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Oberlandesgericht Köln·5 W 3/12·05.02.2012

PKH-Bewilligung beschränkt auf Schmerzensgeld: 50.000 €; Anwalt beigeordnet

ZivilrechtDeliktsrechtZivilprozessrecht (Prozesskostenhilfe)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe für ein Schmerzensgeld- und weitere Klageanträge. Das OLG Köln prüft die Aussicht auf Erfolg nach §114 ZPO und gewährt die PKH teilweise. Der Bewilligungsumfang wird auf einen Mindestbetrag von 50.000 € begrenzt; Ansprüche, die an Dritte übergegangen sind, werden ausgeschlossen. Die endgültige Klärung der Dauerschadensprognose bleibt dem Klageverfahren mit Sachverständigenermittlung vorbehalten.

Ausgang: Sofortige Beschwerde teilweise stattgegeben: PKH bewilligt mit Begrenzung des Mindest-Schmerzensgelds auf 50.000 € und Ausschluss übergegangener Drittansprüche; Anwalt beigeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe nach §114 ZPO kann gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg in Bezug auf den geltend gemachten Mindestanspruch bietet; der Bewilligungsumfang kann auf diesen Mindestbetrag begrenzt werden.

2

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist der Grundsatz der Einheitlichkeit zu beachten; künftige Schäden sind einzubeziehen, soweit ihr Eintritt möglich und vorhersehbar ist,; unabsehbare Folgeschäden fallen unter den immateriellen Vorbehalt.

3

Entscheidungserhebliche Tatsachen, die einer sachverständigen Begutachtung bedürfen, dürfen im Prozesskostenhilfeverfahren nicht antizipiert werden; die Klärung ist im Klageverfahren vorzusehen.

4

Bei Bewilligung vorläufiger unentgeltlicher Prozessvertretung kann dem Antragsteller ein Rechtsanwalt beigeordnet werden; die gerichtliche Kostenentscheidung kann unterbleiben, wenn §127 Abs.4 ZPO dem nicht entgegensteht.

Relevante Normen
§ 114 ZPO§ 127 Abs. 4 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 9 O 273/11

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 20. Dezember 2011 wird der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 30. November 2011 – 9 O 273/11 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

 

Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe mit der Maßgabe bewilligt, dass der Mindestbetrag des mit dem beabsichtigten Klagantrag zu 1. verlangten Schmerzensgeldes auf 50.000 Euro begrenzt wird und von dem Klagantrag zu 2. solche Ansprüche ausgenommen werden, die auf Dritte übergegangen sind.

 

Der Antragstellerin wird zur vorläufigen unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte in dieser Instanz Herr Rechtsanwalt Dr. S aus L beigeordnet.

 

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

2

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig und begründet.

3

In Bezug auf den beabsichtigten Klagantrag zu 1. besteht hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 114 ZPO in Höhe des Betrages von 50.000 Euro, den die Klägerin als Schmerzensgeld mindestens anstrebt. Das Landgericht ist zwar zu Recht davon ausgegangen, dass ein Schmerzensgeld in einer Größenordnung von 50.000 Euro allenfalls dann in Betracht käme, wenn die von der Klägerin behaupteten Beschwerden definitiv dauerhaft wären. Hiervon ist aber im Rahmen der hier zu treffenden Prozesskostenhilfeentscheidung auszugehen. Denn nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes ist das Schmerzensgeld umfassend und ohne Differenzierungen etwa nach Zeiträumen oder einzelnen Beschwerden zuzusprechen mit der Folge, dass auch die künftige Entwicklung zu berücksichtigen ist und auch solche Schäden einzubeziehen sind, die noch gar nicht eingetreten sind und deren Eintritt ungewiss ist, deren Eintritt aber möglich und vorhersehbar ist; der immaterielle Vorbehalt betrifft lediglich unabsehbare Folgeschäden [vgl. hierzu statt vieler etwa: Wenzel, Handbuch FAMedizinR/Jaeger/Luckey, 2. Aufl., 2009, Kap. 7, Rn. 542 m. w. N.]. Die Frage, ob es sich bei einem definitiv dauerhaften Verbleiben der von der Klägerin behaupteten derzeitigen Beschwerden um zukünftige Schäden handelt, die in dem vorgenannten Sinne möglich und vorhersehbar sind und deshalb bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen sind, oder um solche, die nicht vorausgesehen werden können und vom immateriellen Vorbehalt erfasst werden, ist im vorliegenden Streitfall nicht zuletzt deshalb schwer zu beurteilen, weil die Antragstellerin sich ausweislich der bisher zu den Akten gelangen Unterlagen in einem Stadium der Erkrankung befindet, in dem eine Prognose für die Zukunft schwer zu treffen ist. Die Klärung dieser Streitfrage kann nicht zuletzt deshalb in dem vorliegenden Prozesskostenhilfeverfahren nicht erfolgen; sie muss vielmehr dem Klageverfahren vorbehalten bleiben und dürfte dort auf der Basis eines voraussichtlich einzuholenden Sachverständigengutachtens zu treffen sein. Ein Antizipieren des Beweisergebnisses auf der Basis der bisher zu den Akten gelangten Unterlagen ist nicht hinreichend zuverlässig möglich.

4

Dem Senat steht bei seiner Entscheidung durchaus vor Augen, die Antragstellerin für den Fall, dass sie ihre beabsichtigten Klageanträge in der vollen Höhe der bewilligten Prozesskostenhilfe stellt, je nach Ergebnis der Beweisaufnahme zu der Frage des voraussichtlichen Verbleibens von Dauerschäden Gefahr läuft, zumindest teilweise mit entsprechender Kostenbelastung hinsichtlich der Kosten der Beklagten zu unterliegen. Dieser Umstand rechtfertigt indes eine abweichende Entscheidung nicht und ist letztlich dem Umstand geschuldet, dass die Antragstellerin außergewöhnlich schnell nach der umstrittenen Behandlung und in einem Stadium, in dem die weitere Entwicklung noch vergleichsweise schwer vorhersehbar ist, den Rechtsweg beschritten hat.

5

Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf § 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlasst.

6

Eine Beschwerdegebühr wird nicht erhoben.