Streitwert bei Herausgabe ärztlicher Behandlungsunterlagen – Beschwerde verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügt die von der Kammer gewählte Streitwertfestsetzung für seine Klage auf Herausgabe ärztlicher Behandlungsunterlagen. Das Oberlandesgericht bestätigt die Bemessung: Bei Herausgabeklagen bemisst sich der Wert nach dem Interesse des Klägers, regelmäßig ein Zehntel des Hauptsachestreitwerts bzw. ein Zehntel der mutmaßlichen Behandlungskosten; nur in Sonderfällen höhere Quoten. Für den Beklagten bestimmt sich der Streitwert nach dem Aufwand der Herausgabe; rund 500 € sind hier als großzügig anzusehen.
Ausgang: Streitwertbeschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts für die Herausgabeklage als unbegründet verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Der Streitwert einer Klage auf Herausgabe ärztlicher oder zahnärztlicher Behandlungsunterlagen bemisst sich nach dem Interesse des klagenden Patienten an der Herausgabe.
Dient die Herausgabe der Durchsetzung von Ansprüchen aus behaupteter Fehlbehandlung, ist in der Regel ein Zehntel des Hauptsachestreitwerts als angemessener Streitwert anzusetzen; nur in besonders gelagerten Fällen kann eine höhere Quote (bis etwa ein Viertel) gerechtfertigt sein.
Wird die Herausgabe zur Fortsetzung einer Behandlung bei einem anderen Behandler verlangt, ist sachgerecht, von einem Bruchteil der mutmaßlichen Behandlungskosten (regelmäßig ein Zehntel) auszugehen; je nach Einzelfall kann dieser Anteil auch niedriger sein.
Für das Berufungsverfahren des zur Herausgabe Verurteilten bemisst sich der Streitwert nach dem Interesse an der Nicht-Herausgabe, das sich regelmäßig am Arbeitsaufwand für Suchen, Kopieren und Übersenden orientiert; bei reinem Ausdruck von EDV-Dateien kann ein Streitwert von rund 500 € bereits großzügig bemessen sein.
Tenor
wird die Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers zurückgewiesen.
Gründe
Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung der Kammer ist zulässig, insbesondere statthaft. An den insoweit im Hinweis vom 26.10.2017 zunächst geäußerten Zweifeln hält der Senat nach Überprüfung nicht fest.
Sie ist jedoch nicht begründet. Hinsichtlich des Streitwertes für die Klage auf Herausgabe von ärztlichen oder zahnärztlichen Behandlungsunterlagen ist grundsätzlich zu differenzieren. Danach bemisst sich der Wert für den die Herausgabe verlangenden Kläger (erste Instanz) nach dem Interesse, das er mit der Herausgabe verfolgt. Dienen die Unterlagen – wie zumeist – der Durchsetzung berechtigter oder vermeintlicher Ansprüche aus behaupteter Fehlbehandlung, ist grundsätzlich ein Zehntel des Hauptsachestreitwertes angemessen. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senates und hierauf hat die Kammer zu Recht hingewiesen. Behandlungsunterlagen sind für den Patienten im Haftungsprozess eine wichtige Informationsquelle und unter Umständen auch ein wichtiges Beweismittel, sind aber in ihrer Bedeutung auch nicht ansatzweise mit dem Hauptsachewert gleichzusetzen, denn nicht herausgegebene oder nicht mehr vorhandene Behandlungsunterlagen hindern eine Geltendmachung von Ansprüchen nicht, führen vielmehr sogar zu rechtlichen Nachteilen auf Seiten des Behandlers. Der Streitwert kann im besonders gelagerten Einzelfall höher anzusetzen sein (in der Rechtsprechung werden Quoten bis etwa ein Viertel vertreten), wenn den Behandlungsunterlagen zur Durchsetzung der Ansprüche eine ganz besondere Bedeutung zukommt.
Nichts anderes gilt, wenn nicht die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen in Rede steht, sondern die Fortsetzung der Behandlung bei einem anderen Arzt oder Zahnarzt. Auch hier ist es sachgerecht, grundsätzlich von einem Bruchteil der mutmaßlichen Behandlungskosten auszugehen. Auch hier hängt die Weiterbehandlung regelmäßig nicht entscheidend davon ab, ob die Unterlagen des Vorbehandlers vorliegen oder nicht. Allenfalls wird sich die Behandlung erschweren, vielleicht verteuern, möglicherweise verzögern. Hier ist es erst recht nicht geboten, mehr als ein Zehntel des „Hauptsache“-Wertes anzusetzen, denn die Erschwernis bzw. Verteuerung, die aus dem Nichtvorliegen von Unterlagen resultiert, wird mit einem Zehntel der Gesamtkosten regelmäßig mehr als ausreichend abgedeckt sein. Je nach Umständen des einzelnen Falles kann ein Zehntel der Behandlungskosten auch unangemessen hoch sein
Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, dass im vorliegenden Fall das Interesse des Klägers an den Unterlagen einen Betrag von 500.- € tatsächlich übersteigt. Er verweist ohne weitere Begründung darauf, dass der Kläger die Unterlagen für die weitere Behandlung benötige. Um welche Größenordnung es hierbei geht und inwieweit dafür die Unterlagen von Bedeutung sind, erläutert er nicht, obwohl hierzu nach den Hinweisen der Kammer durchaus Anlass bestanden hätte. Er widerspricht auch nicht der Behauptung des Beklagten, dass er in einem Parallelverfahren die Unterlagen längst erhalten hat, so dass sie ihm für Zwecke der Weiterbehandlung ohnehin zur Verfügung gestanden hätten. Schon aus diesem Grund kann hier ein höherer Streitwert als 500.- € nicht in Betracht kommen.
Soweit es um das Berufungsverfahren des zur Herausgabe verurteilten Beklagten geht, bemisst sich der Streitwert nunmehr nach dessen Interesse an der Verweigerung der Herausgabe. Dieses Interesse wird regelmäßig, insbesondere soweit nicht etwa Geheimhaltungsbedürfnisse in Rede stehen, nur an dem Arbeitsaufwand zu orientieren sein, den das Heraussuchen, Kopieren und/oder Übersenden der Unterlagen mit sich bringt. Für den vorliegenden Fall, wo unstreitig nur der Ausdruck von EDV-Dateien in Rede steht, ist eine Bemessung von rund 500.- € bereits als außerordentlich großzügig anzusehen, keinesfalls aber unangemessen niedrig.