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Oberlandesgericht Köln·5 W 25/18·19.11.2018

Ablehnungsgesuch: Wiederholte Befangenheitsvorwürfe gegen Sachverständigen unzulässig

VerfahrensrechtZivilprozessrechtSachverständigenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Streithelferin machte die Befangenheit eines Sachverständigen geltend, der über die Analogie von GOÄ/GOZ‑Ziffern bei neuartigen Therapien begutachtet hatte. Das OLG Köln wies die sofortige Beschwerde zurück: Ein bereits entschiedenes Ablehnungsbegehren ist unzulässig. Ferner begründet berufliche Betroffenheit oder die Beibehaltung einer fachlichen Auffassung allein keine Besorgnis der Voreingenommenheit. Die Kosten trägt die Streithelferin.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Streithelferin gegen Ablehnungsentscheidungen des Landgerichts als unbegründet zurückgewiesen; Kostenentscheidung zu ihren Lasten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Ablehnungsgesuch, das sich auf einen Ablehnungsgrund stützt, der bereits Gegenstand eines früheren, rechtskräftig beschiedenen Ablehnungsentscheids war, ist unzulässig.

2

Die bloße Berufsausübung eines Sachverständigen in dem vom Gutachten betroffenen Abrechnungsbereich begründet nicht schon die Besorgnis der Voreingenommenheit.

3

Der Umstand, dass ein Sachverständiger in seinen Gutachten bei einer ursprünglich vertretenen fachlichen Auffassung verbleibt und nicht den Argumenten einer Partei folgt, rechtfertigt nicht ohne weitere Anhaltspunkte seine Ablehnung.

4

Bei Fragen zur Vergleichbarkeit medizinischer Methoden und der Anwendung von GOÄ/GOZ‑Ziffern ist die praktische Betroffenheit vieler Sachverständiger regelmäßig nicht ausschließlicher Ablehnungsgrund; maßgeblich bleibt die inhaltliche Qualität und Neutralität der Gutachtenerörterung.

Relevante Normen
§ 42, 406 ZPO§ 44 Abs. IV ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 25 O 74/15

Leitsatz

1.

Ein Ablehnungsgesuch, das sich auf einen Ablehnungsgrund stützt, der bereits Gegenstand eines früheren Ablehnungsgesuchs war, ist unzulässig.

2.

Ein Sachverständiger, der zur Frage einer möglichen Analog-Anwendung von GOÄ- oder GOZ-Ziffern bei neuartigen Therapiemethoden eingeschaltet wird, ist nicht schon deshalb befangen, weil er die umstrittene Abrechnungsweise selbst praktiziert.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Streithelferin des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 14.9.2018 (25 O 74/15) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

                            Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

2

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

3

1.

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Zu Recht hat die Kammer das Ablehnungsgesuch vom 24.7.2018 als unzulässig angesehen, soweit es darauf gestützt ist, dass der Sachverständige Prof. Dr. A selbst nach der Methode abrechnet, die hier im Streit steht und über deren Vergleichbarkeit mit anderen Methoden er sachverständig Stellung nehmen soll, sowie, dass er (bzw. sein Krankenhaus) deswegen klageweise in Anspruch genommen werde. Den erstgenannten Einwand hat die Streithelferin bereits im Jahr 2015 im Rahmen dieses Rechtsstreits zum Gegenstand eines Ablehnungsgesuchs gemacht. Die Kammer hat dieses Ablehnungsgesuch mit Beschluss vom 10.12.2015 zurückgewiesen (Bl. 80 d.A.), die dagegen erhobene Beschwerde wurde durch Beschluss des Senats vom 9.2.2016 (5 W 7/16, Bl. 100 f. d.A.) zurückgewiesen. Den Einwand, selbst von einem entsprechenden Rechtsstreit betroffen zu sein (worauf der Sachverständige von sich aus hingewiesen hatte), hat die Streithelferin sodann im Jahr 2016 zur Begründung eines erneuten Ablehnungsgesuches aufgegriffen. Auch dieses Gesuch wurde durch die Kammer mit Beschluss vom 1.7.2016 abgelehnt (Bl. 151 f. d.A.), die dagegen erhobene sofortige Beschwerde wurde mit Beschluss vom 17.8.2016 (5 W 29/16, Bl. 168 ff.) zurückgewiesen. Die Unzulässigkeit eines Ablehnungsgesuches, das sich auf einen bereits beschiedenen Ablehnungsgrund stützt, ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt (vgl. etwa KG FamRZ 1986, 1022 f.; BFH Beschl. v. 24.6.1999, IV B 76-79, NV 2000, 53 f.; OLG Brandenburg, Beschl. v. 19.4.2013, 13 WF 24/13, FamRZ 2013, 1600 ff.; Zöller-Vollkommer, 32. Aufl. 2018, § 42 Rn.6; Musielak/Heinrich, 14. Aufl. 2017, § 42 Rn. 8; Stein/Jonas, 23.Aufl. 2014 ff, § 46 Rn. 4). Ob dies aus der (materiell beschränkten) Rechtskraftwirkung von Beschlüssen folgt (so etwa BFH aaO) oder aus dem Umstand, dass sich aus den Normen des Ablehnungsrechts ergibt (insbesondere aus § 44 IV ZPO), ein Richter bzw. ein Sachverständiger könne nur wegen „neuer“ Tatsachen abgelehnt werden (so eher das KG aaO), mag dabei dahinstehen, denn an der Bindungswirkung der getroffenen Ablehnungsentscheidungen besteht im Ergebnis kein Zweifel. Die Streithelferin kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht auf eine vermeintliche „zwischenzeitlich gewandelte Rechtsprechung“ stützen. Dass andere Gerichte eine von den oben zitierten Entscheidungen der Kammer und des erkennenden Senats abweichende Meinung in vergleichbaren Fallkonstellationen vertreten, stellt keine neue Tatsache dar, die ein Wiederaufgreifen des beschiedenen Ablehnungsgrundes rechtfertigt. Abgesehen davon kann nach Auffassung des Senates auch keineswegs davon ausgegangen werden, dass sich hier eine gefestigte Rechtsprechung gebildet hätte, die die seinerzeit getroffenen Ablehnungsentscheidungen als rechtsirrig erscheinen ließe. In Fällen wie dem vorliegenden, wo es darum geht, eine bestimmte Abrechnungsweise bei neuartigen medizinischen Methoden auf diese oder jene Ziffer der GOÄ zu stützen, ist kaum ein Sachverständiger vorstellbar, der nicht in der einen oder der anderen Weise unmittelbar selbst betroffen ist und sich damit der vermeintlichen Besorgnis mangelnder Neutralität ausgesetzt sehen müsste. Er rechnet notgedrungen selbst ab, wie eine der streitenden Parteien es für richtig hält, und setzt sich damit automatisch dem Misstrauen der anderen Seite aus. Ein Sachverständiger, der im umfassenden Sinne „neutral“ wäre, weil er – etwa als Pensionär – mit Abrechnungen nichts (mehr) zu tun hätte, dürfte im Zweifel nicht hinreichend sachkundig sein. Eine vernünftig denkende Partei dürfte dieses Dilemma akzeptieren und sich auf den sachlichen Gehalt der Ausführungen des Sachverständigen und dessen kritische Würdigung konzentrieren. Eine solche Partei wird auch berücksichtigen, dass es die Gerichte sind, die aus den vom Sachverständigen zu vermittelnden tatsächlichen Grundlagen die notwendigen Wertungen zu ziehen haben und nicht der Sachverständige selbst.

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2.

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Soweit das Ablehnungsgesuch darauf gestützt ist, dass der Sachverständige auch in seinem vierten schriftlichen Gutachten nicht von seiner ursprünglichen Auffassung abgewichen ist, sondern entgegen der Einwände des Beklagten und der Streithelferin bei seiner Auffassung verbleibt, ist das Gesuch unbegründet. Der Umstand, dass ein Sachverständiger in der Sache nicht den Argumenten des Ablehnenden folgt, ist von vornherein nicht geeignet, aus Sicht einer vernünftig denkenden Partei die Besorgnis der Voreingenommenheit zu begründen. Tatsächlich hat der Sachverständige hier sich mit jedem der seitens der Streithelferin vorgebrachten Argumente im Rahmen von mittlerweile drei schriftlichen Ergänzungsgutachten auseinandergesetzt. Dies geschah in der Sache tiefgehend und im Stil jederzeit sachlich-neutral. Dass andere Mediziner im Hinblick auf die Frage der Vergleichbarkeit medizinischer Methoden und der daraus resultierenden Anwendung bestimmter GOÄ-Ziffern eine andere Auffassung vertreten, ist ihm bewusst und Gegenstand der sachlichen Auseinandersetzung. Der Eindruck, dass er – wie die Streithelferin bewusst polemisch formuliert – „augenscheinlich nur an der Einkommensmaximierung seiner Standeskollegen“ orientiert sei, drängt sich bei der Lektüre der schriftlichen Gutachten in keiner Weise auf. Auch insoweit sei schließlich darauf hingewiesen, dass es letztlich Aufgabe des Gerichtes ist, die Frage von Vergleichbarkeit und daraus folgenden Abrechnungsmethoden zu beantworten.

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3.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.

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Streitwert: 6.000.- €.