Gerichtsstandsvereinbarung 'nach Wahl' als fakultativ – LG Köln zuständig
KI-Zusammenfassung
Streitgegenstand war die örtliche Zuständigkeit; sowohl das Landgericht Köln als auch Bonn hatten sich für unzuständig erklärt. Das OLG Köln wertet die Klausel ‚nach Wahl des Vermieters ... Bonn oder dessen Sitz‘ als nicht ausschließliche (fakultative) Gerichtsstandsvereinbarung. Damit ist nach §§ 12, 17 ZPO das Landgericht Köln zuständig. Ein Verweisungsbeschluss des LG Bonn ist wegen grober Rechtsirrtümer nicht bindend.
Ausgang: Dem Antrag auf Feststellung der Zuständigkeit des Landgerichts Köln wurde stattgegeben.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Klausel, die dem Gewählten zufolge 'nach Wahl' einem Teil das Recht einräumt, zwischen mehreren Gerichtsständen zu wählen, ist als fakultative (nicht ausschließliche) Gerichtsstandsvereinbarung auszulegen.
Bei fehlender Ausschließlichkeit der Gerichtsstandsvereinbarung begründet der Sitz des Beklagten nach §§ 12, 17 ZPO örtliche Zuständigkeit des dortigen Gerichts.
Ein Verweisungsbeschluss nach § 281 ZPO entfaltet keine Bindungswirkung, wenn er jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt oder als objektiv willkürlich anzusehen ist.
Objektive Willkür liegt insbesondere vor, wenn der verweisende Richter einen klaren, unmissverständlichen Vertragstext grob rechtsfehlerhaft als ausschließend fehlinterpretiert.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 32 O 372/04
Tenor
Zuständig ist das Landgericht Köln.
Gründe
Das zuständige Gericht ist gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu bestimmen, nachdem sich sowohl das Landgericht Köln mit Beschluss vom 10. Februar 2005 als auch das Landgericht Bonn mit Beschluss vom 23. Februar 2005 für unzuständig erklärt haben.
Örtlich zuständig ist das Landgericht Köln gemäß §§ 12, 17 ZPO, denn die Beklagte hat ihren Sitz in Köln. Die zwischen den Parteien getroffene Gerichtsstandsvereinbarung, wonach "nach Wahl des Vermieters oder seines Rechtsnachfolgers Bonn oder dessen Sitz" Gerichtsstand sein soll, ist nach ihrem unzweideutigen, einer anderen Auslegung unzweifelhaft nicht zugänglichen Wortlaut nicht als ausschließliche, sondern als fakultative Gerichtsstandsvereinbarung zu werten. Nur so macht die Verwendung der Formulierung "nach Wahl" einen Sinn; das danach eingeräumte Wahlrecht kann sich nur darauf beziehen, dass die Klägerin neben anderen in Betracht kommenden Gerichtsständen auch an ihrem Geschäftssitz klagen kann. Die gleichwohl vom Landgericht Köln vertretene Auffassung, es handele sich um eine ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung, ist nicht nachvollziehbar und rechtlich unhaltbar. Soweit das Landgericht meint, Sinn der Klausel sei es, "der Klägerin die Führung eines Rechtsstreits an ihrem Sitz zu ermöglichen", so spricht dies gerade eindeutig für eine nicht ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung, denn anderenfalls würde der Klägerin die Klage an ihrem Sitz nicht lediglich ermöglicht, sondern sie wäre zur Klage an ihrem Sitz gezwungen.
Das Landgericht Bonn ist auch nicht aufgrund der grundsätzlich nach § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO angeordneten Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses zuständig. Einem Verweisungsbeschluss kommt dann keine Bindungswirkung zu, wenn er schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen angesehen werden kann, weil er entweder auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht - dies ist hier nicht anzunehmen - oder weil er jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als objektiv willkürlich betrachtet werden muss (BGH, NJW 2002, 3634, 3635). Objektive Willkür ist auch dann anzunehmen, wenn dem Verweisungsbeschluss grobe Rechtsirrtümer anhaften (BGH, NJW-RR 1992, 383) oder der verweisende Richter den Sachverhalt evident falsch erfasst hat (KG, MDR 1999, 56). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Gerichtsstandsvereinbarung ist nach ihrem klaren und nicht misszuverstehenden Wortlaut nicht ausschließlich; der Versuch, sie gleichwohl als ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung zu verstehen, ist so grob fehlerhaft, dass er als objektiv willkürlich gewertet werden muss.