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Oberlandesgericht Köln·5 W 36/12·06.11.2012

Sofortige Beschwerde gegen Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin stellte ein selbständiges Beweisverfahren wegen angeblicher Zahnbehandlungsfehler; das Landgericht wies den Antrag als unzulässig zurück. Der Antragsgegner beantragte daraufhin die Kostentragung, das Landgericht legte die Kosten der Antragstellerin auf. Das OLG Köln wies die sofortige Beschwerde zurück und stellte klar, dass § 494a ZPO eng auszulegen ist und bei Unzulässigkeit des Beweisverfahrens § 91 ZPO einschlägig ist.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts als unbegründet zurückgewiesen; Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Abstrakte Rechtssätze

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§ 494a ZPO ist eng auszulegen und gilt grundsätzlich nur für Fälle, in denen ein selbständiges Beweisverfahren durchgeführt wurde und der Antragsteller im Anschluss keine Hauptsacheklage erhoben hat; sie findet keine Anwendung, wenn der Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens als unzulässig zurückgewiesen wurde.

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Wird ein Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens als unzulässig abgelehnt, kommt eine Kostenentscheidung nach § 494a ZPO nicht in Betracht; die Kostenregelung ist in solchen Fällen entsprechend § 91 ZPO vorzunehmen.

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Auch wenn das selbständige Beweisverfahren kein prozessuales Rechtsverhältnis im engeren Sinne begründet, handelt es sich um ein gerichtliches Verfahren, dessen Kosten in Ermangelung einer speziellen Vorschrift nach § 91 ZPO zu regeln sind.

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Ein nachträglicher Antrag des Antragsgegners, dem Antragsteller die Kosten des (zurückgewiesenen) Beweisverfahrens aufzuerlegen, kann als Antrag auf Ergänzung der vorherigen Entscheidung i.S.d. § 321 Abs. 1 ZPO auszulegen und durch Beschluss entschieden werden.

Relevante Normen
§ 485 ZPO§ 494 a ZPO§ 99 Abs. 2 ZPO§ 567 ff. ZPO§ 494 a Abs. 2 ZPO§ 91 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 3 OH 13/12

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsstellerin gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 17.9.2012 – 3 OH 13/12 – wird zurückgewiesen.

 

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Gründe

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I.

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Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner wegen vermeintlicher fehlerhafter zahnärztlicher Behandlung einen Antrag auf Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens gemäß § 485 ZPO gestellt. Nach Hinweis des Gerichts auf die Unzulässigkeit der vorgeschlagenen Beweisfragen hat die Antragstellerin in dem Beweisverfahren unter anderem hilfsweise Klageantrag auf Zahlung und Feststellung der Ersatzpflicht gegen den Antragsgegner gestellt. Den Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens hat das Landgericht durch Beschluss vom 8.8.2012 zurückgewiesen, da die Fassung der vorgeschlagenen Beweisfragen unzulässig sei. Zu den hilfsweise gestellten Klageanträgen hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass eine hilfsweise Klageerhebung nicht, auch nicht im selbstständigen Beweisverfahren möglich sei. Der Beschluss enthält keine Kostenentscheidung.

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Mit Schriftsatz vom 15.8.2012, bei Gericht eingegangen am 16.8.2012 hat der Antragsgegner beantragt, die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin aufzuerlegen. Dem hat das Landgericht durch Beschluss vom 17.9.2012 entsprochen und die dem Antragsgegner im selbstständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten entsprechend § 494 a ZPO der Antragstellerin auferlegt.

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Gegen diesen, der Antragstellerin am 28.9.2012 zugestellten Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 10.10.2012, bei Gericht eingegangen am 11.10.2012.

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II.

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Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts vom 17.9.2012 ist gemäß § 99 Abs. 2 ZPO analog in Verbindung mit § 567 ff. ZPO zulässig. In der Sache hat sie jedoch im Ergebnis keinen Erfolg.

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Zwar ist eine Kostenentscheidung im selbstständigen Beweisverfahren außerhalb des Anwendungsbereichs von § 494 a ZPO grundsätzlich nicht veranlasst, weil eine Kostenerstattung nur und erst im Hauptsacheprozess möglich ist. Anders ist es jedoch, wenn es ein an ein selbstständiges Beweisverfahren anknüpfendes Hauptsacheverfahren nicht gibt, weil der Antrag auf Durchführung des Beweissicherungsverfahrens als unzulässig zurückgewiesen wurde und damit auch die Möglichkeit einer Kostenentscheidung gemäß § 494 a Abs. 2 ZPO mangels Vorliegen der Voraussetzungen nicht in Betracht kommt. In diesen Fällen scheidet auch eine Kostenentscheidung in entsprechender Anwendung des § 494 a Abs. 2 ZPO aus. Sinn und Zweck des § 494 a ZPO ist es, die Lücke zu schließen, die entsteht, wenn der Antragsteller des selbstständigen Beweisverfahrens nach der Beweisaufnahme auf einer Hauptsacheklage verzichtet;  als Ausnahmevorschrift ist § 494 a ZPO eng auszulegen und deshalb grundsätzlich auf die Fälle zu beschränken, in denen der Antragsteller keine Klage erhoben hat (vergleiche BGH NJW 2007, 1282 f.). Aus der Gesetzesbegründung folgt entgegen der Meinung des Landgerichts nichts anderes. Soweit dort (BT-Drucksache 11/8283, Seite 48) klargestellt ist, dass die Formulierung des neu gefassten § 494 a ZPO auch die Fälle erfasse, in denen die Klage zurückgenommen oder als unzulässig abgewiesen worden sei, bezieht sich dies auf die Hauptsacheklage, nicht aber auf die Erledigung des selbstständigen Beweisverfahren. Die zulasten des Antragsgegners entstehende Lücke, wenn der Antrag auf Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens als unzulässig zurückgewiesen wird, ist vielmehr durch den Rückgriff auf § 91 ZPO zu schließen (vergleiche OLG Celle JurBüro 2011, 33 f.; OLG Celle, NJW-RR 2010,1676 f., jeweils mit weiteren Nachweisen).

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Der Hinweis in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, bei dem selbstständigen Beweisverfahren handele es sich um ein selbstständiges gerichtliches Verfahren, das kein Rechtsverhältnis gegenüber einem etwaigen Prozessgegner des Antragstellers begründe, zumindest nicht im engeren Sinne, und ohne ein Prozessrechtsverhältnis gebe es keine Prozesskosten und keine zugehörige Kostengrundentscheidung (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 70. Auflage 2012, § 91 Rn. 193), steht einer entsprechenden Anwendung der Vorschrift des § 91 ZPO nicht entgegen. Denn bei dem selbstständigen Beweisverfahren handelt es sich dennoch um ein gerichtliches Verfahren nach der Zivilprozessordnung, über dessen Kosten wie auch in anderen gerichtlichen Verfahren nach der Zivilprozessordnung, in denen die Kostentragungspflicht nicht ausdrücklich geregelt ist, entsprechend der Vorschrift des § 91 ZPO entschieden werden kann. Die Verweisung auf einen materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch (vergleiche dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O. § 91 Rn. 193 ff.) ist demgegenüber weder prozessökonomisch noch – in Anbetracht der ungewissen Erfolgsaussichten einer derartigen Leistungsklage, die maßgeblich von dem zu Grunde liegenden Rechtsverhältnis abhängen (vergleiche nur BGH NJW 1983,284 f.) – dem Antragsgegner zumutbar, und gegebenenfalls auch nicht zielführend.

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Eine andere Beurteilung rechtfertigt sich im vorliegenden Fall auch nicht deshalb, weil der Antragsteller gegen den Antragsgegner (hilfsweise) Leistungs- und Feststellungsklage erhoben hat, in denen möglicherweise dieselben Fragen, wie in dem selbstständigen Beweisverfahren aufgeworfen, zu klären sind. Ein solches Verfahren stellt kein Hauptsacheverfahren im Sinne des § 494 a ZPO dar, da dies gemäß § 494 a Abs. 1 ZPO die "Beendigung der Beweiserhebung" voraussetzt, zu der es hier wegen der Unzulässigkeit des Antrages nicht gekommen ist. Das von der Antragstellerin angestrebte Klageverfahren, soweit es überhaupt durchgeführt werden sollte, steht in (kosten-) rechtlicher Hinsicht mit dem hier zu Grunde liegenden selbstständigen Beweisverfahren in keinem Zusammenhang.

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Da das Landgericht in dem Beschluss vom 8.8.2012, mit dem der Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens als unzulässig zurückgewiesen worden ist, von Amts wegen (§ 308 Abs. 2 ZPO) die erforderliche Kostengrundentscheidung entsprechend § 91 ZPO nicht getroffen hat, war das Begehren des Antragsgegners im Schriftsatz vom 15.8.2012, der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, als Antrag entsprechend § 321 Abs. 1 ZPO auf Ergänzungen des Beschlusses vom 8.8.2012 auszulegen (vergleiche dazu auch OLG Celle, a.a.O.). Diesem fristgerecht gestellten Antrag hat das Landgericht durch die angefochtene Entscheidung entsprochen.

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Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 97 ZPO.

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Wert des Beschwerdeverfahrens: bis 1.200,00 €