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Oberlandesgericht Köln·5 W 26/09·03.12.2009

Ablehnungsgesuch gegen medizinischen Sachverständigen: Sofortige Beschwerde abgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBeweisrecht (Sachverständige)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wendet sich mit einer sofortigen Beschwerde gegen die Zurückweisung ihres Ablehnungsgesuchs gegen den medizinischen Sachverständigen Dr. N. Das OLG hält das Ablehnungsgesuch für unbegründet und die Beschwerde als unbegründet. Eine bloße Ortsnähe des Sachverständigen begründet keinen Ablehnungsgrund; Fristversäumnis nach §406 Abs.2 ZPO war gegeben. Differenzen in der Gutachtenbewertung begründen keine Besorgnis der Befangenheit; Mängel sind durch Ergänzung oder weiteres Gutachten zu beheben.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Zurückweisung ihres Ablehnungsgesuchs gegen den Sachverständigen als unbegründet abgewiesen; Kosten auferlegt; Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Sachverständiger kann nach §§ 406 Abs.1, 42 ZPO aus denselben Gründen abgelehnt werden wie ein Richter; maßgeblich ist die Besorgnis der Befangenheit aus Sicht einer vernünftigen, objektiven Partei.

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Ein Ablehnungsgrund gegen einen Sachverständigen muss nach § 406 Abs.2 Satz 1 ZPO innerhalb der dort genannten zweiwöchigen Frist nach Kenntnis des Ernennungsbeschlusses geltend gemacht werden; sonst ist das Ablehnungsgesuch unzulässig.

3

Alleinige geografische Nähe (mangelnde Ortsferne) des Sachverständigen zu einer Partei begründet keinen Ablehnungsgrund; nur persönliche, geschäftliche oder fachliche Verflechtungen können Misstrauen rechtfertigen.

4

Abweichende Bewertungen durch einen Sachverständigen gegenüber Vorgutachtern begründen für sich genommen keine Besorgnis der Befangenheit; erkennbare inhaltliche Auseinandersetzung verhindert Ablehnung.

5

Erkennbar auf Behandlungsunterlagen gestützte Feststellungen eines medizinischen Sachverständigen sind in Arzthaftungsprozessen regelmäßig als zulässiger Ausgangspunkt der Begutachtung anzusehen und begründen nicht ohne Weiteres eine Befangenheitsvermutung.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 406 Abs. 1 Satz 1, 42 Abs. 1 und 2 ZPO§ 406 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 412 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 574 Abs. 2 ZPO§ 574 Abs. 3 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 11 OH 90/08

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 31.8.2009 gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 31.7.2009 - 11 O90/08 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

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Die sofortige Beschwerde ist unbegründet.

3

Das Landgericht hat das gegen den Sachverständigen Dr. N. gerichtete Ablehnungsgesuch der Klägerin mit zutreffender Begründung zurückgewiesen.

4

Nach §§ 406 Abs. 1 Satz 1, 42 Abs. 1 und 2 ZPO kann ein Sachverständiger aus denselben Gründen, die zu Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Der Sachverständige kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen in seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Gründe für ein solches Misstrauen sind gegeben, wenn eine Partei von ihrem Standpunkt aus bei vernünftiger, objektiver Betrachtung davon ausgehen kann, der Sachverständige werde sein Gutachten nicht unparteiisch erstatten. Unerheblich ist, ob der Sachverständige tatsächlich voreingenommen ist, ob er sich für befangen hält oder ob das Gericht selbst Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen hat.

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Soweit sich die Klägerin auf den vermeintlichen Ablehnungsgrund der "mangelnden Ortsferne" des medizinischen Sachverständigen stützt, ist das Ablehnungsgesuch bereits unzulässig. Der Klägerin war seit dem Zugang des Ernennungsbeschlusses vom 25.8.2008 bekannt, dass der Sachverständige seinen Beruf in L. ausübt, während der Beklagte Inhaber einer Arztpraxis in B. ist. Gleichwohl hat sie den Ablehnungsgrund nicht binnen der zweiwöchigen Frist des § 406 Abs. 2 Satz 1 ZPO mittels Ablehnungsantrags bei Gericht geltend gemacht, sondern erst nach Vorlage des Gutachtens vom 17.4.2009. In der Sache stellt eine "mangelnde Ortsferne" des Sachverständigen für sich genommen keinen Ablehnungsgrund dar. Ein solcher kann sich lediglich aus – hier nach der Erklärung von Dr. N. nicht vorliegenden – persönlichen, geschäftlichen oder fachlichen Kontakten zwischen dem Sachverständigen und dem verklagten Arzt ergeben, deren Vermeidung die im Regelfall erfolgende, in ihrer Ausgestaltung von den Umständen des Falls abhängende Ernennung eines Sachverständigen aus einer anderen Stadt oder Region dient.

6

Anders als es die Klägerin geltend gemacht hat, hat sich der Sachverständige Dr. N. unter Beachtung der entsprechenden Vorgabe des Beweisbeschlusses vom 23.7.2008 mit den Gutachten von Prof. Dr. H. vom 20.12.2006 und von Dr. K. vom 1.11.2005 sowie den darin vertretenen Auffassungen, dass die vom Beklagten verordnete Endokarditisprophylaxe nicht ausreichend und eine kardiologische Abklärung der Beschwerden des Ehemanns der Klägerin geboten gewesen sei, auseinander gesetzt. Hierzu wird auf S. 17 und 18 des Gutachtens vom 17.4.2009 (Bl. 227 f. d.A.) verwiesen. Selbst wenn die Auseinandersetzung und die von den Vorgutachtern abweichende Beurteilung des Sachverständigen – wie die Klägerin in der Beschwerdebegründung meint – inhaltlich nicht überzeugend sein sollten, würde dies nicht die Besorgnis der Befangenheit begründen, sondern, sofern etwaige Mängel durch Gutachtenergänzung oder Anhörung nicht ausgeräumt werden sollten, die Einholung eines weiteren Gutachtens erforderlich machen (§ 412 ZPO).

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Schließlich hat der Sachverständige, was die Besorgnis der Befangenheit allerdings hätte begründen können (vgl. OLG München NJW 1992, 1569), nicht streitige Tatsachen zu Lasten der Klägerin als unstreitig oder endgültig erwiesen behandelt. Dies gilt auch aus der Sicht einer vernünftig urteilenden Partei in der Lage Klägerin. Zwar ist der Sachverständige im Rahmen der Beantwortung der Beweisfragen sowohl davon ausgegangen, dass der Ehemann der Klägerin bei der Vorstellung in der Praxis des Beklagten am 10.9.2003 einen guten Allgemeinzustand angegeben und bei dem folgenden Telefongespräch am 12.9.2003 auf die Frage nach dem Befinden mit "OK" geantwortet habe, als auch davon, dass dem Ehemann der Klägerin vom Beklagten zur körperlichen Schonung geraten worden sei. Unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts des Gutachtens ist aber für den verständigen Leser erkennbar, dass der Sachverständige sich damit, was den vom Gericht zu klärenden Streit der Parteien um die Anknüpfungstatsachen angeht, nicht endgültig festlegen wollte, sondern sich an dem Inhalt der Behandlungsunterlagen orientiert hat, dem in Arzthaftungsprozessen regelmäßig Vertrauen geschenkt werden darf (vgl. Rosenberger, in: Medizinrecht 2. Aufl. Kap. 7 Rdn. 430 m.w.Nachw.) und der daher im Allgemeinen den Ausgangspunkt der Begutachtung darstellt. Der Sachverständige hat die entsprechenden Karteikarteneintragungen des Beklagten auf S. 8 des Gutachtens vom 17.4.2009 (Bl. 219 d.A.) zitiert. Im Rahmen der Beantwortung der Beweisfragen hat er alsdann, um zu begründen, warum er von einem Rat des Beklagten zur körperlichen Schonung ausgeht, ausdrücklich auf die Behandlungsunterlagen des Beklagten verwiesen (S. 21 des Gutachtens vom 17.4.2009, Bl. 232 d.A.).

8

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 574 Abs. 2 und 3 ZPO.

9

Beschwerdewert: 135.000 € (50 % des Werts der Hauptsache)