Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung (§36 Abs.1 Nr.3 ZPO) zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte beim OLG Köln die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach §36 Abs.1 Nr.3 ZPO für eine vor dem Landgericht Köln anhängige Klage. Das OLG wies den Antrag zurück, weil beide Beklagten denselben allgemeinen Gerichtsstand haben und keine ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung substantiiert dargelegt wurde. Eine Ausnahme aus Zweckmäßigkeitsgründen lehnte das Gericht ab. Die Beklagte ist auch nicht durch einen Befangenheitsantrag zur Sachvorbringung gehindert.
Ausgang: Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts nach §36 Abs.1 Nr.3 ZPO zurückgewiesen; Klägerin trägt Kosten gemäß §97 Abs.1 ZPO
Abstrakte Rechtssätze
Nach §36 Abs.1 Nr.3 ZPO bestimmt das im Rechtszug höhere Gericht nur dann das zuständige Gericht, wenn die zu verklagenden Streitgenossen bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben.
Aus einer Gerichtsstandsvereinbarung folgt nicht automatisch ihre Ausschließlichkeit; ob eine Ausschließlichkeit vorliegt, ist anhand der näheren Umstände und der Interessenlage zu ermitteln.
Die bloße Behauptung einer ausschließlichen Vertragsgerichtsstandsvereinbarung genügt zur Annahme von Ausschließlichkeit nicht; es bedarf substantiierten Vortrags.
Zweckmäßigkeits- oder Zumutbarkeitsüberlegungen rechtfertigen in der Regel nicht, einer Partei einen anderen als den gesetzlichen Gerichtsstand aufzuzwingen, wenn mit einem Streitgenossen ein anderer (ausschließlicher) Gerichtsstand vereinbart wurde.
Ein Befangenheitsantrag führt nicht dazu, dass eine Partei gemäß §39 ZPO zur Sache verhandelt und damit auf Einreden der fehlenden Zuständigkeit verzichtet; §39 ZPO greift erst nach mündlicher Verhandlung in der Hauptsache ein.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 90 O 134/01
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 für die gegen die Beklagten bereits vor dem Landgericht Köln - 90 O 134/01 - erhobene Klage wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß §§ 37, 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bleibt erfolglos.
Nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO wird das zuständige Gericht von dem im Rechtszug höheren Gericht nur dann bestimmt, wenn Personen, die als Streitgenossen verklagt werden sollen, bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht gegeben. Beide Beklagten haben ihren Wohnsitz und damit ihren allgemeinen Gerichtsstand in M..
Ob und unter welchen Voraussetzungen eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO in Betracht kommt, wenn einer der Streitgenossen mit der klagenden Partei einen ausschließlichen Gerichtsstand vereinbart hat und für den weiteren Streitgenossen ein anderes Gericht zuständig wäre, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Vorliegend ist weder substantiiert dargetan noch ersichtlich, dass die zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2. vereinbarte Gerichtsstandsbestimmung ausschließlich ist. Im Vertrag ist alleine geregelt, dass, soweit zulässig,
Gerichtsstand Köln ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, spricht bei einer derartigen Vereinbarung weder eine Vermutung für noch eine Vermutung gegen eine Ausschließlichkeit. Ob die Zuständigkeit als ausschließliche gemeint ist, ist vielmehr anhand der näheren Umstände und der Interessenlage zu ermitteln (BGHZ 59, 116, 119). Die Klägerin hat ihre bloße Behauptung, die Zuständigkeitsregelung im Vertrag sei als ausschließlich zu verstehen, mit keinem Wort näher begründet. Tatsächlich spricht alles gegen eine vereinbarte Ausschließlichkeit. Es war offenbar die schon damals (auch) in Köln ansässige Klägerin, die die Gerichtsstandsvereinbarung durchgesetzt hat. Im Zweifel wollte sie sich dann aber nicht die Möglichkeit nehmen, die Beklagte zu 2. ggf. statt in Köln auch an ihrem allgemeinen Gerichtsstand in M. verklagen zu können. Auch der Inhalt des Vertrages zwischen den Parteien gibt keinen Anhalt dafür, dass Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ausschließlich in Köln geklärt werden sollten; insbesondere sollte der Film, der Gegenstand der vertraglichen Vereinbarungen waren, in den USA gedreht werden. Die jetzt zwischen den Parteien geführte Auseinandersetzung hat ebenfalls keinen örtlichen Bezug zum Standort Köln. All dies rechtfertigt nach Auffassung des Senats die Annahme, dass die Gerichtsstandsvereinbarung keine ausschließliche sein sollte. Anderes ist jedenfalls nicht substantiiert vorgetragen.
Selbst wenn allerdings die Gerichtsstandsvereinbarung als ausschließlich zu verstehen sein sollte, bestünden Bedenken, in der vorliegenden Konstellation aus reinen Zweckmäßigkeits- oder Zumutbarkeitserwägungen eine Gerichtsstandsbestimmung zuzulassen und es der Beklagten zu 1. anzusinnen, sich vor einem für sie nicht zuständigen Gericht verklagen lassen zu müssen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist vielmehr, wenn Streitgenossen, die ein und denselben allgemeinen Gerichtsstand haben, für eine Gerichtsstandsbestimmung dann grundsätzlich kein Raum, wenn mit einem von ihnen ein anderer Gerichtsstand vereinbart worden ist (BGH, LM Nr. 6 zu § 36 Ziff. 3 ZPO; BGH, NJW 1988, 646, 647). Von diesem Grundsatz hat der Bundesgerichtshof bislang nur dann eine Ausnahme gemacht, wenn einer der Streitgenossen im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Ob darüber hinaus generell die Zweckmäßigkeitserwägungen, die der
Bundesgerichtshof im Urteil vom 16. Februar 1984 zur Gerichtsstandsbestimmung bei ausschließlicher sachlicher Zuständigkeit eines Gerichts für einen Streitgenossen (BGHZ 90, 155, 157 ff.) angestellt hat, generell auch in der Konstellation, dass nur mit einem Streitgenossen ein anderes, ausschließlich zuständiges Gericht vereinbart wurde, Berücksichtigung finden können, erscheint dem Senat (entgegen OLG Zweibrücken, NJW-RR 2000, 1084, 1085; ähnlich wie hier BayOBLG, MDR 1999, 760, 761) zweifelhaft. Denn anders als bei gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen haben es die Parteien bei vertraglichen Zuständigkeitsvereinbarungen selbst in der Hand, für sachgerechte Regelungen zu sorgen. Binden sie sich durch eine ausschließliche Zuständigkeitsregelung, müssen sie die hiermit ggf. verbundenen Nachteile, weitere Streitgenossen, mit denen entsprechende Vereinbarungen nicht bestehen, gesondert verklagen zu müssen, in Kauf nehmen. Bloße Zumutbarkeits- oder Zweckmäßigkeitserwägungen können in diesem Fall nach Ansicht des Senats - von eng begrenzten, im vorliegenden Fall nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen - keine Rechtfertigung dafür bieten, einer Partei einen anderen als einen nach dem Gesetz begründeten Gerichtsstand aufzuzwingen.
Entscheidend ist allerdings, dass es im vorliegenden Fall schon an der Ausschließlichkeit der Gerichtsstandsvereinbarung fehlt, deswegen bedarf es zur Klärung der vorstehend aufgeworfenen Problematik auch keiner Vorlage an den Bundesgerichtshof im Hinblick auf die abweichende Entscheidung des OLG Zweibrücken.
Die Beklagte zu 1) ist auch nicht gehindert, sich auf die fehlende Zuständigkeit des Landgerichts Köln zu berufen. Dass sie gegen die Richter der 10. Zivilkammer des Landgerichts Köln bereits einen Befangenheitsantrag formuliert hat, bedeutet entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin nicht, dass die Beklagte zu 1) damit zur Sache verhandelt und sich somit rügelos zur Sache eingelassen hat. § 39 ZPO greift nach seinem klaren Wortlaut erst dann ein, wenn eine Partei zur Hauptsache mündlich verhandelt hat. Erster Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Köln steht indes erst am 7. Dezember 2001 an.
Nach allem ist der Antrag der Klägerin mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.