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Oberlandesgericht Köln·5 W 39/09·24.01.2010

Sofortige Beschwerde gegen Klageerweiterung wegen angeblichem Behandlungsfehler zurückgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtArzthaftungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügt die Ablehnung der Klageerweiterung um einen Arzt wegen eines angeblichen Behandlungsfehlers. Zentrale Frage ist, ob der Antragsgegner in einem haftungsbegründenden Umfang an der Behandlung beteiligt war. Das OLG hält die Beschwerde für unbegründet, weil lediglich Übersetzungs- und Hilfstätigkeiten vorgetragen, aber keine Behandlungstätigkeit substantiiert dargelegt wurden; eine Kostenentscheidung unterblieb.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen LG-Beschluss zurückgewiesen; Klageerweiterung mangels substantiiertem Vortrag zur Behandlungsbeteiligung unbegründet

Abstrakte Rechtssätze

1

Die sofortige Beschwerde nach § 127 Abs. 2 ZPO ist zulässig, führt in der Sache jedoch nur dann zum Erfolg, wenn die beabsichtigte Klage Aussicht auf Erfolg i.S.v. § 114 ZPO bietet.

2

Zur Haftung wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers ist substantiiert darzulegen, dass der Anspruchsgegner in einem für die Entstehung der Schadenersatzpflicht erforderlichen Maße in die medizinische Behandlung eingebunden war.

3

Unterstützende Tätigkeiten wie Übersetzungen, Hilfe bei der Anamnese oder das Eintragen von Befunden, die dem Tätigkeitsbereich von Arzthelferinnen entsprechen, begründen für sich allein keine Haftung als behandlungsbegründende ärztliche Tätigkeit.

4

Unsubstantiiert vorgetragene Behauptungen, z.B. über angebliche Fehlübersetzungen und daraus resultierende Fehlbehandlungen, reichen nicht aus, um eine Klageerfolgsaussicht zu begründen.

Zitiert von (6)

4 zustimmend · 1 ablehnend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 127 Abs. 2 Satz 2, Satz 3 ZPO§ 114 ZPO§ 127 Abs. 4 ZPO

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 04.12.2009 gegen den Be-schluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 18.11.2009 - 25 O 198/08 - in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 07.12.2009 wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2, Satz 3 ZPO zulässig. In der Sache ist sie jedoch unbegründet, weil die beabsichtigte Klage, mit der der Kläger unter Erweiterung der Klage auch den Antragsgegner wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers in Anspruch nehmen will, keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).

3

Der Kläger hat nämlich, wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, schon nicht substantiiert dargelegt, dass der Antragsgegner in einem für die Begründung einer Schadensersatzverpflichtung erforderlichem Maße in die ärztliche Behandlung des Klägers eingebunden war. Der Kläger bestreitet zwar, dass der Antragsgegner in der Zeit vom 01.12.2002 bis 30.11.2003 als Assistent der Weiterbildung bei der Beklagten und vom 01.06.2004 bis 31.05.2006 in der chirurgischen Praxis Dr. V. tätig war. Dass der Antragsgegner jedoch am 11.04.2005, als der Kläger morgens in der Praxis der Beklagten vorstellig wurde, in einem irgendwie gearteten Beschäftigungsverhältnis zu der Beklagten stand, in dessen Rahmen ihm die ärztliche Behandlung von Patienten der Beklagten oblag, behauptet selbst der Kläger nicht. Vielmehr ist auch nach dem Vortrag des Klägers davon auszugehen, dass der Antragsgegner die Praxis der Beklagten regelmäßig nur dazu aufsuchte, um dieser bei erforderlich werdenden Übersetzungen in die russische Sprache behilflich zu sein. So verhielt es sich auch anlässlich des Arztbesuches des Klägers am 11.04.2005. Dass der Antragsgegner die Beklagte bei der Erhebung der Familienanamnese sowie beim Wiegen und Messen des Klägers unterstützt und darüber hinaus die Ergebnisse in das Vorsorgeheft eingetragen hat, vermag seine Haftung für einen möglichen Behandlungsfehler nicht zu begründen. Diese Unterstützungsleistung des Antraggegners bewegt sich nämlich im Rahmen dessen, was auch eine Arzthelferin zu leisten hat, sie ist dagegen nicht auf eine Behandlung oder Versorgung des Patienten mit dem Ziel der Wiederherstellung seiner körperlichen und gesundheitlichen Integrität gerichtet. Dass der Antragsgegner weitere, eine Behandlung des Klägers darstellende Tätigkeiten am 11.04.2005 vorgenommen hat, behauptet der Kläger nicht.

4

Der Vortrag des Klägers, der Antragsgegner habe falsch übersetzt, wodurch es zu einer Falschbehandlung durch die Beklagte gekommen sei, ist, worauf das Landgericht zu Recht hingewiesen hat, unsubstantiiert.

5

Danach kommt eine Haftung des Antragsgegners nach derzeitigem Sach- und Streitstand aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht.

6

Eine Kostentscheidung ist gemäß § 127 Abs. 4 ZPO für das Beschwerdeverfahren nicht veranlasst.