Auskunftsanspruch über Namen und ladungsfähige Anschriften behandelnder Ärzte gewährt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt Auskunft über die Namen und ladungsfähigen Anschriften ihrer behandelnden Ärzte; das OLG Köln ändert den Landgerichtsbeschluss teilweise und bewilligt ratenfreie Prozesshilfe für diesen Antrag. Das Gericht erkennt einen Anspruch aus § 242 BGB an, wenn der Patient die erforderlichen Angaben aus den Behandlungsunterlagen nicht in zumutbarer Weise selbst gewinnen kann. Privatanschriften sind grundsätzlich nicht auskunftspflichtig; Hospitalanschrift reicht bei noch bei der Klinik beschäftigten Ärzten aus. Eine vorherige Durchsetzung des Einsichtsrechts nach § 630g BGB ist nicht Voraussetzung.
Ausgang: Beschwerde teilweise stattgegeben; Auskunft über Namen und ladungsfähige Anschriften der behandelnden Ärzte sowie ratenfreie Prozesshilfe hierfür bewilligt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Patient kann vom Krankenhaus Auskunft über Vor- und Nachnamen sowie die ladungsfähige Anschrift der behandelnden Ärzte verlangen, wenn er sich die zur Durchsetzung eines Anspruchs notwendigen Angaben nicht in zumutbarer Weise aus den Behandlungsunterlagen verschaffen kann.
Der Auskunftsanspruch ergibt sich aus dem allgemeinen Rechtsgedanken von Treu und Glauben (§ 242 BGB) und ist auch dann gegeben, wenn der Verpflichtete keine Erfüllung oder sonstiges Erlöschen des Anspruchs geltend macht.
Die Pflicht zur Mitteilung umfasst grundsätzlich nicht die Privatanschrift; die ladungsfähige Anschrift kann die Anschrift des Krankenhauses sein, und ist die betreffende Person noch bei dem Träger beschäftigt, ist dieser als Ladungsanschrift ausreichend.
Der Anspruch auf Auskunft steht neben dem Einsichtsrecht in die Behandlungsunterlagen (§ 630g BGB); der Patient muss die Einsicht nicht zuerst gerichtlich durchsetzen, beide Rechtsbehelfe sind grundsätzlich gleichberechtigt.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 9 O 12/18
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 26.6.2018 – 9 O 18/18 – teilweise abgeändert.
Der Klägerin wird ratenfreie Prozesshilfe unter Beiordnung der Rechtsanwälte N und Partner über den bereits zuerkannten Umfang hinaus auch insoweit bewilligt, als sie Auskunft über die Namen und ladungsfähigen Anschriften der sie behandelnden Ärzte begehrt (Klageantrag zu 3).
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Klageantrag zu 3 hat Aussicht auf Erfolg und ist nicht mutwillig.
Es fehlt zunächst nicht am Rechtsschutzbedürfnis. Bei Leistungsklagen, zu der auch die Klage auf Erteilung einer Auskunft zählt, ergibt sich ein Rechtsschutzbedürfnis regelmäßig schon aus der Nichterfüllung des behaupteten materiellen Anspruchs, dessen Vorliegen für die Prüfung des Interesses an seiner gerichtlichen Durchsetzung zu unterstellen ist (etwa BGH NJW-RR 1993, 1129-1131; std. Rspr.). Sind die behandelnden oder aufklärenden Ärzte aus den Behandlungsunterlagen ohne weiteres ersichtlich, worauf die Kammer hier abstellt, soll nach einer in der obergerichtlichen Rechtsprechung verbreiteten Auffassung (OLG Düsseldorf, VersR 2005, 694 f.; OLG Hamm, NJW-RR 2001, 236; OLG München Beschl. v. 30.7.2008 – 1 W 1646/08 – juris;) ein Auskunftsanspruch ausgeschlossen sein, was jedoch eine Frage der Begründetheit ist.
Die Klägerin hat einen Auskunftsanspruch schlüssig dargelegt. Dieser ist, da die Beklagten sich nur auf rechtliche Einwände stützen („Ausforschung“), nicht aber Erfüllung oder einen anderen Erlöschenstatbestand behaupten, auch begründet. Dass ein Patient vom Träger eines Krankenhauses grundsätzlich Auskunft über die Namen und die ladungsfähige Anschrift (was die Anschrift des Krankenhauses sein kann, nicht eine Privatanschrift sein muss) verlangen kann, folgt aus dem allgemeinen Auskunftsanspruch nach § 242 BGB und ist seit langem höchstrichterlich anerkannt (vgl. zuletzt BGH NJW 2015, 1525 ff., Rn. 11 mit weiteren Nachweisen). Voraussetzung ist (unter anderem), dass der Auskunftsberechtigte sich die zur Durchsetzung seines Anspruchs notwendigen Auskünfte nicht in zumutbarer Weise selbst beschaffen kann und der Auskunftsverpflichtete die erforderlichen Auskünfte zu geben vermag, ohne unbillig belastet zu sein (BGHZ 126, 109, 113). Diese materiell-rechtliche Voraussetzung ist nicht gegeben, wenn sich der Patient aufgrund seines Rechtes auf Einsichtnahme in die Behandlungsunterlagen ohne weiteres über die Person der ihn behandelnden bzw. aufklärenden Ärzte hinreichend sichere Kenntnis verschaffen kann. Insoweit stimmt der Senat den oben angegebenen Oberlandesgerichten und auch der Kammer im Grundsatz zu. Eine derartige sichere Kenntnis, die es dem Patienten ermöglicht, „ohne weiteres“ eine auf einen Behandlungsfehler oder ein Aufklärungsversäumnis gestützte Klage zu erheben, wird allerdings häufig aus der bloßen Einsicht in Behandlungsunterlagen nicht zu gewinnen sein, wie der ständig mit Arzthaftungssachen befasste Senat zuverlässig zu beurteilen vermag. Dies gilt besonders bei längeren Krankenhausaufenthalten, wo oft eine Vielzahl von Behandlern oder von Pflegepersonal tätig wird, die sich entweder gar nicht oder nur mit einem Kürzel in den Unterlagen wiederfinden. Es ist daher nicht angebracht, die Frage der Zumutbarkeit eigener Erkenntnismöglichkeiten besonders streng zu beurteilen. Es muss genügen, dass der Patient den Behandlungsabschnitt, bei dem er das Vorliegen einer Pflichtverletzung annimmt, konkret bezeichnet und darauf bezogen keine aus Sicht eines medizinischen Laien eindeutigen und ausreichenden Angaben aus den Unterlagen gewinnen kann.
Daran gemessen hat die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Auskunft über den Namen und die ladungsfähige Anschrift der Ärzte, die für
die Diagnostik am 5.6.2015 verantwortlich waren und die die Klägerin in der Zeit vom 9.10. bis 13.10.2015 behandelt haben (und nicht nur die „Fundstelle“, aus denen sich diese Angaben in den Behandlungsunterlagen ergeben). Dies gilt im Hinblick auf die ladungsfähige Anschrift jedenfalls, soweit die betreffenden Personen noch bei der Beklagten angestellt sind und über diese geladen werden können. Ein Anspruch auf Mitteilung der Privatanschrift besteht hingegen grundsätzlich nicht (BGH NJW 2015, 1525 ff.). Sollte ein Behandler nicht mehr bei der Beklagten tätig sein und ihr bekannt sein, wo diese Person nunmehr tätig ist, besteht insoweit Auskunftspflicht. Entgegen der Annahme der Kammer ist – jedenfalls für den Senat – aus den von der Klägerin eingereichten Behandlungsunterlagen nicht ersichtlich, welche Ärzte die Klägerin am 5.6.2015 behandelt haben sollen. Tatsächlich existieren über diesen Behandlungstag nur ein gänzlich unergiebiges Formular der Zentralen Notaufnahme mit minimalen Einträgen und ohne Angabe eines Behandlers, ferner ein Arztbrief vom 5.6.2015, der im Briefkopf den Leitenden Arzt (Dr. X) aufführt – für dessen Beteiligung an der Behandlung der Klägerin zunächst nichts spricht - und der im übrigen ohne nähere konkretisierende Angabe etwa zur Funktion mit „Q“ unterzeichnet ist. Zwar ist bei letzterem zu vermuten, dass es sich hierbei um die behandelnde Person handelt, allerdings ist diese Angabe derart ungenau und unklar, dass es nicht möglich, geschweige denn zumutbar ist, darauf eine Klageerhebung zu stützen. Geboten ist die Angabe von Vorname und Nachname, Funktion, die Bestätigung, dass es sich um die behandelnde Person handelt, und die Bestätigung, dass sie über die Beklagte weiterhin zu laden ist. Bezüglich der Behandlung im Zeitraum vom 9.10. bis 13.10.2015 liegen der Klägerin nach ihrer (bislang keineswegs bestrittenen) Behauptung außer dem Arztbrief vom 13.10.2015 keinerlei Behandlungsunterlagen vor, obwohl diese – so die Behauptung der Klägerin - angefordert wurden. Der Arztbrief ist (nur) durch einen Assistenzarzt unterschrieben. Ob und inwieweit er an der Behandlung der Klägerin beteiligt war, ist unklar. Eine lediglich auf diese Unterschrift gestützte Klage gegen diesen Arzt ist der Klägerin nicht zumutbar. Erst recht gilt dies für den Chefarzt und den Oberarzt, die in der Unterschriftszeile des Arztbriefes zwar aufgeführt sind, aber nicht unterschrieben haben. Konkreter ist da noch die Angabe der Mutter der Klägerin im Rahmen ihrer schriftlichen (Zeugen-)Erklärung vom 15.12.2017 (Anlage K 15),
wo eine Frau Dr. C als behandelnde Ärztin erwähnt wird. Ob dieser der Vorwurf einer Pflichtverletzung (Fehlbehandlung der diagnostizierten Lungenembolie) gemacht werden kann, ist aus den Angaben der Mutter allerdings in keiner Weise ersichtlich, so dass auch insoweit keine Zumutbarkeit einer Klageerhebung zu erkennen ist. Wenn die Kammer in ihrem Nichtabhilfebeschluss schließlich spekuliert, die Klägerin müsse mehr an Unterlagen haben, so fehlinterpretiert sie offensichtlich den Stempelaufdruck auf dem Schreiben der Beklagten vom 17.10.2015, der darauf hinweist, dass es weitere Unterlagen bei der Beklagten nicht aber bei der Klägerin oder ihren Bevollmächtigten geben müsse. Eine Verneinung des Auskunftsanspruchs lässt sich darauf sicherlich nicht stützen. Gleiches gilt für die Inhalte der sonstigen Anlagen. Weder geben die Ausführungen des Privatgutachters Prof. Dr. M Aufschluss über die beteiligten Ärzte noch lassen die Anlagen K 13 (Ärzteliste der Klägerin) und K 14 (Gedächtnisprotokoll der Klägerin) auf mangelndes Bemühen der Klägerin, sich in zumutbarer Weise um die Beschaffung von notwendigen Informationen zu kümmern, schließen.
Der Auskunftsanspruch ist auch nicht etwa erst dann gegeben, wenn der Patient alle Möglichkeiten ausgeschöpft hat, an die Behandlungsunterlagen zu kommen, sondern beide Ansprüche stehen grundsätzlich gleichberechtigt nebeneinander. Keinesfalls ist der Patient gehalten, den Anspruch auf Einsicht in die Behandlungsunterlagen nach § 630 g BGB zunächst klageweise durchzusetzen. Wenn – wie die Klägerin hier bislang unbestritten vorgetragen hat – ihr trotz eindeutiger Aufforderung die Unterlagen nur selektiv vorgelegt werden und die erbetenen Auskünfte über die beteiligten Ärzte nicht erteilt werden, kann sie ohne weiteres auf die verlangte Auskunft klagen.