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Oberlandesgericht Köln·5 W 42/95·13.06.1995

Antrag auf Ablehnung eines ärztlichen Sachverständigen wegen Befangenheit verworfen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBeweisrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die sofortige Beschwerde gegen einen ärztlichen Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit wurde zurückgewiesen. Das OLG Köln stellt fest, dass Ablehnungsgründe objektiv darzulegen sind und subjektive Vermutungen nicht genügen. Der Sachverständige hatte die Parteien zur Vorlage der Behandlungsdokumente aufgefordert; deren Unterbleiben belastet ihn nicht. Sachlich streitige Kritik am Gutachten ist im Hauptverfahren zu klären.

Ausgang: Ablehnungsantrag gegen den ärztlichen Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit als unbegründet verworfen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit setzt objektive, nachvollziehbare Gründe voraus; bloß subjektive oder unbegründete Vorwürfe genügen nicht.

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Fehlt dem Sachverständigen die Behandlungsdokumentation, begründet dies keine Besorgnis der Befangenheit, wenn er nachweislich die Unterlagen angefordert hat und deren Nichtvorlage nicht ihm zuzurechnen ist.

3

Die Partei, die die Vorlage von Unterlagen unterlässt, kann sich nicht darauf berufen, der Sachverständige habe ohne diese Unterlagen einseitig gewürdigt; die Beschaffung liegt in ihrer Verantwortung, insbesondere nach Beweisbeschluss.

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Substantielle Angriffe auf die sachliche Richtigkeit eines Gutachtens sind im Hauptsacheverfahren zu prüfen; scharfe Wortwahl des Sachverständigen begründet allein keine Ablehnung, zumal ein Ablehnungsgrund nicht provoziert werden darf.

Relevante Normen
§ ZPO §§ 406, 42§ 406 ZPO§ 42 ZPO§ 406 Abs. 5 ZPO§ 406 Abs. 1 ZPO§ 97 ZPO

Leitsatz

Oberlandesgericht Köln, 5. Zivilsenat, Beschluß vom 14.06.1995 - 5 W 42/95 -. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Befangenheit eines medizinischen Sachverständigen

ZPO §§ 406, 42 Zur Frage der Befangenheit eines medizinischen Sachverständigen, wenn dieser sein Gutachten ohne Behandlungsunterlagen gefertigt hat, weil der Arzt trotz Aufforderung seine Unterlagen nicht zur Verfügung gestellt hat.

Gründe

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Die gem"ß § 406 Abs. 5 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist sachlich nicht gerechtfertigt.

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Nach §§ 406 Abs. 1, 42 ZPO findet die Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverst"ndigen zu rechtfertigen. Das ist dann der Fall, wenn objektive Gründe vorliegen, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtungsweise die Befürchtung wecken k"nnen, der Sachverst"ndige stehe der Sache nicht unvoreingenommen gegenüber; rein subjektive, unvernünftige Vorstellungen des Ablehnenden scheiden aus (vgl. Z"ller-Vollkommer, 18. Aufl., § 42 Rdn. 9). Im Streitfall sind solche Gründe nicht dargetan.

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Die Rüge, der Sachverst"ndige habe sich einseitig vom Sachvortrag der Kl"gerin leiten lassen und vers"umt, die Behandlungsdokumentation des Beklagten beizuziehen, greift nicht durch. Der Sachverst"ndige hat Ablichtungen der Schreiben vom 4. Mai 1993 vorgelegt, mit denen er den Beklagten und dessen Prozeßvertreter aufgefordert hat, die Behandlungsdokumentation zum Zwecke der Gutachtenerstellung zur Verfügung zu stellen, was ihm vom Gericht aufgegeben worden war. Hierauf ist keine Reaktion erfolgt. Der Senat hat keinen Grund anzunehmen, der Sachverst"ndige k"nne dieses Schreiben nicht abgesandt haben. Nun mag es zwar sein, daß die Schreiben auf dem Postweg verloren gegangen sind; das kann dem Sachverst"ndigen jedoch nicht angelastet werden. Im übrigen steht es dem Beklagten nicht an, dem Sachverst"ndigen in diesem Punkt Vorwürfe zu machen. Es w"re seine Sache gewesen, die Dokumentation ,freiwillig" dem Gericht (und dem Sachverst"ndigen) vorzulegen, zumal er aufgrund des Beweisbeschlusses wußte, daß die Unterlagen ben"tigt würden. Sp"testens nach Vorlage des Gutachtens h"tte er die Dokumentation vorzulegen gehabt, statt dem Sachverst"ndigen in diesen Punkten nutzlose Vorhaltungen zu machen. Dem Senat ist aus anderen Verfahren gegen den Beklagten bekannt, daß sich jener bei der Vorlage der Dokumentation regelm"ßig ,schwer zu tun pflegt" - ein ungew"hnliches Verhalten, das dem mit Arzthaftungssachen st"ndig befaßten Senat g"nzlich unverst"ndlich erscheint. Schließlich ist darauf zu verweisen, daß der Sachverst"ndige nicht verschwiegen hat, daß er insoweit vom Kl"gervortrag ausgehe. Das mag sachliche Angriffe rechtfertigen, bei vernünftiger Betrachtungsweise aber nicht den Vorwurf der Besorgnis der Befangenheit.

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Auch die Rüge, der Sachverst"ndige habe ungenügende Patientenaufkl"rung unterstellt, ist nicht gerechtfertigt. Der Beklagte übersieht, daß er bisher nicht einmal substantiiert vorgetragen hat, über welche Vorzüge und Risiken er denn genau aufgekl"rt haben will. Die Übergabe einer Informationsschrift ersetzt die Parteiaufkl"rung nicht.

6

Der Senat vermag ferner nicht der Stellungnahme des Sachverst"ndigen vom 11. Januar 1995 Gründe zu entnehmen, die eine Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen k"nnten. Allerdings ist die Wortwahl des Sachverst"ndigen teilweise überzogen und sicherlich im Rahmen einer Begutachtung unüblich. Es darf aber nicht übersehen werden, daß sich der Sachverst"ndige durch die der Diktion nach zum Teil unangemessene Kritik des Beklagten ,herausgefordert" fühlen durfte. Eine ,scharfe" Reaktion hat die ablehnende Partei unter solchen Umst"nden hinzunehmen, denn der Ablehnungsgrund darf nicht provoziert werden (vgl. auch OLG Düsseldorf BB 1975, 627).

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Die weiteren Rügen betreffen die sachliche Richtigkeit des Gutachtens und sind im Hauptverfahren zu kl"ren, worauf das Landgericht bereits zutreffend hingewiesen hat.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

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Wert des Beschwerdeverfahrens: bis 18.000,00 DM (1/3 des Hauptsachewerts).