Beschwerde gegen PKH-Zusage für Schmerzensgeldklage wegen Zahnentfernung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte Prozesskostenhilfe für eine Schmerzensgeldklage über mindestens 25.000 DM; das Landgericht sah nur hinreichende Erfolgsaussichten für 12.500 DM. Das Oberlandesgericht Köln schließt sich den Erwägungen des Landgerichts an und weist die Beschwerde zurück. Entscheidend waren die unklare Vermeidbarkeit vieler Beschwerden, medizinische Indikationen für zahlreiche Extraktionen und mangelhafte Kausalitätsbelege; ein Vergleich über 10.000 DM erscheint sachgerecht.
Ausgang: Beschwerde gegen die vom Landgericht getroffene Bewertung der Erfolgsaussichten der Schmerzensgeldklage wird zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung der Erfolgsaussicht einer Schmerzensgeldklage ist der Wert eines Zahnverlustes nicht pauschal festzulegen; maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls, insbesondere Umfang, Schmerzen und Folgebeeinträchtigungen.
Die Darlegungs- und Beweislast für die Kausalität zwischen vermeintlich fehlerhafter Behandlung und konkret erlittenen Schmerzen oder Folgeerkrankungen liegt beim Kläger; unklare kausale Verbindungen begrenzen den Anspruch.
Bei erheblichen Anteilen medizinisch indizierter Eingriffe ist der dem Behandlungsfehler zurechenbare verbleibende Schaden sorgfältig zu reduzieren; prothetische Anpassungsbeschwerden begründen nicht automatisch ein hohes Schmerzensgeld.
Das Gericht kann im Rahmen der Prüfung von Erfolgsaussichten und Kostenrisiken einen Vergleich empfehlen und eine weitere streitige Verfolgung als mutwillig im Sinne von § 114 ZPO bewerten, wenn durch Fortführung kaum mehr zu erreichen ist.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 3 O 397/01
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 27. September 2001 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die gemäss § 127 Abs. 2 Satz 2 zulässige Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine auf Leistung eines Schmerzensgeldes von mindestens 25.000,- DM gerichtete Klage begehrt, hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Landgericht hat mit zutreffenden Erwägungen, denen sich der Senat in vollem Umfang anschließt und auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, der Schmerzensgeldklage nur in Höhe eines Betrages von 12.500,- DM hinreichende Erfolgsaussicht beigemessen (§ 114 ZPO). Unter Zugrundelegung ihres Vortrages und der gutachterlichen Feststellungen im Beweissicherungsverfahren ist dem Antragsgegner im wesentlichen zur Last zu legen, bei der Antragsgegnerin 6 Zähne ohne medizinische Indikation extrahiert zu haben. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist der bloße Verlust eines Zahnes nicht mit einem Mindestbetrag von 2.500,- DM zu bewerten. Entscheidend sind vielmehr die Umstände des Einzelfalles, insbesondere die mit dem Verlust des Zahnes verbundenen Folgeprobleme wie vor allem während und nach dem Eingriff auftretende Schmerzen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Antragstellerin zitierten Entscheidung des 27. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Köln vom 29. Januar 1991 (27 U 106/91). Bei dem dort für den Verlust zweier Frontzähne im Oberkiefer zuerkannten Schmerzensgeld von 5.000,- DM war vor allem berücksichtigt worden, dass die dortige Klägerin während der sich über 1/2 Jahr hinstreckenden Behandlung unter ständigen Schmerzen (Spannungsgefühle) gelitten hat und das optische Erscheinungsbild beeinträchtigt war. Im vorliegenden Fall ist hingegen nicht einmal sicher feststellbar, ob die Schmerzen, unter denen die Antragstellerin nach der Behandlung durch den Antragsgegner gelitten hat, auch bei sachgerechtem Vorgehen hätten vermieden werden können. Für 10 der insgesamt gezogenen 16 Zähne bestand eine medizinische Indikation. Eine prothetische Versorgung hätte in jedem Fall stattfinden müssen. Es ist dem Senat aus einer Vielzahl vergleichbarer Fälle bekannt, dass eine prothetische Versorgung nicht immer optimal gelingt, zumindest in der Anfangsphase zu Eingewöhnungsschwierigkeiten führen kann, ohne dass dem behandelnden Zahnarzt deshalb der Vorwurf einer fehlerhaften Behandlung gemacht werden kann. Der Sachverständige A. hat denn auch keine sicheren Angaben dazu machen können, aus welchem Grund die Antragstellerin die prothetische Versorgung letztlich nicht toleriert hat; ob und inwieweit die - als behandlungsfehlerhaft anzusehende - unterlassene Unterfütterung für den schlechten Sitz der Prothese und die damit verbundenen Schmerzen ursächlich war, bleibt somit zweifelhaft und dürfte von der Antragstellerin letztlich nicht zu beweisen sein. Auch konkret erlittene gesundheitliche Nachteile durch freiliegende Kronenränder sind weder dargetan noch ersichtlich.
Damit bleibt im wesentlichen der nach den Feststellungen des Sachverständigen vermeidbare Verlust von 6 Zähnen, für den der Senat - unter Berücksichtigung vergleichbarer Fälle - ein Schmerzensgeld von etwa 9.000,- DM ansetzen würde. Hinsichtlich des Zahnes 35 hat der Sachverständige A. zumindest eine relative Indikation zur Extraktion gestellt; dass er unbedingt erhaltungsbedürftig war, ergibt sich aus seinen Feststellungen nicht. Nimmt man andererseits hinzu, dass sich aufgrund der unvollständigen Entfernung des Zahnes 47 bei der Antragstellerin eine Parodontitis gebildet hat, so erscheint es vertretbar, die Gesamtsumme des Schmerzensgeldes leicht zu erhöhen. Mehr als ein Schmerzensgeld von 12.500,- DM wird der Antragstellerin indes in keinem Fall zuerkannt werden können. Der vom Landgericht angeregte und vom Antragsgegner bereits akzeptierte Vergleichsvorschlag, ein Schmerzensgeld von 10.000,- DM zugrunde zu legen und damit die offenstehenden Rechnungen des Antragsgegners abzugelten, erscheint dem Senat unter Abwägung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage sachgerecht. Ihm sollte sich die Antragstellerin nicht verschließen, zumal eine weitere streitige Rechtsverfolgung, bei der die Antragstellerin kaum mehr erreichen kann, unter Umständen als mutwillig im Sinne von § 114 ZPO gewertet werden müsste.