Beschwerde gegen Ablehnungsgesuch wegen Befangenheit zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin erhob sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung ihres Ablehnungsgesuchs gegen eine Sachverständige. Das OLG bestätigte, dass das Gesuch verspätet war, weil die Ablehnungsgründe bereits bei der persönlichen Untersuchung bekannt waren, und außerdem unbegründet, da die vorgebrachten Behauptungen nicht glaubhaft gemacht wurden. Die Beschwerde wurde kostenpflichtig zurückgewiesen; die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.
Ausgang: Sofortige Beschwerde der Klägerin gegen Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs als verspätet und unbegründet abgewiesen; Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ablehnungsgesuch nach § 406 Abs. 2 S. 2 ZPO ist unverzüglich im Sinne von § 121 BGB zu stellen; die Frist beginnt mit der Kenntnis des Ablehnungsgrundes und schließt schuldhaftes Zögern aus.
Ergibt sich der Ablehnungsgrund erst aus dem Inhalt eines schriftlichen Gutachtens, gilt die Stellungnahmefrist nach § 411 Abs. 4 ZPO grundsätzlich als Wahrung der Unverzüglichkeit.
Sind die Ablehnungsgründe bereits aus der persönlichen Untersuchung oder sonstigen früheren Äußerungen der Sachverständigen ersichtlich, endet die Prüfungsfrist frühzeitig; Rechtsunkundigkeit des Antragstellers entschuldigt schuldhaftes Zögern nicht, insbesondere bei anwaltlicher Vertretung.
Behauptungen zur Befangenheit müssen glaubhaft gemacht werden; Beweisangebote, die eine erst spätere Vernehmung Dritter erfordern, sind unstatthaft, wenn das Gericht nach § 46 Abs. 1 ZPO ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 294 Abs. 2 ZPO).
Vorinstanzen
Amtsgericht Aachen, 11 O 226/07
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 31. Juli 2008 gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 18. Juli 2008 - 11 O 226/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Das Landgericht hat mit Recht entschieden, dass das Ablehnungsgesuch vom 22.04.2008 bereits verspätet angebracht worden ist. Nach § 406 Abs. 2 S. 2 ZPO muss ein Ablehnungsgesuch unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 BGB) gestellt werden. Ergibt sich der Ablehnungsgrund erst aus dem Inhalt eines schriftlichen Gutachtens ist die Frist grundsätzlich gewahrt, wenn die Ablehnung innerhalb einer nach § 411 Abs. 4 ZPO gesetzten Stellungnahmefrist erklärt wird (BGH NJW 2005, 1896). So liegt es hier indessen nicht. Die Klägerin leitet ihre Ablehnungsgründe aus Äußerungen der Sachverständigen her, die jene aus Anlass und im Zusammenhang mit der persönlichen Untersuchung der Klägerin am 29. Januar 2008 gemacht haben soll. Der Klägerin waren die Gründe also bereits zu diesem Zeitpunkt und nicht erst nach Kenntnisnahme vom Inhalt der schriftlichen Begutachtung bekannt. Unter diesen Umständen hätte sie nach einer angemessenen Prüfungs- und Überlegungsfrist, die spätestens gegen Mitte bis Ende Februar 2008 ablief, das Gesuch anbringen müssen. Dass sie rechtsunkundig ist, vermag daran nichts zu ändern. Sie hätte sich um Klärung bemühen müssen und auch unschwer können, denn sie war und ist anwaltlich vertreten.
Das Landgericht hat ferner zutreffend erkannt, dass das Ablehnungsgesuch auch sachlich nicht gerechtfertigt ist. Auf der Grundlage der Stellungnahme der Sachverständigen zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen ist für eine Befangenheit kein Raum. Das verkennt die Klägerin selbst nicht. Ihre anderweitigen Behauptungen hat sie nicht glaubhaft gemacht. Das Beweisangebot durch Vernehmung ihres Ehemannes ist zur Glaubhaftmachung ungeeignet, denn eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft (§ 294 Abs. 2 ZPO). Das ist hier der Fall, weil, womit die Klägerin rechnen musste, das Landgericht über ihr Gesuch gemäß § 46 Abs. 1 ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden hat. In einem solchen Fall reicht es nicht aus, sich auf Erklärungen dritter Personen zu beziehen, die das Gericht erst einholen müsste, wozu es nicht verpflichtet ist (so schon BGH NJW 1958, 712).
Wert des Beschwerdeverfahrens: 15.000,00 Euro