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Oberlandesgericht Köln·5 W 177/02·19.01.2003

Streitwertfestsetzung bei Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Rückstände bis zur Rechtshängigkeit

ZivilrechtVersicherungsrechtStreitwertfestsetzung/KostenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger richtete eine Streitwertbeschwerde gegen den Streitwertbeschluss des LG Köln bezüglich rückständiger und künftiger Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung sowie der Bewertung eines Vergleichs. Das OLG Köln gab der Beschwerde teilweise statt und setzte den Streitwert für den Rechtsstreit auf 30.203,14 € und für den Vergleich auf 39.067,20 € fest. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass rückständige Leistungen nur bis zur Rechtshängigkeit zu berücksichtigen sind und künftige Leistungen nach §§ 3, 9 ZPO zu bemessen sind; die Beendigung der Versicherung im Vergleich besitzt keine eigenständige wertbestimmende Bedeutung.

Ausgang: Streitwertbeschwerde des Klägers teilweise stattgegeben; Streitwert für Rechtsstreit und Vergleich neu festgesetzt, weitergehende Beschwerde zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Streitwertfestsetzung sind rückständige und künftige Leistungen kumulativ zu berücksichtigen; streitwerterhöhend sind jedoch die Rückstände nur bis zur Rechtshängigkeit der Klage anzusetzen.

2

Für die Bewertung künftiger laufender Leistungen ab Rechtshängigkeit ist der Regelstreitwert nach §§ 3, 9 ZPO zugrunde zu legen (3,5-facher Jahresbetrag).

3

Bei der Festsetzung des Vergleichswerts sind nur die durch den Vergleich geregelten Mehrwerte der Forderungen zu berücksichtigen; die vertragliche Beendigung ist nur dann gesondert zu bewerten, wenn die Beendigung selbst Streitgegenstand ist.

4

Die Kostenentscheidung kann nach § 25 Abs. 4 GKG gebührenfrei getroffen werden, weshalb in Streitwertbeschwerdeverfahren die Entscheidung über die Gebührenfreiheit zu treffen ist.

Relevante Normen
§ 3, 9 ZPO§ 25 Abs. 4 GKG

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 23 O 219/01

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers gegen den Streitwertbeschluss der 23. Zivilkammer vom 27.5.2002 (23 O 219/01) wird der Streitwert abgeändert und wie folgt festgesetzt:

für den Rechtsstreit : 30.203,14 €

für den Vergleich: 39.067,20 €.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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Die zulässige Streitwertbeschwerde ist zu einem geringen Teil begründet.

3

Im Ansatz zutreffend hat das Landgericht den Streitwert für den Rechtsstreit danach bestimmt, dass rückständige und künftige Leistungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung kumulativ zu berücksichtigen sind. Allerdings sind streitwerterhöhend nur die Rückstände bis zur Rechtshängigkeit der Klage anzusetzen. Das Begehren des Klägers war von vornherein darauf gerichtet, Leistung rückwirkend ab dem 27.4.1999 sowie künftig bis zum Ablauf der Versicherung zu erhalten. Die später korrigierte Fassung des ursprünglichen Feststellungsantrages hat hieran nichts geändert. Rechtshängigkeit trat am 11.6.2001 ein. Rückständig waren damit die Rentenleistungen vom 1.5.1999 bis zum 1.6.2001, mithin 26 Monate in Höhe von je 868,71 DM (10.424,50 DM : 12). Dies ergibt 22.586,46 DM bzw. 11.548,27 €.

4

Hinzuzurechnen für die künftigen Leistungen ab Rechtshängigkeit ist der Regelstreitwert nach §§ 3, 9 ZPO von 3,5 x 10.424,50 DM = 36.485,75 DM bzw. 18.654,87 €.

5

Für den Rechtsstreit ergibt sich somit ein Streitwert von 30.203,14 €.

6

Hinsichtlich des Mehrwerts für den Vergleich waren nur die rückständigen und künftigen Beiträge zu berücksichtigen. Die rückständigen Beiträge belaufen sich auf 26 x 254,95 = 6628,70 DM, die künftigen auf 42 x 254,95 = 10.707,90 DM, gesamt 17.336,60 DM bzw. 8.864,06 €.

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Nicht zu berücksichtigen ist hingegen die durch den Vergleich geregelte Beendigung der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Ihr kommt keine eigene rechtliche Bedeutung zu. Die von der Kammer zitierte Rechtsprechung ist nicht einschlägig. Sie bezieht sich auf die Berechnung des Gegenstandswertes, falls die Beendigung oder Nichtbeendigung einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung Streitgegenstand ist (namentlich wegen umstrittener Anfechtung des Vertrages oder Rücktrittes vom Vertrag). Hier aber ging es ausschließlich um die Frage der Leistungspflicht. Die Gültigkeit des Vertrages hat nie in Streit gestanden. Die im Rahmen eines Abfindungsvergleichs getroffene Regelung, wonach mit Zahlung der Abfindungssumme die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung beendet sei, ist daher vom Gegenstandswert des umfassenden Leistungsbegehrens mit erfasst.

8

Der Streitwert für den Vergleich beläuft sich damit auf 39.067,20 €.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 25 Abs.4 GKG.