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Oberlandesgericht Köln·5 W 26/18·28.11.2018

Zurückweisung einer Gegenvorstellung mangels neuer Gesichtspunkte

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin erhob Gegenvorstellung gegen einen Senatsbeschluss. Zentrale Frage war, ob die Gegenvorstellung neue, entscheidungserhebliche Gesichtspunkte enthält. Das Oberlandesgericht Köln wies die Gegenvorstellung zurück, weil sie keine neuen Aspekte vortrug. Eine Wiederholung bereits berücksichtigter Einwendungen genügt nicht.

Ausgang: Gegenvorstellung gegen Senatsbeschluss mangels neuer Gesichtspunkte zurückgewiesen (verworfen)

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Gegenvorstellung gegen einen Senatsbeschluss ist nur begründet, wenn sie neue, entscheidungserhebliche Gesichtspunkte darlegt.

2

Fehlen neue Gesichtspunkte, kann die Gegenvorstellung durch Beschluss zurückgewiesen werden.

3

Die bloße Wiederholung bereits berücksichtigter Vorbringen rechtfertigt keine Aufhebung oder Abänderung eines Senatsbeschlusses.

4

Eine zurückweisende Entscheidung bedarf keiner weitergehenden Darstellung, wenn offenkundig keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen werden.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 3 OH 11/17

Tenor

Die Gegenvorstellung der Antragstellerin vom 28.11.2018 gegen den Senatsbeschluss vom 14.11.2018, die keine neuen Gesichtspunkte enthält, wird zurückgewiesen.

Rubrum

1

Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.