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Oberlandesgericht Köln·5 W 22/98·19.04.1998

Erledigungserklärung bei einstweiliger Verfügung; Beschluss nach § 937 ZPO

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung und erklärte die Hauptsache nach einem nach Antragstellung eingetretenen Ereignis für erledigt. Der Senat bestätigte, dass in solchen Fällen über den Antrag nach § 937 Abs. 2 ZPO durch Beschluss entschieden werden kann. Die Erledigungsfeststellung wurde zurückgewiesen, weil der Verfügungsgrund nicht substantiiert und glaubhaft dargetan war. Die Kosten der Instanzen trägt die Antragstellerin.

Ausgang: Beschwerde gegen Erledigungsfeststellung/Zurückweisung zurückgewiesen; Kosten der Instanzen der Antragstellerin auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Kann eine einstweilige Verfügung wegen eines nach Antragstellung eingetretenen Ereignisses nicht mehr erlassen werden, kann der Antragsteller die Hauptsache einseitig für erledigt erklären; das Gericht kann über den Antrag nach § 937 Abs. 2 ZPO durch Beschluss entscheiden, wenn der Antrag als unzulässig oder unbegründet zurückzuweisen gewesen wäre.

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Eine übereinstimmende Erledigungserklärung i.S.v. § 91a Abs. 1 ZPO kann nicht schon im bloßen Schweigen der Gegenpartei gesehen werden; hierfür fehlen bei bloßem Unterlassen regelmäßig die Mindestvoraussetzungen einer Willenserklärung.

3

Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist der Verfügungsgrund substantiiert darzulegen und, soweit erforderlich, glaubhaft zu machen; bloße Vermutungen oder nicht nachvollziehbar substantiierter Vortrag genügen nicht.

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Entscheidet das Gericht über den Antrag nach § 937 ZPO, richtet sich die Kostenfolge nach § 91 ZPO; trägt die Beschwerde keinen Erfolg, hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten gemäß § 97 ZPO zu tragen.

Relevante Normen
§ ZPO §§ 91, 91 a, 97, 937§ 937 II ZPO§ 567 ZPO§ 91 a Abs. 2 ZPO§ 91 a Abs. 1 ZPO§ 937 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 25 O 1/98

Leitsatz

Kann die begehrte einstweilige Verfügung wegen eines nach Antragstellung eingetretenen Ereignisses nicht mehr erlassen werden, ist der Antragsteller berechtigt, die Hauptsache (einseitig) für erledigt zu erklären. Über den Antrag kann entsprechend § 937 II ZPO durch Beschluß entschieden werden, wenn der Antrag auf Erlaß der einstweiligen Verfügung als unzulässig oder unbegründet zurückzuweisen gewesen wäre.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz werden der Antragstellerin auferlegt.

Gründe

2

Die Beschwerde ist entweder nach § 567 ZPO oder als sofortige Beschwerde nach § 91 a Abs. 2 ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig.

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Der angefochtenen Entscheidung ist nicht klar zu entnehmen, ob es sich um einen Kostenbeschluß gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO oder um eine Entscheidung entsprechend § 937 ZPO über den von der Antragstellerin geänderten Antrag, die Erledigung der Hauptsache festzustellen und der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, handelt. Worum es sich handelt, braucht auch in Bezug auf die Zulässigkeit des eingelegten Rechtsmittels nicht weiter aufgeklärt zu werden, weil das Rechtsmittel im Streitfall den Anforderungen sowohl der einfachen als auch der sofortigen Beschwerde genügt.

4

Zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, daß eine übereinstimmende Erledigungserklärung nicht vorliegt, so daß § 91 a Abs. 1 ZPO nicht anzuwenden ist. Das bloße Schweigen der Antragsgegnerin kann jedenfalls bei der gegebenen Sachlage nicht als Erledigungserklärung gewertet werden. Mag eine solche Erklärung als Prozeßhandlung auch konkludent abgegeben werden können, so fehlt es doch hier an deren Mindestvoraussetzungen (vgl. dazu Zöller-Vollkommer, 20. Aufl., § 91 a Rdn. 10).

5

Es ist freilich in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, daß auch im Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung die Hauptsache im Sinne des begehrten vorläufigen Rechtschutzes einseitig für erledigt erklärt werden kann, wenn der Antrag ursprünglich zulässig und begründet war und die Anordnung nur wegen eines nach Antragstellung eingetretenen Ereignisses nicht mehr erlassen werden kann (vgl. OLG Köln, 6. Zivilsenat, WRP 1985, 660; OLG Hamburg, WRP 1992, 493; Zöller-Vollkommer, 20. Aufl., § 922 Rdn. 4). Der Senat schließt sich dieser Auffassung aus Gründen der Prozeßökonomie an. Das Gericht hat dann über den Antrag entweder durch Urteil (vgl. OLG Köln und OLG Hamburg a.a.O.) oder unter den Voraussetzungen des § 937 Abs. 2 ZPO durch Beschluß zu entscheiden, wobei die zu treffende Kostenentscheidung aus § 91 ZPO folgt.

6

Im Steitfall ist der Antrag auf Erledigungsfeststellung zurückzuweisen, so daß die Klägerin die Kosten zu tragen hat, wie das Landgericht im Ergebnis zutreffend erkannt hat. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung war nämlich von Anfang an unbegründet, weil ein Verfügungsgrund nicht substantiiert dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht war.

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Als Verfügungsgrund kommt ersichtlich nur eine bei Weiterbenutzung drohende Verschlechterung der Werkzeuge in Betracht. Die Antragstellerin hat indessen nicht hinreichend dargelegt, daß diese Voraussetzungen gegeben waren. Es ist ihrem Vortrag schon nicht hinreichend klar zu entnehmen, ob die Antragsgegnerin die Werkzeuge überhaupt jemals benutzt hat. Nach der Antragsbegründung "soll mittels der Werkzeuge bereits produziert worden sein". Das ist offenbar eine bloße Vermutung, die weder nachvollziehbar substantiiert noch gar belegt ist. Dies wäre aber erforderlich gewesen, weil die Antragsgegnerin dem durchaus entgegengetreten ist, denn nach ihrem Vortrag sollen die Werkzeuge bei ihr (lediglich) "gelagert" haben. Selbst wenn man aber annähme, die Antragsgegnerin habe mit den Werkzeugen gemäß Beauftragung durch die Firma Hesse und Bauckhage zu produzieren begonnen, ist nichts dafür dargetan, daß sie hiermit auch nach dem vergeblichen Herausgabeverlangen seitens der Antragstellerin fortgefahren hat oder wenigstens die konkrete Gefahr bestand, daß dies geschehen würde. Die Antragstellerin behauptet selbst nicht, daß die Antragsgegnerin bei Besitzerwerb bösgläubig gewesen sei oder die Absicht gehabt habe, ungeachtet des Herausgabeverlangens der Antragstellerin deren Rechte durch widerrechtiche oder gar mißbräuchliche Benutzung der Gegenstände zu beeinträchtigen.

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Die Kosten der im Ergebnis erfolglosen Beschwerde hat die Antragstellerin gemäß § 97 ZPO zu tragen.

9

Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: bis 3.000,00 DM (Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens nach einem Streitwert von 55.000,00 DM = 1/3 von 165.000,00 DM).