Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen einen Senatsbeschluss vom 11.11.2019. Das OLG wies den Antrag als unzulässig zurück, da die Zulassungsentscheidung nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO von Amts wegen zu treffen ist und eine nachträgliche Zulassung nicht möglich und nicht anfechtbar ist. Eine Umdeutung in Beschwerde oder Anhörungsrüge scheidet mangels übergangenen Vorbringens aus; in der Sache liegen zudem keine Zulassungsvoraussetzungen vor, weil einfache Verfahrensverstöße regelmäßig keinen Ablehnungsgrund bilden. Eine Kostenentscheidung wurde nicht getroffen.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Senats vom 11.11.2019 als unzulässig zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Über die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO entscheidet das Gericht von Amts wegen; ein nachträglicher Zulassungsantrag ist nicht möglich.
Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist weder mit der Rechtsbeschwerde noch mit der außerordentlichen Beschwerde anfechtbar.
Ein Zulassungsantrag kann nicht in eine Beschwerde oder in eine Anhörungsrüge umgedeutet werden, wenn nicht substantiiert dargelegt wird, welche Vorbringen vom Gericht übergangen worden sind.
Einfache Verfahrensverstöße begründen in der Regel keinen Ablehnungsgrund und rechtfertigen daher nicht die Zulassung der Rechtsbeschwerde.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 25 O 40/19
Tenor
Der Antrag, die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Senates vom 11.11.2019 zuzulassen, wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Antrag ist unzulässig. Über die Frage der Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs.1 Nr. 2 ZPO entscheidet das Gericht von Amts wegen (ein entsprechender Antrag hat nur die Bedeutung einer Anregung). Das Gericht hat im Beschluss vom 11.11.2019 darüber – negativ – entschieden. Eine nachträgliche Zulassung ist nicht möglich (BGH NJW 2004, 779). Die Nichtzulassung ist auch nicht anfechtbar, weder mit der Rechtsbeschwerde noch mit der außerordentlichen Beschwerde (BGHR 2005, 392; BGH WuM 2007, 41; BGH WuM 2008, 113). Der Antrag
kann daher auch nicht in eine Beschwerde umgedeutet werden. Eine Umdeutung in eine Anhörungsrüge kommt ebenfalls nicht in Betracht, da kein Vorbringen des Klägers übergangen worden ist – derartiges wird von ihm auch nicht geltend gemacht.
Im Übrigen wäre der Antrag auch in der Sache unbegründet, weil die Voraussetzungen für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde nicht vorliegen. Dies gilt schon deshalb, weil die Ausführungen, die der Kläger zur Frage der Anhörungspflicht nach § 225 Abs.2 ZPO vorbringt, die Entscheidung des Senates vom 11.11.2019 in der Sache nicht tragen, sondern sie lediglich ergänzend begründen sollen. Tragend war die Erwägung, dass einfache Verfahrensverstöße grundsätzlich keinen Ablehnungsgrund darstellen. Daran ändern auch die Ausführungen des Klägers nichts.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.