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Oberlandesgericht Köln·5 W 18/11·24.05.2011

Ablehnungsgesuch gegen Sachverständigen als unzulässig wegen Verwirkung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beanstandete die Bestellung des Sachverständigen Prof. Dr. Q wegen angeblicher Verbindungen zur Universitätsklinik der Beklagten. Das OLG Köln wies die sofortige Beschwerde ab, weil der Ablehnungsgrund nach §406 Abs.2 S.1 ZPO bereits früher hätte geltend gemacht werden können und damit verwirkt ist. Eine bloße institutionelle Verbundenheit begründet i.d.R. keine Befangenheit; konkrete persönliche Verbindungen sind jedoch vom Gericht vor Erstattung oder Verwertung des Gutachtens zu überprüfen. Die Kostenentscheidung erfolgte nach §97 Abs.1 ZPO.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Klägers gegen Ablehnung des Sachverständigen abgewiesen; Ablehnungsgesuch wegen Verwirkung unzulässig; Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Ablehnungsantrag gegen einen Sachverständigen ist nach § 406 Abs. 2 S. 1 ZPO spätestens zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung des Ernennungsbeschlusses zu stellen; wird der Rügegrund erst später vorgebracht, ist er in der Regel unzulässig (verwirkt).

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Rügen, die sich nicht gegen die konkrete Person, sondern gegen eine Institution richten, sind verwirkt, wenn zu einem früheren Zeitpunkt bereits ein mit derselben Institution verbundener Sachverständiger bestellt war und keine Einwendungen erhoben wurden.

3

Allein die Tatsache, dass ein Sachverständiger an einer Universitätsklinik tätig ist, die als akademisches Lehrkrankenhaus einer Partei dient, begründet ohne weitere konkrete Anhaltspunkte grundsätzlich nicht die Besorgnis der Befangenheit.

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Bestehen konkrete Anhaltspunkte persönlicher oder beruflicher Verbindungen zwischen Sachverständigem und Partei, hat das Gericht vor Erstattung oder vor Verwertung des Gutachtens entsprechende Nachforschungen vorzunehmen.

Relevante Normen
§ 406 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 3 O 566/09

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 21.3.2011 (3 O 566/09) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

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Die sofortige Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

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Das Ablehnungsgesuch des Klägers betreffend den Sachverständigen Prof. Dr. Q. ist bereits unzulässig, denn es stützt sich auf einen Grund, den der Kläger längst hätte geltend machen können und müssen. Nach § 406 Abs.2 Satz 1 ZPO ist ein Ablehnungsantrag spätestens zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung des Beschlusses über die Ernennung des Sachverständigen zu stellen. Der Kläger begründet sein Ablehnungsgesuch ausschließlich damit, dass der bestellte Sachverständige bei einer Universitätsklinik angestellt sei, für die das Krankenhaus, dessen Träger die Beklagte ist, als akademisches Lehrkrankenhaus diene. Damit bestünde eine Kooperation zwischen den Mitarbeitern beider Krankenhäuser. Er könne dies zwar nicht konkret behaupten, da er dies im Hinblick auf den Sachverständigen nicht wissen könne, es sei aber nicht auszuschließen, dass die Beklagte Einfluss auf den Sachverständigen ausübe. Diese Gefahr bestehe schon aufgrund der wirtschaftlichen Interessen, der allgemein bekannten strikten Hierarchien in Krankenhäusern und der Kompetenzgefälle, die unter Umständen auch zu konkreten Anweisungen führen könnten, wie ein gefälliges Gutachten auszusehen habe.

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Diesen Einwand, der sich nicht konkret gegen die Person des bestellten Sachverständigen richtet, sondern gegen alle Sachverständige der Universitätsklinik C. (Umstände, die sich konkret auf die Person des Sachverständigen Prof. Dr. Q. beziehen, macht der Kläger nicht geltend), hätte der Kläger allerdings bereits im September 2010, mithin sechs Monate vor dem jetzt erfolgten Ablehnungsgesuch geltend machen können. Mit Beschluss vom 21.9.2010 wurde Prof. Dr. I. als Direktor der Klinik und Poliklinik für Anästhesiologie und Operative Intensivmedizin der Universitätsklinik C. (und Chefarzt des jetzigen Sachverständigen) zum Sachverständigen bestellt. Zugleich wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, binnen zweier Wochen Einwände gegen die Person des Sachverständigen zu erheben. Der Kläger hat indes keine Einwände erhoben. Dass die Beklagte Trägerin eines Akademischen Krankenhauses der Universitätsklinik C. ist, wusste der Kläger allerdings schon damals oder hätte es zumindest wissen müssen. Er stützt sich nämlich hinsichtlich seines Wissens auf einen Briefbogen der Beklagten, der aus dem Jahr 2008 stammt und der von ihm bereits mit der Klageschrift im Jahr 2009 vorgelegt wurde. Dass es sich seinerzeit mit Prof. Dr. I. um eine andere Person handelt, ändert nichts an der Verwirkung des Ablehnungsgrundes, denn an der Person des Sachverständigen knüpft der Einwand des Klägers gerade nicht an, sondern an der Institution.

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Auf die Frage, ob ein Sachverständiger allein deshalb schon als befangen anzusehen ist, weil eine fachliche Kooperation der beiden Krankenhäuser besteht (hier in Form eines Akademischen Krankenhauses einer Universität), kommt es damit nicht entscheidend an. Der Senat neigt allerdings dazu, wie die Kammer diese rein institutionelle Verbundenheit nicht als ausreichenden Grund anzusehen, der bei einer vernünftig abwägenden Partei Anlass zu der Besorgnis gibt, der beauftragte Sachverständige stehe der Angelegenheit nicht mehr mit der gebotenen Neutralität gegenüber. Insoweit vermag der Senat die abstrakten und wenig fassbaren Bedenken im Hinblick auf angeblich bekannte strikte Hierarchien und mögliche Weisungen (wer sollte hier dem Sachverständigen aus welchem Grund und mit welchem Recht Weisungen erteilen?) nicht nachzuvollziehen, geschweige denn zu teilen. Nicht auszuschließen ist allerdings eine persönliche Bekanntschaft und berufliche wie private Verbundenheit zwischen dem Sachverständigen und den betroffenen Ärzten der Beklagten, die durchaus aus Sicht des Klägers den Anschein mangelnder Objektivität begründen könnten. Dieser bei einem Akademischen Lehrkrankenhaus nicht fern liegenden Möglichkeit sollte das Gericht - möglichst vor Erstattung des Gutachtens, nunmehr jedenfalls vor seiner Verwertung - durch Nachfrage nachgehen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.

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Streitwert: 20.038.- €.