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Oberlandesgericht Köln·5 W 29/98·26.04.1998

Aufhebung des Kostenbeschlusses bei Klagerücknahme nach Vergleich mit Klausel "alle gegenseitigen Ansprüche"

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin nahm ihre Zahlungsklage nach einer außergerichtlichen Vereinbarung zurück, wonach mit Zahlung eines bestimmten Betrags "alle gegenseitigen Ansprüche erledigt" sein sollten. Das OLG Köln hob daraufhin den Kostenbeschluss des Landgerichts auf. Das Gericht wertet die Vergleichsformel so, dass auch gegenseitige Erstattungsansprüche wegen Prozesskosten abgegolten sind, sodass eine Kostenlast nach § 269 Abs. 3 ZPO ausscheidet.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenbeschluss des Landgerichts wurde stattgegeben; Antrag der Beklagten zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Vereinbarung, die bestimmt, dass mit Zahlung eines Betrags "alle gegenseitigen Ansprüche erledigt" sind, umfasst auch gegenseitige Erstattungsansprüche aus dem anhängigen Prozess und schließt daher eine gesonderte Kostenzuweisung aus.

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Nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO trägt der Kläger bei Klagerücknahme grundsätzlich die Kosten des Rechtsstreits, diese Regelung findet jedoch keine Anwendung, wenn die Parteien im Rahmen eines Vergleichs etwas anderes vereinbart haben.

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§ 98 ZPO ist bei der Auslegung von Vergleichsvereinbarungen zu berücksichtigen: Kosten eines abgeschlossenen Vergleichs sind grundsätzlich als gegeneinander aufgehoben anzusehen, sofern nicht anderes vereinbart wurde.

4

Bei der Auslegung eines Vergleichs sind die Interessen und Vorstellungen der Parteien maßgeblich; eine Zahlungspflicht der Beklagten über mehr als die Hälfte des geltend gemachten Betrags spricht gegen die Annahme, die Klägerin solle die gesamten Verfahrenskosten allein tragen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ ZPO § 269 III§ 269 Abs. 3 ZPO§ 269 Abs. 3 Satz 5 ZPO§ 577 ZPO§ 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO§ 98 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 90 O 31/98

Leitsatz

Nimmt der Kläger seine Zahlungsklage zurück, nachdem sich die Parteien außergerichtlich dahin geeinigt haben, daß mit der Zahlung eines bestimmten Betrages "alle gegenseitigen Ansprüche erledigt" sein sollen, ist für eine Kostenentscheidung gemäß § 269 III kein Raum mehr. Eine solche Vereinbarung ist dahin auszulegen, daß (auch) keine gegenseitigen Erstattungsansprüche wegen der durch das Klageverfahren entstandenen Kosten bestehen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenbeschluß des Landgerichts Köln vom 09.03.1998 - 90 O 31/98 - aufgehoben. Der Antrag der Beklagten vom 4. März 1998 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklag-te.

Gründe

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Die gegen den der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 269 Abs. 3 ZPO auferlegenden Beschluß gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerin ist gemäß §§ 269 Abs. 3 Satz 5, 577 ZPO zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

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Zwar hat gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO der Kläger bei Klagerücknahme grundsätzlich die Kosten des Rechtsstreits zu tragen; dies gilt allerdings nur, soweit einerseits nicht bereits rechtskräftig anderweitig über sie erkannt ist sowie ferner nur unter dem Vorbehalt, daß die Parteien z. B. im Rahmen eines außergerichtlichen Vergleiches nichts anderes vereinbart haben. In diesem Rahmen ist insbesondere die gesetzliche ausdrückliche Regelung des § 98 ZPO zu berücksichtigen, wonach die Kosten eines abgeschlossenen Vergleiches grundsätzlich als gegeneinander aufgehoben anzusehen sind, wenn die Parteien nicht etwas anderes vereinbart haben.

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Vorliegend hat die Klägerin durch Vorlage der außergerichtlichen Vereinbarung der Parteien vom 16.02.1998 dargetan, daß die Parteien eine Kostenverteilung analog § 98 ZPO intendiert haben. Dies ergibt sich bei sachgerechter und an den Vorstellungen und Interessen der Parteien ausgerichteter Interpretation insbesondere Abs. 2 und Abs. 3 der Vergleichsvereinbarung der Parteien. In Abs. 2 haben die Parteien ausdrücklich geregelt, daß mit der Zahlung eines Betrages von 20.000,-- DM (anstelle des mit Mahnbescheid geltend gemachten Betrages von 30.000,-- DM) alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Vertrag der Fensterlieferung erledigt sein sollten.

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Wenn die Parteien darüber hinaus in Abs. 3 der Vereinbarung zusätzlich geregelt haben, daß mit Zahlung der 20.000,-- DM "alle" gegenseitigen Forderungen zwischen den Parteien abgegolten sein sollten, so kann dies bei vernünftiger und sachbezogener Interpretation nur dahingehend verstanden werden, daß hiermit auch eine auf die Kosten des zum Zeitpunkt der vergleichsweisen Regelung bereits anhängigen Rechtsstreites bezogene Regelung getroffen werden sollte und die Parteien auch "kostenmäßig" auseinander sein wollten. Auch bei Würdigung der Interessen der Parteien spricht alles für eine dahingehende Interpretation der vergleichsweisen Vereinbarung. Es ist nämlich kein vernünftiger Grund ersichtlich, weshalb die Parteien bezweckt haben sollten, daß die Klägerin die gesamten Kosten des Verfahrens tragen sollte, obwohl die Beklagte sich verpflichtete, 2/3 des ursprünglich geforderten Betrages für die Fensterlieferung zu bezahlen. Gerade angesichts der Verpflichtungserklärung der Beklagten zur Zahlung von mehr als der Hälfte des geltend gemachten Betrages spricht alles dafür, daß auch hinsichtlich der Kosten keine komplette Kostenübernahme durch die Klägerin bezweckt war. Der dahingehende Kostenbeschluß des Landgerichts war deshalb auf die sofortige Beschwerde der Klägerin hin aufzuheben.

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Im Ergebnis bedeutet dies, daß jede Partei die ihr entstandenen Kosten selbst zu tragen hat und die Klägerin darüber hinaus auch keinen Anspruch auf Erstattung etwa der Hälfte der entstandenen Gerichtskosten gegen die Beklagte haben sollte, eben weil alle gegenseitigen Forderungen, wozu auch Ansprüche auf anteilige Erstattung von Gerichtskosten zu rechnen sind, abgegolten sein sollten. Bei dieser Sachlage ist für eine Kostenentbindung gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO kein Raum

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Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen (§ 91 ZPO).

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Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: Summe der in erster Instanz angefallen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten.