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Oberlandesgericht Köln·5 W 122/06·10.12.2006

PKH nach außergerichtlichem Vergleich: Beschwerde zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte Prozesskostenhilfe, während sich die Parteien bereits außergerichtlich einigten und nur noch die Protokollierung offen war. Zentrale Frage war, ob PKH zu bewilligen ist, wenn sich die Hauptsache erledigt hat. Der Senat wies die Beschwerde zurück: PKH setzt Aussicht auf Erfolg voraus (§114 ZPO) und fehlt bei erledigter Hauptsache; allenfalls kommt PKH für den Abschluss des Vergleichs in Betracht.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe nach außergerichtlichem Vergleich als unbegründet abgewiesen; Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe nach § 114 ZPO setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus.

2

Erledigt sich die Hauptsache bereits (z.B. durch außergerichtlichen Vergleich), fehlt es regelmäßig an der für PKH erforderlichen Erfolgsaussicht; PKH ist für das gesamte Verfahren dann nicht zu bewilligen.

3

Bei ausschließlich noch begehrter Protokollierung eines Vergleichs kann Prozesskostenhilfe allenfalls für den Abschluss/Protokollierung des Vergleichs, nicht jedoch für eine nicht mehr verfolgte Hauptsacheklage gewährt werden.

4

Für die Prüfung der Erfolgsaussichten ist auf den Erkenntnisstand des Gerichts zum Zeitpunkt der Bewilligungsentscheidung abzustellen; dies gilt gleichermaßen in der Beschwerdeinstanz. (Zeitpunkt der Anbringung des Antrags ist nicht maßgeblich.)

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 114 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 10 O 157/06

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 19.07.2006 – 10 O 157/06 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

2

Nach § 114 ZPO kann Prozesskostenhilfe nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Daran fehlt es, wenn sich die Hauptsache bereits im PKH-Verfahren erledigt (vgl. OLG Köln FamRZ 1997, 1545), was auch der Fall ist, wenn die Parteien sich vergleichen. Haben sich die Parteien – wie hier – bereits außergerichtlich geeinigt und geht es nur noch um die Protokollierung der Einigung, was auch im PKH-Verfahren möglich ist (§ 118 Abs. 1

3

ZPO), kann den Parteien zwar Prozesskostenhilfe für den Vergleichsabschluss bewilligt werden, nicht aber für das gesamte Verfahren (vgl. BGH NJW 2004, 2595) und auch nicht für eine nicht mehr beabsichtigte Hauptsacheklage. Bei der Prüfung der Erfolgsaussicht kommt es auf den Erkenntnisstand des Gerichts zum Zeitpunkt der Entscheidung an, nicht auf den Zeitpunkt der Anbringung des PKH-Gesuchs (vgl. BGH NJW 1982, 1104). Das gilt auch für die Beschwerdeentscheidung (Zöller-Philippi/Greger, ZPO, 25. Auflage, § 127 Rdn. 50). Ob etwas anderes anzunehmen ist, wenn das Gericht die Bewilligungsentscheidung durch Nachlässigkeit verzögert hat, kann offen bleiben. Ein solcher Fall liegt hier ersichtlich nicht vor.

4

Im Übrigen weist der Senat im Hinblick auf die diesseitige Verfügung vom 27.11.2006 daraufhin, dass die dort in Bezug genommene BGH-Entscheidung sehr wohl einschlägig ist. Erledigt sich die Hauptsache nämlich im PKH-Prüfungsverfahren, geht es bei der Frage, ob Prozesskostenhilfe gleichwohl bewilligt werden kann, nur darum, ob der Antragsteller die angefallene Gebühr selbst zu tragen hat oder ob ihm insoweit durch Bewilligung von Prozesskostenhilfe (für das PKH-Verfahren) Erleichterung verschafft werden kann. Diese Frage hat der BGH (zu Lasten des Antragstellers) entschieden.