an der Unvoreingenommenheit des Sachverständigen geben.
Solche Umstände sind hier aber weder von den Beklagten vorgetragen worden noch sonst ersichtlich und sind insbesondere auch nicht in den von den Beklagten zitierten Passagen aus dem Internet-Auftritt des Gerichtssachverständigen Dr. M zu sehen. Denn in diesen Passagen stellt Dr. M in erster Linie lediglich heraus, dass eine Facharztausbildung und eine langjährige praktische Erfahrung der Qualität der medizinischen Behandlung zu gute kommen, worauf das Landgericht bereits zu Recht hingewiesen hat. Diese Aussage trifft sicherlich zu. Und es ist auch – jedenfalls im Zusammenhang mit der hier zu entscheidenden Frage nach Zweifeln an der Unvoreingenommenheit – nicht zu beanstanden, wenn Dr. M mit Blick auf potentielle Patienten seine fachliche Qualifikation in seinem Internet-Auftritt betont; dies ist vielmehr legitim und entspricht zudem ausweislich der von der Klägerin unwidersprochen zitierten Passagen aus dem Internetauftritt des Beklagten zu 2. auch dessen Vorgehensweise. Auch der Beklagte zu 2. betont danach in seinem Internet-Auftritt seine Qualifikation. Der Internetauftritt des Sachverständigen ist zudem vor dem Hintergrund des Adressatenkreises zu bewerten. Denn er richtet sich in erster Linie an potentielle Patienten und hat damit in gewisser Weise auch werbenden Charakter. Das in einem solchen Zusammenhang vorgenommene Herausstellen der eigenen Qualifikation rechtfertigt aus der Sicht einer ruhig und vernünftig denkenden Partei nicht die Befürchtung, dass Dr. M in seiner Funktion als Gerichtssachverständiger nicht in der Lage ist, unvoreingenommen und ausschließlich unter objektiven medizinisch-sachverständigen Gesichtspunkten eine zwischen den Prozessparteien umstrittene Behandlung und die hierzu gestellten Beweisfragen zu begutachten.
Sollte gleichwohl das einzuholende Gutachten des Sachverständigen Dr. M aufgrund der gewählten Formulierungen oder auch seines Inhalts aus der Sicht einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlass zu Zweifeln an dessen Unvoreingenommen geben, so stünde es den Beklagten selbstverständlich frei, dies zu gegebener Zeit zum Anlass für ein erneutes Befangenheitsgesuch zu nehmen.
2.
Soweit die Beklagten ihr Ablehnungsgesuch auf ihre Vermutung stützen, dass der Gerichtssachverständige nicht hinreichend kompetent für die Begutachtung eines sog. „Fadenschlingenlifts (Suspensionslifting nach Botti)“ sei, steht dies der Beauftragung des Dr. M mit der im vorliegenden Verfahren anstehenden Begutachtung jedenfalls im gegenwärtigen Verfahrensstadium nicht entgegen. Denn die Gerichtssachverständigen werden mit der Übersendung der Gerichtsakten regelmäßig angeschrieben und gebeten, die Gerichtsakten vorab auf die Frage hin zu sichten, ob der Gutachtenauftrag in ihr Fachgebiet fällt. Regelmäßig teilen die Gerichtssachverständigen im Falle nicht ausreichender Sachkunde und/oder Erfahrung für die erbetene Begutachtung auf die entsprechende Anfrage mit, dass sie im Hinblick darauf um Entpflichtung bitten – wie dies im Übrigen bei dem im vorliegenden Verfahren zunächst beauftragten Gerichtssachverständigen Dr. I der Fall war. Es sind keine Anhaltspunkte von den Beklagten vorgetragen worden oder sonst ersichtlich, die befürchten lassen, dass der nunmehr beauftragte Gerichtssachverständigen Dr. M eine entsprechende an ihn gerichtete Anfrage nicht korrekt beantwortet, und dass er sich Kompetenzen anmaßt, über die er nicht verfügt. Der Sachverständige Dr. M ist insoweit auch durch das Telefonat mit der Richterin des Landgerichts Köln vor Fassung des Beschlusses vom 10. September 2012 nicht gewissermaßen präkludiert. Vielmehr steht es ihm im Bedarfsfalle selbstredend trotz dieses Telefonates frei, nach Sichtung der Gerichtsakten erforderlichenfalls wegen nicht ausreichender Kompetenz für die Begutachtung der hier konkret anstehenden Beweisfragen um Entpflichtung zu bitten.
Beschwerdewert: bis 8.000 Euro
[50 % des Werts der Hauptsache, d. h. 50 % von bis 16.000 Euro]