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Oberlandesgericht Köln·5 W 25/09·21.09.2009

PKH für Feststellungsantrag zu künftigen Arzthaftungsschäden bewilligt

ZivilrechtDeliktsrechtArzthaftungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich gegen die Abänderung seiner PKH-Bewilligung. Das OLG Köln änderte den Beschluss und bewilligte Prozesskostenhilfe für den Feststellungsantrag, mit dem der Ersatz weiterer materieller und immaterieller Schäden aus einer fehlerhaften ärztlichen Behandlung geltend gemacht wird. Das Gericht stützt sich auf ständige BGH-Rechtsprechung, wonach Feststellungsansprüche bei noch nicht abgeschlossener Schadensentwicklung zulässig sind; eine zwingende Quantifizierung bereits bezifferbarer Schäden ist nicht erforderlich.

Ausgang: Beschwerde des Klägers teilweise stattgegeben; PKH für Feststellungsantrag zu künftigen Arzschäden bewilligt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Feststellungsanspruch ist auch bei noch nicht abgeschlossener Schadensentwicklung zulässig und kann sowohl bereits eingetretene als auch künftige materielle und immaterielle Schäden erfassen.

2

Der Vorrang der Leistungsklage verpflichtet nicht zur zwingenden Bezifferung bereits feststellbarer Schäden; prozessökonomische Erwägungen können die Wahl eines Feststellungsantrags rechtfertigen.

3

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Feststellungsantrag ist möglich, sofern der Antrag nicht offensichtlich unbegründet ist und hinreichende Erfolgsaussichten bestehen.

4

Das Vorhandensein bereits bezifferter Schadensersatzansprüche neben einem Feststellungsantrag begründet keine unzulässige doppelte Rechtshängigkeit; der Feststellungsantrag kann auf weitergehende Schäden beschränkt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 11 O 44/09

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landgerichts Aachen vom 6.8.2009 - 11 O 44/09 - insoweit abgeändert, dass dem Kläger hinsichtlich des Antrags zu 3 Prozesskostenhilfe wie folgt bewilligt wird:

Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldenrisch verpflichtet sind, dem Kläger alle weiteren materiellen und weiteren immateriellen Schäden - insbesondere auch Erwerbsschaden und alle weiteren Schäden - zu ersetzen, die ihm als Folge der fehlerhaften ärztlichen Behandlung vom 16.1.2007 entstanden sind oder entstehen werden, vorbehaltlich des Übergangs auf einen gesetzlichen Krankenversicherungsträger.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

2

Die zulässige sofortige Beschwerde ist – wie der Kläger ausdrücklich klargestellt hat - durch den Abhilfebeschluss der Kammer vom 6.8.2007 erledigt bis auf die in diesem Beschluss erfolgte Abänderung der ursprünglichen PKH-Bewilligung für den Feststellungsantrag. Insoweit ist die Beschwerde begründet.

3

Die Abänderung der Bewilligungsentscheidung hinsichtlich des Feststellungsbegehrens ist sachlich nicht gerechtfertigt. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichthofs (BGH NJW 1978, 210; BGH VersR 1991, 788; BGH NJW 1996, 2097; BGH MedR 2008. 237 f.) und des erkennenden Senats, dass ein Feststellungsantrag bei einer nicht abgeschlossenen Schadensentwicklung, wie sie im Zusammenhang mit der Geltendmachung folgenschwerer Behandlungsfehler typischerweise vorliegt, grundsätzlich auch hinsichtlich bereits eingetretener Schäden zulässig ist. Es ist nicht durch den Grundsatz des Vorrangs der Leistungsklage geboten, bereits bezifferbare Schäden auch zu beziffern, weil es nicht prozessökonomisch ist, einen Rechtsstreit, der regelmäßig (insbesondere auch hier) vorrangig zum Haftungsgrund geführt wird, mit Fragen zur Schadenshöhe und vor allem mit ständigen Anpassungen der Klageanträge zu belasten. Wenn neben dem Feststellungsantrag auch bestimmte Schäden bereits beziffert werden, stellt dies nicht etwa eine unzulässige doppelte Rechtshängigkeit dar. Vielmehr liegt dann hinsichtlich des Feststellungsantrages eine Beschränkung auf "weitergehende" materielle Schäden vor, was sich schon im Wege der gebotenen Auslegung zwanglos ergibt, im übrigen auch durch die im Tenor gewählte Fassung eindeutig klargestellt ist. Dass das Feststellungsbegehren von vornherein unbegründet wäre, weil schlechterdings kein weitergehender materieller Schaden vorliegen kann, und von daher eine PKH-Bewilligung nicht in Betracht käme, kann nach Lage der Dinge nicht angenommen werden.