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Oberlandesgericht Köln·5 W 28/11·11.09.2011

Beschwerde des Sachverständigen gegen Rückgewährpflicht nach Ablehnung — Rückzahlung aufgehoben

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der gerichtlich bestellte Sachverständige C. wandte sich gegen die Anordnung der Rückgewähr bereits gezahlter Entschädigungen in Höhe von 3.366,44 €. Streitgegenstand war, ob bei einer nach Übernahme des Auftrags begründeten Ablehnung die Vergütungsansprüche entfallen. Das OLG Köln hob die Rückzahlungsanordnung auf: Ein Entschädigungsanspruch entfällt nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, was hier nicht festgestellt wurde. Auch die Bezugnahme auf ein Privatgutachten und einzelne scharfe Formulierungen reichen dafür nicht aus.

Ausgang: Beschwerde des Sachverständigen gegen die Anordnung zur Rückgewähr der Entschädigung wurde erfolgreich; Rückzahlungsverpflichtung aufgehoben

Abstrakte Rechtssätze

1

Entsteht ein Ablehnungsgrund erst nach Übernahme eines Sachverständigenauftrags, entfällt der Vergütungsanspruch des Sachverständigen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

2

Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger darf seine Übereinstimmung mit einem Privatgutachten zum Ausdruck bringen, sofern er die wesentlichen Ergebnisse seines eigenen Gutachtens nachvollziehbar begründet.

3

Wiederholte Hinweise auf und Verweise auf ein Privatgutachten begründen für sich genommen nicht die Annahme von Befangenheit, sofern die eigene Begründung des gerichtlichen Gutachtens schlüssig bleibt.

4

Ungebührliche oder scharfe Formulierungen als Reaktion auf fachliche oder persönliche Angriffe rechtfertigen nicht ohne Weiteres die Annahme vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Herbeiführung eines Ablehnungsgrundes.

Relevante Normen
§ 4 Abs. 3 JVEG

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 11 O 261/06

Tenor

Auf die Beschwerde des Sachverständigen Prof. Dr. C. wird der Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 15.7.2008 – 11 O 261/06 – insoweit aufgehoben, als das Landgericht angeordnet hat, dass der Sachverständige die an ihn gezahlten Entschädigungsleistungen an die Staatskasse zurückzugewähren hat.

Gründe

2

Die Eingaben des Sachverständigen Prof. Dr. C. vom 17.5.2011 und 15.6.2011, mit denen er sich gegen die Rückzahlung der ihn geleisteten Entschädigung von insgesamt 3.366,44 € wendet, sind als Beschwerde gegen den Teil des Beschlusses vom 15.7.2008 auszulegen, der die Verpflichtung zur Rückgewähr anordnet.

3

Die Beschwerde gegen die gerichtliche Festsetzung der Vergütung ist gemäß § 4 Abs. 3 JVEG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere nicht an eine Frist gebunden.

4

Sie hat auch in der Sache Erfolg.

5

Im Falle einer begründeten Ablehnung des Sachverständigen kann der Vergütungsanspruch des Sachverständigen, sofern der Ablehnungsgrund – wie hier – nach der Übernahme entstanden ist, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit entfallen (BGH NJW 1976, 1154 f.; VGH Mannheim Justiz 1985, 149; OLG Hamburg MDR 1987, 333 f.). Letzteres hat der Bundesgerichthof offen gelassen (aaO).

6

Weder ergibt sich aus dem angefochtenen Beschluss schlüssig, dass der Sachverständige Prof. Dr. C. die vom Landgericht angenommenen Ablehnungsgründe vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, noch ist dies sonst ersichtlich.

7

Nichts spricht dafür, dass der Sachverständige wusste oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht wusste, dass die wiederholten Hinweise und Bezugnahmen im Ergänzungsgutachten vom 20.12.2007 auf das von den Klägerinnen eingeholte Privatgutachten von Prof. Dr. L. als Ausdruck der Voreingenommenheit und Parteilichkeit gewertet werden konnten. Die Verweise betreffen vor allem die zusammenfassende Wertung des Verhaltens des Beklagten als behandlungsfehlerhaft in dem Sinne, dass er während der Schwangerschaft eine Gestose mit nachfolgender Plazentainsuffiziernz nicht rechtzeitig diagnostizierte und behandelte, insbesondere eine rechtzeitige Krankenhauseinweisung unterließ, sowie die Bejahung der Kausalität, den unterhalb der Norm liegenden Wachstumsverlauf des Feten und die Literaturangaben im Gutachten von Prof. Dr. L..

8

Das Gericht – und damit auch der gerichtlich bestellte Sachverständige als dessen Gehilfe – hat Privatgutachten nach ständiger Rechtsprechung ernst zu nehmen und sich sorgfältig mit ihnen auseinander zu setzen (vgl. zuletzt BGH NJW-RR 2011, 609 f. m.w.Nachw.). Das bedeutet im rechtlichen Ausgangspunkt, dass ein gerichtlich bestellter Sachverständiger, sofern er sachlich gleicher Auffassung ist, seine Übereinstimmung mit einem Privatgutachter in einzelnen oder allen maßgeblichen Punkten zum Ausdruck bringen darf oder gegebenenfalls sogar muss, ohne hierdurch den Eindruck zu erwecken, im Lager der den Privatgutachter beauftragenden Partei zu stehen. Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn es an einer nachvollziehbaren eigenen Begründung der wesentlichen Ergebnisse des gerichtlichen Gutachtens fehlt. Hiervon musste der Sachverständige Prof. Dr. C. bei Abfassung des Ergänzungsgutachtens vom 20.12.2007 nicht ausgehen. Er hatte schon im Hauptgutachten die Umstände und Befunde dargelegt, die die Diagnose einer Gestose nahe legten und deren Therapie, insbesondere eine Krankenhauseinweisung, erforderten, nämlich den Zigarettenkonsum der Schwangen, deren massive Gewichtszunahme, den Bluthochdruck, die aufgetretenen Ödeme und die im Ultraschall erkennbare unzureichende Entwicklung des Feten. Dafür, dass Prof. Dr. C. trotz der in Anbetracht der Bedeutung der Sache knappen Begutachtung von einer schlüssigen Begründung ausgegangen ist und ausgehen durfte, spricht auch, dass der im Folgenden vom Landgericht beauftragte Gutachter Dr. T. nochmals zu gleichen Ergebnissen gelangt ist (vgl. S. 19 ff. des Gutachtens vom 16.1.2009).

9

Soweit der Sachverständige Prof. Dr. C. in seiner Stellungnahme vom 13.3.2008 ausgeführt hat, dass der Prozessbevollmächtigte des Beklagten „durch ‚Wortklaubereien‘ im Stile eines ‚Winkeladvokaten‘ von der Kernproblematik abzulenken versuche“, kann nicht außer Betracht bleiben, dass es sich hierbei, wie bereits das Landgericht ausgeführt hat, um eine Reaktion auf fachliche und teils persönliche Angriffe gegen die Begutachtung und den Sachverständigen handelte. Wird in einem solchen Zusammenhang durch einen medizinischen Sachverständigen die Grenze einer sachlichen Auseinandersetzung durch einzelne Formulierungen überschritten, ist der Vorwurf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Herbeiführung eines Ablehnungsgrundes regelmäßig nicht gerechtfertigt. So liegt es auch hier, zumal die dem Schreiben vom 13.3.2008 vorausgegangenen Stellungnahmen von Prof. Dr. C. stets sachlich abgefasst waren.

10

Eine Kostenentscheidung ist für das Beschwerdeverfahren nicht veranlasst.