Anfechtung vs. Rücktritt im Versicherungsvertrag – PKH trotz ungeklärter Rechtsfrage
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte Prozeßkostenhilfe für eine Klage gegen die Versichererin, die den Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten hatte. Das Landgericht verweigerte PKH unter der Annahme eines Rücktritts; das OLG Köln hob dies auf. Das Gericht entschied, eine Anfechtung dürfe nicht in Rücktritt umgedeutet werden und PKH ist bei schwieriger, höchstrichterlich ungeklärter Rechtsfrage zu bewilligen.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozeßkostenhilfe erfolgreich; PKH wurde bewilligt, da die Umdeutungsfrage zwischen Anfechtung und Rücktritt schwierig und ungeklärt ist.
Abstrakte Rechtssätze
Die ausdrückliche Anfechtungserklärung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung kann nicht richterlich in eine Rücktrittserklärung umgedeutet werden.
Der Versicherer ist an seine Wortwahl ‚Anfechtung‘ gebunden; eine Umdeutung würde die Rechtsklarheit und die prozessuale Position des Versicherungsnehmers beeinträchtigen.
Die Beweislast für arglistige Täuschung trifft den Versicherer; dies ist prozessual relevant für die Abgrenzung zwischen Anfechtung und Rücktritt.
Prozesskostenhilfe darf nicht allein deshalb versagt werden, weil die Vorinstanz eine umstrittene Rechtsfrage zu den Erfolgsaussichten zu ihren Gunsten beantwortet; bei schwierigen, höchstrichterlich noch nicht geklärten Fragen ist PKH zu bewilligen.
Leitsatz
1. Die Anfechtungserklärung des Versicherers, mit der dieser den Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung des Versicherungsnehmers anficht, kann nicht in die Erklärung des Rücktritts vom Versicherungsvertrag umgedeutet werden.
2. Prozeßkostenhilfe ist auch zur Klärung einer schwierigen, höchstrichterlich noch nicht beantworteten Rechtsfrage zu bewilligen.
Gründe
Die in formeller Hinsicht gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO bedenkenfreie Beschwerde des Klägers hat auch in der Sache selbst Erfolg.
Das Landgericht hat die beantragte Prozeßkostenhilfe - wiederum - wegen mangelnder Erfolgsaussicht der Klage verweigert, diesmal mit der Begründung, es müsse nach dem Sach- und Streitstand zugrundegelegt werden, daß die streitgegenständliche Berufsunfähigkeitszusatzversicherung durch Rücktritt vom Vertrag wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht rückwirkend aufgehoben sei und dem Kläger auch ein Anspruch auf die Versicherungsleistung nach § 21 VVG nicht zustehe.
Diese Begründung trägt die Verweigerung der Prozeßkostenhilfe indes nicht. Leistungsfreiheit der Beklagten ist entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht gemäß §§ 16 Abs. 2, 17 Abs. 1, 20 VVG aufgrund Rücktritts vom Vertrag eingetreten.
Wie der angefochtene Beschluß zutreffend ausführt, hat die Beklagte mit Schreiben vom 06.09.1990 die Anfechtung des Vertrages erklärt und dies ausdrücklich auf §§ 6 Abs. 2 AVB, 22 VVG, 123 BGB gestützt. In dem Schreiben vom 06.09.1990 kann ein Rücktritt gem. § 6 Abs. 1 AVB nicht gesehen werden. Einen solchen hat die Beklagte weder ausdrücklich noch stillschweigend erklärt. Ihre Anfechtungserklärung läßt sich auch nicht in einen Rücktritt vom Vertrag umdeuten. Entgegen der Meinung des Landgerichts gibt es keine "anerkannte Auffassung" oder gar herrschende Meinung, wonach die Anfechtung als "Minus" den Rücktritt vom Vertrag gleichsam mit umfaßt.
Die Frage, ob die Umdeutung einer Anfechtungserklärung in einen Rücktritt möglich ist, ist in Rechtsprechung und Schrifttum vielmehr höchst umstritten (verneinend BruckMöller, VVG, 8. Aufl., Band I, Anm. 12 zu § 20 und BruckMöller-Wiede, VVG, 8. Aufl., Halbband VI, 2, Anm. D 47 (Seite K 129); OLG Düsseldorf Vers.R. 61, 1014, OLG Oldenburg Vers.R. 79, 269; Senat r+s 89, 410 = Vers.R. 90, 769; a. A. Prölss/Martin, VVG, 24. Aufl., Anm. 3 zu § 20; Palandt/Heinrichs, BGB, 51. Aufl., Rdn. 6 zu § 140; LG Kiel Vers.R. 51, 196; Bach Vers.R. 77, 881, 885; Anm. Martin zu OLG Oldenburg Vers.R. 79, 269). Auch nach erneuter Überprüfung seiner in den Urteilen vom 25.06.1981 - 5 U 3/81 - und 14.05.1987 - 5 U 177/86 - vertretenen Auffassung, daß eine Umdeutung nicht möglich ist, hält der Senat an dieser Ansicht aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit fest. Der Versicherer ist - anders als in vielen Fällen der rechtsunkundige Versicherungsnehmer - mit der Materie und den zur Verfügung stehenden Rechtsinstituten vertraut. Deshalb muß sich die Beklagte hier an ihrer Wortwahl "Anfechtung" festhalten lassen. Hinzu kommt, daß sich die Rechtslage für den Versicherungsnehmer sehr unterschiedlich darstellt, ob er sich gegen eine Anfechtung des Versicherers wendet oder sich einem Rücktritt ausgesetzt sieht. Im Fall der Anfechtung trifft den Versicherer die Beweislast für das Vorliegen einer arglistigen Täuschung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht, so daß sich der Versicherungsnehmer eher auf einen Rechtsstreit mit ihm einlassen wird. Im Falle des Rücktritts muß sich der Versicherungsnehmer entlasten (vgl. Prölss/Martin, a. a. O., Anm. 9 zu § 17). Wird ein Rechtsstreit wegen Rücktritts des Versicherers geführt, kann sich der Versicherungsnehmer rechtzeitig darauf einstellen, insbesondere die erforderlichen Beweise sichern. In einem Rechtsstreit aufgrund einer Anfechtung des Versicherers braucht er dies nicht, kann aber unversehens in Beweisnot geraten, wenn später die Umdeutung in einen Rücktritt zugelassen wird, ohne daß dies für ihn aufgrund der ausdrücklich und ausschließlich erklärten Anfechtung durch den Versicherer vorhersehbar war. Es besteht schließlich auch kein unabweisbares Bedürfnis für die Zulassung der Umdeutung, da der Versicherer ohne weiteres neben der Anfechtung auch den Rücktritt erklären kann und es damit selbst in der Hand hat, gegenüber seinem Versicherungsnehmer Rechtsklarheit zu schaffen.
Auch wenn der Senat nicht verkennt, daß gewichtige Stimmen in Rechtsprechung und Literatur die gegenteilige Auffassung vertreten, handelt es sich hierbei jedenfalls um eine schwierige Rechtsfrage, die - soweit ersichtlich - höchstrichterlich noch nicht geklärt ist. Prozeßkostenhilfe darf aber nicht aus Rechtsgründen versagt werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage schwierig und noch nicht eindeutig in der Rechtsprechung geklärt ist (BVerfG NJW 91, 415; Thomas/Putzo, ZPO, 17. Aufl., Anm. 3 zu § 114). Die abschließende Entscheidung dieser Rechtsfrage darf deshalb nicht dem Prozeßkostenhilfeverfahren überlassen werden, sondern muß dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.