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Oberlandesgericht Köln·5 W 136/06·10.12.2006

Zuständigkeit des Landgerichts Bonn bei abgesonderter Befriedigung (§157 VVG)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtStreitwertfestsetzungSonstig

KI-Zusammenfassung

Das OLG Köln hat festgestellt, dass das Landgericht Bonn sachlich zuständig ist, weil der Streitwert der Klage den Betrag von 5.000 € übersteigt. Die Klägerin verlangt abgesonderte Befriedigung aus einer Entschädigungsforderung gemäß §157 VVG, weshalb der Streitwert nach §6 ZPO zu bemessen ist und nicht nach §182 InsO. Da die Klageabsicht aus den vorgelegten Unterlagen eindeutig hervorging, war die vom Landgericht angenommene niedrigere Bewertung evident falsch.

Ausgang: Feststellung: Das Landgericht Bonn ist sachlich zuständig; Streitwertbemessung nach §6 ZPO (abgesonderte Befriedigung)

Abstrakte Rechtssätze

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Zur Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit nach §§23 Nr.1, 71 GVG ist der Streitwert maßgeblich; richtet sich das Begehren auf Leistung aus einer Entschädigungsforderung, ist der Wert nach §6 ZPO zu bestimmen.

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Eine Forderung auf abgesonderte Befriedigung nach §157 VVG kann auch unmittelbar durch Klage auf Zahlung gegen den Leistungsverpflichteten/Versicherer geltend gemacht werden; die prozessuale Formulierung als Insolvenzanmeldung ändert die materielle Rechtslage nicht.

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Die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses gemäß §281 Abs.2 S.4 ZPO entfällt, wenn der zugrunde gelegte Streitwert evident falsch bemessen wurde.

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Hat die Partei in ihren Schriftsätzen eindeutig auf die Rechtsstellung des Versicherers und die beanspruchte abgesonderte Befriedigung hingewiesen, ist davon auszugehen, dass die Klage auf abgesonderte Befriedigung zielt und der Streitwert entsprechend zu bemessen ist.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 23 Nr. 1 GVG§ 71 GVG§ 182 InsO§ 157 VVG§ 6 ZPO§ 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 15 O 207/06

Tenor

Zuständig ist das Landgericht Bonn.

Gründe

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Sachlich zuständig für die Klage ist das Landgericht Bonn, weil der Streitwert die Summe von 5.000,00 Euro übersteigt (§§ 23 Nr. 1, 71 GVG).

3

Der Streitwert der Klage richtet sich bei der gebotenen interessensgerechten Auslegung des Klagebegehrens nicht nach § 182 InsO, denn die Klägerin verlangt wegen ihrer Forderung abgesonderte Befriedigung aus der Entschädigungsforderung des Gemeinschuldners (§ 157 VVG). Dieses Recht könnte die Klägerin ohne Umweg

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über das insolvenzrechtliche Prüfungsverfahren sogar durch unmittelbare Klage auf Zahlung gegen den Beklagten geltend machen, und zwar beschränkt auf Leistung aus der Entschädigungsforderung gegen den Versicherer (Prölss/Martin – Voit/Knappmann, VVG, 27. Aufl., § 157 VVG Rn. 4). Dass sie ihre Klage stattdessen formal auf Feststellung ihrer Forderung zur Insolvenztabelle beschränkt hat, ändert an ihrem wirklichen Klagebegehren nichts. Der Wert der Klage ist also nach § 6 ZPO zu bestimmen (Zöller-Herget, ZPO, 25. Aufl., § 3 Rn. 16 Stichwort Insolvenzverfahren), mithin nach dem Wert der Forderung, der 5.000,00 Euro bei weitem übersteigt. Ob die Klage Erfolg hat, ist unerheblich.

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Beruht ein Verweisungsbeschluss auf einer unrichtigen Streitwertfestsetzung, richtet sich seine Bindungswirkung (§ 281 Abs. 2 S. 4 ZPO) danach, ob der Zuständigkeitsstreitwert evident falsch bemessen worden ist (KG MDR 99, 438). Dies ist im Streitfall ausnahmsweise trotz der vom Landgericht im Vorlagebeschluss für seine Auffassung angeführten Begründung zu bejahen. Es lag gleichsam auf der Hand, dass die

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Klage auf abgesonderte Befriedigung abzielt, denn die Klägerin hat ausdrücklich auf die Rechtsstellung der Streithelferin als Versicherer des Gemeinschuldners hingewiesen. Auch nach der Forderungsanmeldung vom 19.7.2005 konnte insoweit kein Zweifel bestehen, denn dort ist die Rubrik "abgesonderte Befriedigung .... wird beansprucht" unter zusätzlicher Nennung von § 157 VVG angekreuzt.