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Oberlandesgericht Köln·5 W 32/25·03.12.2025

Beschwerde gegen selbständiges Beweisverfahren: Kein Direktanspruch nach §115 VVG

ZivilrechtVersicherungsrechtInsolvenzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens gegen die Haftpflichtversichererin eines Insolvenzschuldners. Das OLG Köln wies die Beschwerde als unbegründet zurück, da gegen die Antragsgegnerin keine Passivlegitimation bestehe und §115 VVG nur Pflichtversicherungen erfasst. Der Anspruch nach §110 VVG bzw. insolvenzrechtliche Möglichkeiten bleiben als Alternative bestehen.

Ausgang: Sofortige Beschwerde zurückgewiesen; Begehren auf selbständiges Beweisverfahren mangels rechtlichen Interesses und Passivlegitimation abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

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Ein rechtliches Interesse an der Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens setzt voraus, dass gegenüber dem Angeschuldigten Ansprüche des Antragstellers in Betracht kommen.

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Die Vorschrift des §115 VVG gilt nur für Pflichtversicherungen im Sinne von §113 I VVG; hierfür ist eine gesetzliche Verpflichtung zum Abschluss der Versicherung erforderlich.

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Eine rein gesetzliche Pflicht zur angemessenen Deckungsvorsorge (§34b KHGG NRW) begründet nicht notwendigerweise eine Pflichtversicherung und damit keinen Direktanspruch des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer nach §115 VVG.

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Der Geschädigte kann statt eines Direktanspruchs aus §115 VVG Absicherung über die Anmeldung im Insolvenzverfahren, die Abtretung des Deckungsanspruchs oder abgesonderte Befriedigung aus dem Freistellungsanspruch gemäß §110 VVG verlangen; dieser Anspruch richtet sich gegenüber dem Insolvenzverwalter, nicht unmittelbar gegen den Versicherer.

Relevante Normen
§ 115 Abs. 1 Nr. 2 VVG§ 34 KHGG NRW§ 110 VVG§ 115 VVG§ 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG§ 115 Abs. 1 Nr. 3 VVG

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 25 OH 7/25

Leitsatz

Ein rechtliches Interesse des Antragstellers an der Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens fehlt, wenn Ansprüche des Antragstellers gegen den Antragsgegner nicht in Betracht kommen, etwa weil dieser nicht passiv legitimiert ist.

 Gegen den Haftpflichtversicherer eines in Nordrhein-Westfalen gelegenen Krankenhauses besteht im Fall der Insolvenz des Trägers kein Direktanspruch des geschädigten Patienten aus § 115 Abs. 1 Nr. 2 VVG, weil weder § 34 KHGG NRW noch eine andere Rechtsvorschrift eine Pflicht des Krankenhausträgers zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung begründen.

 Der Patient kann allerdings gemäß § 110 VVG abgesonderte Befriedigung aus dem Freistellungsanspruch des Krankenhausträgers gegen den Haftpflichtversicherer verlangen. Der Anspruch richtet sich gegen den Insolvenzverwalter und ist gegenüber diesem geltend zu machen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 17.09.2025 gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 04.09.2025 – Az. 25 OH 7/25 – in der Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 31.10.2025 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

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1.

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Die im angefochtenen Beschluss des Landgerichts vom 04.09.2025 thematisierte Frage der Zulässigkeit eines selbständigen Beweisverfahrens gegen Unbekannt stellt sich in der Beschwerdeinstanz nicht mehr, nachdem der Antragsteller klargestellt hat, das Verfahren gegen die Antragsgegnerin richten zu wollen. Ausführungen des Senates hierzu sind vor diesem Hintergrund nicht veranlasst. Auf die zutreffenden Erwägungen des Landgerichts wird Bezug genommen.

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2.

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Zu Recht hat das Landgericht mit Nichtabhilfebeschluss vom 31.10.2025 die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens gegen die von dem Antragsteller im Laufe des Beschwerdeverfahrens benannte Antragsgegnerin abgelehnt, weil es an einem rechtlichen Interesse an der Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens gegen diese fehlt. Ein solches rechtliches Interesse ist nur dann gegeben, wenn Ansprüche des Antragstellers gegen den Antragsgegner in Betracht kommen. Dies ist vorliegend aus den von dem Landgericht angeführten zutreffenden Gründen nicht der Fall, weil die Antragsgegnerin für etwaige Ansprüche aus einer fehlerhaften Behandlung des Antragstellers am 00.00.2024 im V. Krankenhaus nicht passivlegitimiert ist. Im Einzelnen:

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(a)

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Der Antragsteller hat sich den Deckungsanspruch des Krankenhausträgers des V. Krankenhauses (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin) gegen die Antragsgegnerin aus dem Versicherungsvertrag weder von dem Streitverkündeten abtreten lassen noch hat er diesen im Wege der Zwangsvollstreckung gepfändet und sich zur Einziehung überweisen lassen.

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(b)

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Auch die Voraussetzungen einer unmittelbaren Inanspruchnahme der Antragsgegnerin als Haftpflichtversicherer der Insolvenzschuldnerin gemäß § 115 VVG liegen entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht vor.

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aa. Ein Fall des § 115 I Nr. 1 VVG oder des § 115 I Nr. 3 VVG ist ersichtlich nicht gegeben und wird von dem Antragsteller bereits nicht behauptet.

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bb. Anders als der Antragsteller meint, liegt auch ein Fall des § 115 I Nr. 2 VVG nicht vor. Nach dieser Vorschrift kann der Dritte seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen, wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist. Zwar ist unstreitig, dass über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Damit allein ist der Anwendungsbereich des § 115 I Nr. 2 VVG nach einhelliger Meinung indes nicht eröffnet. Denn die Vorschrift des § 115 VVG steht nicht im Abschnitt mit den für alle Haftpflichtversicherungen geltenden allgemeinen Vorschriften, sondern in dem mit „Pflichtversicherungen“ überschriebenen Abschnitt, der besondere Vorschriften für als Pflichtversicherungen abgeschlossene Haftpflichtversicherungen enthält. Aus dieser systematischen Stellung folgt, dass die Vorschrift des § 115 VVG keine generelle Geltung beansprucht, sondern nur Anwendung findet auf Pflichtversicherungen im Sinne des VVG (vgl. Prölss/Martin-Klimke, VVG 32. Auflage, § 115 Rn. 1 m.w.N.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.01.2024, Az. 8 U 3/22 Rn. 25 m.w.N.). Pflichtversicherungen in diesem Sinne sind nach der Legaldefinition in § 113 I VVG Haftpflichtversicherungen, zu deren Abschluss eine Verpflichtung durch Rechtsvorschrift besteht. Erforderlich ist somit eine durch Rechtsvorschrift – also Gesetz, Rechtsverordnung, EU-Verordnung oder Satzungen berufsständischer Kammern (vgl. Prölss/Martin-Klimke, a.a.O., § 113 Rn. 1) – angeordnete Verpflichtung. Eine solche bestand für die Insolvenzschuldnerin zu keinem Zeitpunkt. Nach der auch vom Landgericht zutreffend gesehenen Vorschrift des § 34b I 1, II KHGG NRW bedarf ein Krankenhausträger, der die Behandlung gemäß § 630a I BGB zusagt, einer Haftpflichtversicherung, einer Garantie oder einer ähnlichen Regelung, die im Hinblick auf ihren Zweck gleichwertig oder im Wesentlichen vergleichbar und nach Art und Umfang dem Risiko angemessen ist. Bereits aus dem vorstehend wiedergegebenen Wortlaut der Vorschrift ergibt sich, dass diese keine Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung enthält, sondern lediglich eine Pflicht zur angemessenen Deckungsvorsorge. Auf welche Weise diese Deckungsvorsorge erfolgt, steht zur Wahl des Krankenhausträgers. Sie kann, muss aber nicht zwingend durch den Abschluss einer Haftpflichtversicherung erfolgen. Andere Arten der Deckungsvorsorge stehen dem Krankenhausträger explizit offen. Eine gesetzliche Verpflichtung der Insolvenzschuldnerin zum Abschluss der streitgegenständlichen Haftpflichtversicherung bei der Antragsgegnerin kann dieser Vorschrift nach der überzeugenden h.M. (vgl. hierzu Prölss-/Martin-Klimke, a.a.O., § 113 Rn. 1 m.w.N.), der sich der Senat anschließt, nicht entnommen werden. Andere Rechtsvorschriften, aus denen sich eine solche Pflicht ergeben könnte, werden von dem Antragsteller nicht aufgezeigt und sind auch im Übrigen für den Senat nicht ersichtlich. Die von ihm in seinem Schriftsatz vom 02.12.2025 (vgl. Seite 2 des Schriftsatzes vom 02.12.2025, Bl. 72 BA) allein herangezogene Vorschrift des HeilBerG NRW ist nicht einschlägig. Die Insolvenzschuldnerin ist keine Kammerangehörige im Sinne dieser Vorschrift und gehört daher nicht zum Adressatenkreis der zitierten Vorschrift. Soweit sich der Antragsteller auf die Fürsorgepflicht der Insolvenzschuldnerin gegenüber ihren Arbeitnehmern beruft, handelte es sich dabei nicht um eine gesetzliche Pflicht, sondern allenfalls um eine aus dem Arbeitsvertrag resultierende (arbeits-)vertragliche Verpflichtung. Vertragliche Verpflichtungen zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung machen eine solche aber nicht zur Pflichtversicherung (vgl. Prölss/Martin-Klimke, a.a.O., § 113 Rn. 2). Soweit der Antragsteller dies anders sieht und meint, die Qualifikation der in Rede stehenden Betriebshaftpflichtversicherung als Pflichtversicherung folge aus der Mitversicherung der bei der Insolvenzschuldnerin angestellten Ärzte, die ihrerseits der Versicherungspflicht nach dem HeilBerG NRW unterlägen, vermag auch dies nicht zu überzeugen. Denn die dort gesetzlich angeordnete Versicherungspflicht trifft lediglich die Ärzte selbst, nicht aber die Insolvenzschuldnerin als Krankenhausträger. Für sie gilt allein die bereits vorstehend erörterte Regelung des § 34b KHGG NRW.

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cc. Auch die von dem Antragsteller thematisierte erweiternde Auslegung oder gar analoge Anwendung der Vorschrift des § 115 I Nr. 2 VVG auf Haftpflichtversicherungen, die keine Pflichtversicherungen im Sinne dieses Gesetzes sind, kommt aus Sicht des Senates nicht in Betracht. Dass der Gesetzgeber dies gewollt hätte und es sich bei der systematischen Stellung des § 115 VVG um ein redaktionelles Versehen handelte, dafür hat der Senat keine Anhaltspunkte. Im Gesetzgebungsverfahren wurde ein Direktanspruch des Dritten gegen den Versicherer von Anfang an stets nur im Kontext der Pflichtversicherungen diskutiert. Der anfangs angedachte Direktanspruch des Dritten bei allen Pflichtversicherungen wurde im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens sogar noch weiter eingeschränkt auf die in § 115 Nr. 1 bis 3 VVG geregelten Fälle (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.01.2024, Az. 8 U 3/22 Rn. 26).

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Für eine Erweiterung des Anwendungsbereichs dieser Vorschrift besteht auch ebenso wenig ein Bedürfnis wie für die von dem Antragsteller weiter angedachte analoge Anwendung der Vorschrift des § 115 I Nr. 3 VVG. Der Dritte ist in dieser Situation – anders als der Antragsteller meint – keineswegs schutzlos. Der Antragsteller übersieht bei seiner Argumentation, dass er neben der von ihm thematisierten Möglichkeit einer Anmeldung seiner Forderung zur Insolvenztabelle auch die Möglichkeit hat, sich den Deckungsanspruch gegen die Antragsgegnerin von dem Insolvenzverwalter abtreten zu lassen. Er kann ferner ohne den Umweg über das insolvenzrechtliche Prüfungsverfahren abgesonderte Befriedigung aus dem Freistellungsanspruch der Insolvenzschuldnerin gegen die Antragsgegnerin verlangen, § 110 VVG (vgl. hierzu Prölss/Martin-Lücke, a.a.O., § 110 Rn. 366 m.w.N.; Senat, Urteil vom 20.12.2021, Az. 5 U 39/21 Rn. 48, zitiert nach juris). Dieser Anspruch ist indes nicht gegen die Antragsgegnerin geltend zu machen und besteht nicht im Verhältnis zu ihr, sondern richtet sich gegen den Streitverkündeten (vgl. hierzu Prölss/Martin-Lücke, a.a.O., § 110 Rn. 3 ff., 6 m.w.N.).

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3.

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Von der Erhebung einer Zwischenfeststellungsklage hat der Antragsteller zu Recht Abstand genommen. Ausführungen des Senates sind daher insoweit nicht veranlasst.

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4.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO.

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5.

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Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen. Zulassungsgründe sind nicht ersichtlich.