Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung bei Schadensersatz und Vergleich zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerinnen rügten die vom Landgericht festgesetzte Streitwertermittlung (1.050.000 €) und den Mehrwert des Vergleichs. Das OLG Köln weist die Beschwerde als unbegründet zurück. Es führt aus, dass vorgerichtliche Zahlungen unter Rückforderungs‑vorbehalt den Streitwert nicht erhöhen, der Feststellungsantrag nach §42 Abs.2 GKG zu bemessen ist und der Mehrwert des Vergleichs nur für darüber hinaus geregelte Schadenspositionen zu berücksichtigen ist.
Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung und Mehrwertermittlung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Vorgerichtlich geleistete Zahlungen, die unter dem Vorbehalt der Rückforderung erfolgen und nicht Gegenstand der klägerischen Leistungsanträge sind, erhöhen den Streitwert des Rechtsstreits nicht.
Bei der Bemessung des Streitwerts eines Feststellungsanspruchs wegen Gesundheitsverletzung ist gemäß § 42 Abs. 2 GKG grundsätzlich der Betrag des fünfjährigen Bezugs als Bemessungsmaßstab heranzuziehen.
Ein Mehrwert des Vergleichs ist nur insoweit anzusetzen, als durch den Vergleich über den Umfang des Feststellungsantrags hinaus endgültige Regelungen für sonstige Schadenspositionen getroffen werden.
Die Vereinbarung eines über dem Streitwert liegenden Vergleichsbetrags oder die Übernahme eines Kostenanteils durch die Parteien rechtfertigt allein keinen höheren Streitwert; bei der Streitwertbemessung ist das Interesse des Kosten‑ und Gebührenschuldners zu beachten.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 66 Abs. 4 GKG.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 9 O 263/11
Tenor
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 31.10.2012 gegen den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 8.10.2012 - 9 O 263/11 - wird zurückgewiesen.
Gerichtsgebühren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Das Landgericht hat den Wert des Rechtsstreits zutreffend auf 1.050.000 € festgesetzt. Die Festsetzung eines Mehrwerts des Vergleichs von 150.000 € beschwert die Prozessbevollmächtigten der Kläger nicht.
1. Der von den Beklagten vorgerichtlich gezahlte Betrag von 420.925 € , den die Kläger in Höhe von 350.000 € auf das mit dem Antrag zu 1) geltend gemachte Schmerzensgeld und in Höhe von 70.925 € auf den mit dem Antrag zu 6) geltend gemachten Unterhaltsmehraufwand angerechnet haben, hat, obwohl er jedenfalls bei Auszahlung unter dem Vorbehalt jederzeitiger Rückforderung geleistet wurde, entgegen der Auffassung der Bevollmächtigten der Kläger den Streitwert des Rechtsstreits nicht erhöht.
Er war nicht Gegenstand der Leistungsanträge, da die Kläger ausweislich der in der Klageschrift angekündigten Anträge zu 1) und zu 6) die Leistung von Schmerzensgeld und von Unterhaltsmehraufwand jeweils abzüglich der gezahlten und angerechneten Beträge (350.000 € und 70.925 €) verlangt haben.
Das wirtschaftliche Interesse der Kläger an einer Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz der entstandenen immateriellen und materiellen Schäden, wie sie mit den Anträgen zu 4), 5) und 8) begehrt worden ist, hat der von den Beklagten erklärte Vorbehalt nicht erhöht. Denn die Ersatzpflicht der Beklagten war, wie die Kläger in der Klageschrift selbst vorgetragen haben, bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung dem Grunde nach außer Streit, nachdem der gynäkologische Sachverständige Prof. Dr. N in dem Vorprozess, den die gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherungen des Klägers gegen die Beklagten geführt hatten, den Beklagten zurechenbare grobe Behandlungsfehler festgestellt hatte und von den Beklagten auf dieser Grundlage ein Vergleich mit den Sozialleistungsträgern abgeschlossen worden war.
2. Die vom Landgericht vorgenommene Festsetzung eines Mehrwerts des Vergleichs von 150.000 € beschwert die Prozessbevollmächtigten der Kläger nicht.
Die von den Bevollmächtigten der Kläger in der Beschwerdeschrift zur Begründung eines Mehrwerts angeführten Ansprüche des Klägers zu 1) auf Ersatz von Verdienstausfall und des Haushaltsführungsschadens, die im Schriftsatz vom 20.8.2012 ausgehend von monatlich 6.000 € entgangenem Verdienst und 607,60 € Haushaltsführungsschaden für die hypothetische Lebenszeit des Klägers mit 1.419.768 € und 160.071 € kapitalisiert worden sind, waren über den auf Feststellung der materiellen Ersatzpflicht der Beklagten gerichteten Antrag zu 5) von Anfang an Gegenstand des Rechtsstreits. Insbesondere haben die Kläger die Zulässigkeit des Feststellungsantrags auf S. 15 der Klageschrift ausdrücklich mit den Schadenspositionen Verdienstausfall und Haushaltsführungsschaden begründet. Dass der Wert des Feststellungsantrags zu 5), der in der Klageschrift mit 200.000 € angegeben und bei der Festsetzung des Werts des Rechtsstreits entsprechend berücksichtigt ist, deutlich niedriger ist als die mit Schriftsatz vom 20.8.2012 für die hypothetische Lebenszeit des Klägers zu 1) kapitalisierten Beträge, findet seine Rechtfertigung darin, dass die Wertung des § 42 Abs. 2 GKG bei der Bemessung des Werts eines Feststellungsantrags entsprechend heranzuziehen ist. Danach ist, wenn wegen einer Gesundheitsverletzung Schadensersatz durch eine Geldrente verlangt wird, grundsätzlich der Betrag des fünfjährigen Bezugs maßgebend.
Einen Mehrwert hat der Vergleich gegenüber dem Wert des Rechtsstreits allenfalls insoweit, als über die nur vom Feststellungsantrag erfassten Schadenspositionen, hinsichtlich derer üblicherweise ein Abschlag bei der Bemessung des Streitwerts vorgenommen wird, eine endgültige Regelung herbeigeführt worden ist. Dies ist durch die vom Landgericht angesetzte Summe von 150.000 € ausreichend berücksichtigt.
3. Ein höherer Wert des Rechtsstreits oder ein höherer Mehrwert des Vergleichs als festgesetzt ergeben sich schließlich weder daraus, dass der auf Vorschlag des Landgerichts geschlossene Vergleich einen von den Beklagten zu zahlenden, über dem festgesetzten Streitwert von 1.050.000 € liegenden Betrag von 1.200.000 € vorsieht, noch aus der Übernahme eines Kostenanteils von 20 % durch die Kläger.
Vergleichsbetrag und Kostenquote berücksichtigen das gesamte wirtschaftliche Risiko der Beklagten, während bei der Festsetzung des Streitwerts die Vorschrift des § 42 Abs. 2 GKG zu berücksichtigen ist, die den Streitwert im Interesse des Kosten- und Gebührenschuldners begrenzt.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 4 GKG.