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Oberlandesgericht Köln·5 W 25/12·10.07.2012

Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Kündigungsgründe im Heimvertrag

ZivilrechtSchuldrechtVertragsrecht (Heimvertrag)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte erhob sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung ratenfreier Prozesskostenhilfe. Das OLG Köln gab der Beschwerde statt, weil die vom Kläger konkret vorgetragenen verbalen Entgleisungen des Bewohners aus Sicht des Aktenstands keinen wichtigen Grund zur Kündigung des Heimvertrags nach § 16 Abs.1 darstellten. Die Voraussetzungen für eine Klage auf künftige Leistungen (§ 259 ZPO) sind ebenfalls nicht hinreichend dargelegt; eine Kostenentscheidung nach § 127 Abs.4 ZPO entfällt.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Beklagten gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe stattgegeben; ratenfreie PKH mit Beiordnung bewilligt; Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach §§ 114 ff. ZPO setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus.

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Bei der Prüfung, ob ein wichtiger Grund zur Kündigung eines Heimvertrags vorliegt, sind die Äußerungen des Heimbewohners unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen und kognitiven Beeinträchtigungen sowie des situativen Kontexts zu würdigen.

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Isolierte oder in geringer Zahl konkret vorgetragene verbale Entgleisungen begründen nicht grundsätzlich einen wichtigen Kündigungsgrund; erst Häufung, Nachhaltigkeit oder besonders schwerwiegende Vorfälle können die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar machen.

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Die Voraussetzungen für eine Klage auf künftige Leistungen nach § 259 ZPO sind konkret darzulegen; die fortgesetzte Zahlung Dritter an den Leistungsverpflichteten kann eine erforderliche Rechtsgrundlage für künftige Zahlungsansprüche entfallen lassen.

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Eine Kostenentscheidung im Sinne des § 127 Abs. 4 ZPO ist entbehrlich, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für deren Anordnung nicht vorliegen.

Relevante Normen
§ 114 ff. ZPO§ 259 ZPO§ 127 Abs. 4 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 1 O 172/12

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 23. Juni 2012 wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 5. Juni 2012 – 1 O 172/12 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

 

Dem Beklagten wird zur Verteidigung gegen die Klage ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt E aus C bewilligt.

 

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

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Die fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Beklagten ist begründet, weil die Voraussetzungen für die Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe vorliegen, §§ 114 ff. ZPO. Insbesondere bietet die vom Beklagten beabsichtigte Rechtsverfolgung im Sinne von § 114 ZPO hinreichende Aussicht auf Erfolg:

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1.

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Gründe, die eine Kündigung des Wohn- und Betreuungsvertrages zwischen den Parteien seitens der Klägerin rechtfertigen könnten, sind – jedenfalls nach dem für die hier zu treffende Prozesskostenhilfeentscheidung maßgeblichen derzeitigen Aktenstand – nicht schlüssig dargelegt. Denn nach § 16 Abs. 1 Satz 1 des „Vertrages für vollstationäre Pflegeeinrichtungen“ zwischen den Parteien vom 15. November 2010 [Kopie: Anlage K 1, Bl. 7 ff. d. A.] kann die „Einrichtung“ und damit die Klägerin den Vertrag nur aus wichtigem Grund kündigen. Für die Annahme eines solchen wichtigen Grundes reichen aber weder die Ausführungen der Klägerin in den von ihr vorgelegten Kündigungs- bzw. Abmahnschreiben und in ihrer Klageschrift noch ihr Prozessvortrag im Übrigen aus:

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In dem Abmahnschreiben vom 25. Juli 2011 [Kopie: Anlage K 2, Bl. 20 d. A.] wird lediglich ein Vorfall, nämlich das Benennen einer Mitarbeiterin als „philippinische Schlampe“ am 11./12. Juli 2011, konkret benannt. Im Übrigen wird nur allgemein und ohne konkrete Benennung einzelner Vorfälle mit Datum und jeweils betroffenem Mitarbeiter bzw. betroffener Mitarbeiterin beklagt, dass der Beklagte gegenüber Mitarbeitern bzw. Mitarbeiterinnen der Klägerin Begriffe wie „Arschloch“ und „Hexe“ benutzt habe.

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Soweit darüber hinaus in dem Kündigungsschreiben vom 8. November 2011 [Kopie: Anlage K 3, Bl. 21 f. d. A.] jeweils mit konkretem Datum vorgetragen wird, dass der Beklagte Mitarbeitern bzw. Mitarbeiterinnen der Klägerin gegenüber bei zwei weiteren Gelegenheiten Schimpfworte benutzt und bei einer weiteren Gelegenheit angekündigt habe, „Der U1 haue ich bald eine in die Fresse“, standen diese Vorfälle sämtlich im Zusammenhang damit, dass von dem Beklagten Hygiene-Maßnahmen verlangt worden waren, zu denen er ausweislich des Schreibens der Klägerin vom 18. November 2011 [Kopie: Anlage K 4, Bl. 23 d. A.] nicht verpflichtet war. Der Umstand, dass von dem Beklagten zu Unrecht bestimmte Hygiene-Maßnahmen verlangt worden sind, rechtfertigt es zwar selbstredend nicht, gegenüber Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen, die entsprechende Maßnahmen verlangen, ausfällig zu werden. Gleichwohl sind die inkriminierten Äußerungen des Beklagten bei der Beurteilung der Frage, ob ein wichtiger Grund im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 1 des Vertrages vom 15. November 2010 vorliegt, vor dem Hintergrund dieses Umstandes zu würdigen.

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Auch für die Zeit zwischen der ersten Kündigung vom 8. November 2011 und der vorsorglich in der Klageschrift vom 9. Januar 2012 erneut ausgesprochenen zweiten Kündigung [S. 5 der Klageschrift, Bl. 5 d. A.] trägt die Klägerin lediglich einen weiteren Vorfall konkret vor, nämlich die Äußerung des Beklagten gegenüber der Mitarbeiterin U [oder U1; vgl. d. Kündigungsschreiben v. 8. November 2011] am 17. Dezember 2011, sie sei ein „Miststück“ und er werde ihr „ein paar in die Fresse hauen“.

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Es dürfte außer Frage stehen, dass sämtliche von der Klägerin vorgetragenen Äußerungen des Beklagten für sich genommen und losgelöst von der konkreten Situation, in der sich der Beklagte einerseits und die Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen der Klägerin andererseits befanden bzw. befinden, indiskutable Entgleisungen mit nicht hinnehmbar herabwürdigendem, teilweise auch ausländerfeindlichem und insgesamt menschenverachtendem Inhalt darstellen. Die von der Klägerin vorgetragenen Äußerungen des Beklagten können aber im Zusammenhang mit der Beurteilung der Frage, ob ein wichtiger Grund für eine Kündigung durch die Klägerin nach § 16 Abs. 1 Satz 1 des Vertrages zwischen den Parteien vom 15. November 2011 vorliegt, nicht losgelöst von der konkreten Situation der Beteiligten bewertet werden. Und diese Situation ist davon geprägt, dass die Klägerin im Jahre 2010 einen bekanntermaßen gesundheitlich erheblich beeinträchtigten Pflegling aufgenommen hat, der unter Betreuung stand, dessen Gesundheit nicht nur in rein körperlicher Hinsicht erheblich beeinträchtigt war und der zudem ein Alkoholproblem hatte. Von einem solchen Pflegling kann – auch wenn dies selbstredend wünschenswert wäre und von dem Pflegling im Rahmen seiner Möglichkeiten anzustreben ist – nicht erwartet werden, dass er sich stets situationsangemessen verhält; unangemessene Verhaltensweisen und auch verbalen Entgleisungen von solchen Pfleglingen sollten von den Pflegekräften deshalb grundsätzlich mit professioneller Distanz bewertet und nicht als persönliche Herabsetzungen verstanden werden. Im Falle des Beklagten kommt es dabei nicht entscheidend auf die zwischen den Parteien umstrittene Frage an, ob er im medizinischen Sinne wegen geistiger oder seelischer Behinderung nicht in der Lage war bzw. ist, sich zu kontrollieren. Denn auch wenn dies nicht der Fall sein sollte, können die Äußerungen eines Menschen in der Lage des Beklagten, der krankheitsbedingt unstreitig erhebliche körperliche Behinderungen zu erdulden hat und deswegen auf fremde Hilfe angewiesen ist, der aufgrund dieser Umstände ausweislich des von der Klägerin mit Schriftsatz vom 23. Mai 2012 vorgelegten psychiatrischen Gutachtens des Dr. H vom 4. März 2010  zumindest im März 2010 unter einer depressiven Anpassungsstörung mit passagerer Suizidalität und zudem unter einer leichten kognitiven Störung gelitten hat [S. 8 dieses Gutachtens, Kopie: Anlagenhefter zu Bl. 55 ff. d. A.], und der unstreitig von Anbeginn der Vertragsbeziehung zwischen den Parteien durchgehend bis heute unter Betreuung stand bzw. steht, nicht mit dem Maßstab gemessen werden, der bei einem in geistiger und seelischer Hinsicht unbeeinträchtigten Menschen anzulegen ist. Das bedeutet natürlich nicht, dass sich Menschen in der Situation des Beklagten folgenlos gegenüber den für ihn zuständigen Pflegekräften gewissermaßen alles erlauben und nachhaltig verbal entgleisen könnten. Es ist vielmehr auch bei Menschen in der Situation des Beklagten keineswegs ausgeschlossen, dass verbale Entgleisungen der hier in Rede stehenden Art gegenüber Pflegekräften unter Umständen und insbesondere bei einer erheblichen Häufung und Nachhaltigkeit einen wichtigen Grund im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 1 des Vertrages vom 15. November 2010 darstellen können. Unter welchen konkreten Umständen und insbesondere bei welcher Häufung entsprechender konkret benennbarer Vorfälle dies der Fall ist, bedarf im Rahmen des hier vorliegenden Beschwerdeverfahrens indes keiner abschließenden Klärung. Denn jedenfalls die fünf von der Klägerin in ihren Abmahn- bzw. Kündigungsschreiben und der Klageschrift hinreichend konkret vorgetragenen Entgleisungen des Beklagten innerhalb eines Zeitraumes von ca. einem halben Jahr, von denen drei zudem im Zusammenhang mit unberechtigten Aufforderungen zu bestimmten Hygiene-Maßnahmen standen, reichen nicht aus, um einen wichtigen Grund für eine Kündigung durch die Klägerin gemäß   § 16 Abs. 1 Satz 1 des Vertrages zwischen den Parteien anzunehmen.

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2.

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Aus den Gründen zu 1. entfällt zugleich die Grundlage für den Klageantrag zu 2. auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die Zeit ab Januar 2012. Ergänzend sei allerdings vorsorglich angemerkt, dass die Voraussetzungen des § 259 ZPO für eine Klage auf künftige Leistungen nach derzeitigem Aktenstand nicht hinreichend dargelegt sein dürften. Denn der Beklagte hat – bisher unwidersprochen – vorgetragen, dass das zuständige Sozialamt und die Pflegekasse ungeachtet der umstrittenen Kündigungen die Zahlung der Heimkosten an die Klägerin im Umfang der Pflegestufe II ab Januar 2012 nicht eingestellt, sondern unverändert fortgesetzt hätten.

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3.

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Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf § 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlasst.

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Eine Beschwerdegebühr wird nicht erhoben.