Sofortige Beschwerde wegen angeblicher Sachverständigenbefangenheit zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte rügte die Befangenheit eines gerichtlichen Sachverständigen und erhob sofortige Beschwerde gegen den Beweisbeschluss des Landgerichts. Entscheidend war, ob der Sachverständige seinen Auftrag überschritt und dadurch den Eindruck mangelnder Neutralität erweckte. Das OLG Köln sieht dies nicht als gegeben an, weil der Beweisbeschluss den Gutachter ausdrücklich zur weitergehenden Stellungnahme aufforderte und seine Ausführungen sachlich neutral blieben. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.
Ausgang: Sofortige Beschwerde der Beklagten wegen angeblicher Sachverständigenbefangenheit als unbegründet abgewiesen; Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.
Abstrakte Rechtssätze
Für die Ablehnung eines Sachverständigen wegen Befangenheit kommt es nicht auf eine objektive Voreingenommenheit, sondern auf den Eindruck an, den eine vernünftig abwägende Partei von der Unvoreingenommenheit des Sachverständigen gewinnen kann.
Ein Sachverständiger überschreitet den Rahmen seines Auftrags und begründet nur dann Befangenheitsgründe, wenn er sich so an die Stelle des Gerichts setzt oder den Parteien den aus seiner Sicht gebotenen Weg der Entscheidungsfindung weist, dass seine Neutralitätspflicht verletzt erscheint.
Wird der Sachverständige im Beweisbeschluss ausdrücklich aufgefordert, auch zu weiteren etwaigen Behandlungsfehlern Stellung zu nehmen, darf er aus fachlicher Sicht solche zusätzlichen Aspekte (einschließlich aufklärungsbezogener Fragen) ansprechen, ohne hierdurch automatisch seinen Auftrag zu überschreiten.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO setzt voraus, dass die Sache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts bzw. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 11 O 74/09
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Aachen vom 16.4.2010 (11 O 74/09) wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Der Senat schließt sich den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts an. Richtig ist zwar, dass es für die Frage, ob die Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen besteht, nicht auf die objektive Voreingenommenheit ankommt, sondern allein darauf, dass eine vernünftig abwägende Partei subjektiv den Eindruck haben kann, der Sachverständige stehe der Partei nicht unvoreingenommen gegenüber. Richtig ist auch, dass es danach einen Ablehnungsgrund darstellen kann, wenn ein Sachverständiger ungefragt mit seinen Feststellungen über die durch den Beweisbeschluss vorgegebenen Beweisfragen hinaus geht und vom Auftrag nicht umfasste Fragen beantwortet, was allerdings keineswegs automatisch der Fall ist, wenn der Sachverständige auf die Frage sachgerechter Aufklärung von sich aus eingeht, ohne dass er ausdrücklich danach gefragt wurde. Maßgeblich ist insoweit, ob der Sachverständige sich aus Sicht der Partei quasi an die Stelle des Gerichts setzt und seine Neutralitätspflicht verletzt, indem er dem Gericht oder den Parteien den aus seiner Sicht für richtig gehaltenen Weg der Entscheidungsfindung weist (so auch OLG Oldenburg MDR 2008, 101). Das ist hier aber nicht der Fall. Die Kammer weist zu Recht darauf hin, dass sie im Beweisbeschluss vom 9.9.2009 den Sachverständigen sogar ausdrücklich aufgefordert hatte, zu weiteren etwaigen Behandlungsfehlern Stellung zu nehmen. Dies durfte und musste der Sachverständige (zumindest ohne weitere präzise Einengung der Frage) durchaus dahin verstehen, zu allem Stellung zu nehmen, was ihm aus fachlich-medizinischer Sicht auffiel, also selbst zu Fragen der (Einwilligungs-)Aufklärung, ohne dass er damit schon den Rahmen seines Auftrags überschritt. Erst recht aber konnte und musste er sich dazu berechtigt fühlen, zu Fragen der therapeutischen (Sicherungs-)Aufklärung Stellung zu nehmen, die juristisch tatsächlich als Behandlungsfehler anzusehen ist. Insoweit können die Bemerkungen des Sachverständigen aus Sicht einer vernünftig abwägenden Partei keinesfalls im Sinne mangelnder Neutralität missverstanden werden. Dies gilt auch im Hinblick auf die in jeder Hinsicht objektiven, sachbezogenen und neutralen Formulierungen des Sachverständigen, die keinerlei weiteren Anhaltspunkt für eine Voreingenommenheit geben.
Die Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO war nicht zuzulassen, da die Sache weder grundsätzlich Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes erfordern. Der Senat widerspricht nicht den Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte. Den seitens der Beklagten zitierten Entscheidungen lagen grundlegend andere Sachverhalte zugrunde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Streitwert: 18.000.- €.