Zuständigkeit: Landgericht Köln trotz Gerichtsstandsklausel in AGB
KI-Zusammenfassung
Das OLG Köln bestimmt das Landgericht Köln als örtlich zuständig, nachdem sich LG Köln und LG Passau jeweils für unzuständig erklärt hatten. Die Berufung auf eine Gerichtsstandsklausel in den AGB der Firma NHW wurde zurückgewiesen, weil eine Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht vorgenommen wurde und kein Bezug zu Passau erkennbar ist. Der Verweisungsbeschluss des LG Köln sei offensichtlich unhaltbar und daher nicht bindend.
Ausgang: Das OLG stellt die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln fest; der vorherige Verweisungsbeschluss des LG Köln ist wegen offensichtlicher Willkür nicht bindend.
Abstrakte Rechtssätze
Die örtliche Zuständigkeit ist nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu bestimmen, wenn Vorinstanzen unterschiedliche Zuständigkeitsauffassungen vertreten.
Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelte Gerichtsstandsklausel unterliegt einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB und kann auch zwischen Kaufleuten unwirksam sein, wenn sie keinen erkennbaren Bezug zum Vertragsinhalt oder zum Geschäftssitz des Verwenders aufweist.
Ein Verweisungsbeschluss einer Vorinstanz entfaltet gemäß § 281 Abs. 4 Satz 2 ZPO keine bindende Wirkung, wenn er offenkundig unbegründet oder objektiv willkürlich ist.
Fehlt ein erkennbarer sachlicher Bezug des vereinbarten Gerichtsstands zum Vertrag oder zum Sitz des Verwenders, ist die Gerichtsstandsklausel als unwirksam anzusehen und kann daher die örtliche Zuständigkeit des Gerichts am Sitz des Beklagten nicht ausschließen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 90 O 101/05
Tenor
Zuständig ist das Landgericht Köln (Kammer für Handelssachen).
Gründe
Das zuständige Gericht ist gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu bestimmen, nachdem sich sowohl das Landgericht Köln mit Beschluss vom 11. Januar 2006 als auch das Landgericht Passau mit Beschluss vom 15. Februar 2006 für örtlich unzuständig erklärt haben.
Örtlich zuständig ist das Landgericht Köln, denn im Bezirk dieses Gerichts hat die Beklagte ihren Geschäftssitz. Die Annahme des Landgerichts Köln, aufgrund der Gerichtsstandsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fa. NHW Naturstein-Handel, die nach dem Vortrag der Klägerin den streitgegenständlichen Rechtsgeschäften zugrunde liegen sollen, sei das Landgericht Passau ausschließlich zuständig, ist rechtlich nicht haltbar. Es ist jegliche Prüfung unterblieben, ob – bei unterstellt wirksamer Einbeziehung der AGB – die hier verwendete Gerichtsstandsklausel einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB standhält. Anerkannt ist, dass auch unter Vollkaufleuten eine in AGB verwendete Gerichtsstandsklausel unwirksam ist, wenn ein Gerichtsstand vereinbart wird, der weder mit dem Vertragsinhalt noch mit dem Geschäftssitz des Verwenders in Zusammenhang steht (vgl. nur Palandt-Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 307, Rn. 107; Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 38, Rn. 22, jeweils m.w.N.). Nach diesen Grundsätzen ist die hier maßgebende Gerichtsstandsvereinbarung offensichtlich unwirksam, denn die Firma NHW Naturstein-Handel hat ihren Sitz in Lügde (Kreis Lippe, NRW) und sie hat die Beklagte mit Sitz in Pulheim mit Material für deren Lager in Krefeld beliefert. Irgendein Bezug zu dem Gerichtsstand Passau ist auch nicht ansatzweise ersichtlich.
Dem Verweisungsbeschluss des Landgerichts Köln kommt hier ausnahmsweise keine bindende Wirkung gemäß § 281 Abs. 4 Satz 2 ZPO zu, denn er entbehrt jeder Grundlage und muss deshalb als objektiv willkürlich betrachtet werden (vgl. BGH, NJW 2002, 3634, 3635). Zwar genügen bloße inhaltliche Unrichtigkeit oder sonstige Fehlerhaftigkeit grundsätzlich nicht, um Willkür zu bejahen (BGH NJW 1993, 1273; MDR 2002, 1451). Die Bindungswirkung entfällt aber dann, wenn der Verweisungsbeschluss bei verständiger Würdigung nicht mehr verstehbar erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (BVerfGE 29, 45, 49; BGH, MDR 1996, 1032), was auch dann anzunehmen ist, wenn die Verweisung und die ihm zugrunde liegenden Erwägungen auf ersichtlich fehlerhafter Wertung des Parteivorbringens beruhen (BGH, NJW-RR 1992, 383). Diese Voraussetzungen liegen hier vor, denn das Landgericht Köln hat sich zur Frage der Wirksamkeit der Gerichtsstandsklausel offenkundig keinerlei Gedanken gemacht, obwohl deren Unwirksamkeit geradezu ins Auge springt.