Sofortige Beschwerde gegen Richterablehnung wegen Befangenheit abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich mit einer sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung seines Ablehnungsgesuchs gegen den Vorsitzenden am Landgericht. Zentrale Frage war, ob aufgrund von Verhaltensweisen des Richters der Anschein von Befangenheit oder eine Gehörsverletzung vorliegt. Das OLG Köln hielt diese Einwendungen für unsubstanziiert und wies die Beschwerde zurück; eine dienstliche Stellungnahmepflicht begründet keinen Ablehnungsgrund. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung wegen angeblicher Befangenheit als unbegründet abgewiesen; Rechtsbeschwerde nicht zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ablehnungsgesuch gegen einen Richter setzt konkrete, substantiiert dargelegte Anhaltspunkte für Befangenheit oder den Anschein von Voreingenommenheit voraus; bloße Nachfragen oder vage Einwände genügen nicht.
Die bloße Vorschlagseinbringung eines Vergleichs durch die Gegenpartei oder Hinweise auf Parallelverfahren begründen ohne konkrete Anhaltspunkte keine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Das Unterlassen einer dienstlichen Stellungnahme des betroffenen Richters begründet für sich allein keinen Ablehnungsgrund.
Kosten der erfolglosen sofortigen Beschwerde sind gemäß § 97 Abs. 1 ZPO dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 25 O 94/19
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 15.10.2020 gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 9.10.2020 (25 O 94/19) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Ablehnung des Vorsitzenden Richters am LG A ist nicht gerechtfertigt. Das Landgericht hat das Ablehnungsgesuch auf der Grundlage des Schriftsatzes des Klägers vom 19.8.2020 bereits als unzulässig angesehen, weil die dafür vorgebrachten Gründe (i.w. eine bloße Nachfrage beim Beklagten zum Verständnis dessen Schriftsatzes) „von vorneherein vollkommen ungeeignet“ gewesen seien, eine Richterablehnung zu rechtfertigen. Der Senat lässt die Frage der ursprünglichen Zulässigkeit offen, denn jedenfalls mit den Erläuterungen aus der Beschwerdeschrift, dass es dem Kläger um die von ihm empfundene Verletzung des rechtlichen Gehörs gehe, ist die Zulässigkeit (zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung) nicht zu verneinen.
In der Sache indes ist die Auffassung des Landgerichts zutreffend, dass das Verhalten des abgelehnten Richters nicht einmal im Ansatz den Anschein von Einseitigkeit oder Voreingenommenheit begründet. Insbesondere von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann keine Rede sein. Für die Frage, ob der Beklagte die Anregung an die Kammer, einen Vergleichsvorschlag im Sinne einer „Gesamtabfindung“ zu unterbreiten, nur auf das konkrete einzelne Verfahren oder unter Einbeziehung des Parallelrechtsstreits (25 O 110/19) beziehe, bedurfte es keiner vorherigen Anhörung des Klägers und keines Ablaufs der Frist, die dem Kläger für die Stellungnahme zum Sachverständigengutachten gesetzt worden war. Der Rückschluss des Klägers, dies zeige, dass der Abgelehnte „absichtlich“ die Grundrechte des Klägers missachten wolle, ist ebenso wenig logisch wie seine Aussage, der abgelehnte Richter habe „deshalb“ den Vergleichsvorschlag vom 6.8.2020 unterbreitet. Vorsitzender Richter am Landgericht A hat an dem (vom Kläger als einseitig und verfrüht empfundenen) Vorschlag vom 6.8.2020 nicht mitgewirkt. Die daran geäußerte Kritik betrifft ihn entgegen der offenbar bei dem Kläger bestehenden anderweitigen Auffassung auch nicht mittelbar.
Dass der Richter bei dieser Sachlage auf die Abgabe einer dienstlichen Stellungnahme verzichtet hat, ist nicht zu beanstanden und begründet auch für sich genommen keinen Ablehnungsgrund.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.
Streitwert: bis 13.000.- €.