Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs.1 Nr.3 ZPO nur auf Antrag des Klägers
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht legte die Sache dem OLG zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts nach § 36 Abs.1 Nr.3 ZPO vor. Das OLG entschied, dass eine derartige Gerichtsstandsbestimmung nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag der klagenden Partei möglich ist. Dem Kläger sei die Entscheidung zu überlassen; das Gericht könne allenfalls Hinweise geben.
Ausgang: Antrag einer Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs.1 Nr.3 ZPO mangels Antrag des Klägers verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Festlegung des örtlich zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO erfolgt nur auf Antrag der klagenden Partei.
Ein Untergericht kann durch Vorlageverfügung nicht von Amts wegen eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO herbeiführen.
Die klagende Partei trifft die prozessuale Entscheidung, mehrere Beklagte als Streitgenossen gemeinsam oder getrennt vor verschiedenen Gerichten zu verfolgen; diese Entscheidungsfreiheit ist zu respektieren.
Das angegangene Gericht kann rechtliche Hinweise zu möglichen Unzuständigkeiten einzelner Beklagter geben, darf jedoch nicht an deren Stelle durch eine Vorlageverfügung die Zuständigkeit nach § 36 Abs.1 Nr.3 ZPO festlegen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bergheim, 15 b WEG 40/98
Leitsatz
Eine Entscheidung nach § 36 I Nr. 3 ZPO ergeht nur auf Antrag der klagenden Partei.
Tenor
Eine Gerichtsstandsbestimmung gemäß § 36 Ziffer 3 ZPO wird abgelehnt.
Gründe
Das Amtsgericht Bergheim hat gemäß Verfügung vom 29.09.1998 die Sache dem Oberlandesgericht Köln zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts gemäß § 36 Abs. 1 Ziffer 3 ZPO vorgelegt. Auf diese amtsgerichtliche Vorlage hin ist jedoch eine Entscheidung gemäß § 36 Ziffer 3 ZPO nicht angezeigt.
Zwar wird gemäß § 36 Abs. 1 Ziffer 3 ZPO das zuständige Gericht durch das im Rechtszug nächst höhere Gericht bestimmt, wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist; eine dahingehende Entscheidung kann jedoch nicht auf Vorlageverfügung eines Gerichts, sondern nur auf einen Antrag des entsprechenden Klägers hin erfolgen.
Zwar werden zu dieser Frage divergierende Ansichten vertreten; so hat das Bayerische Oberste Landesgericht angenommen, eine entsprechende Gerichtsstandsbestimmung könne auch auf Vorlage durch ein Untergericht hin erfolgen (siehe BayObLG 87/289 = MDR 88/60). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, ist eine entsprechende Gerichtsstandsbestimmung gemäß § 36 Ziffer 3 ZPO jedoch nur auf Antrag einer klagenden Partei hin möglich (siehe BGH NJW-RR 91/767). Der Bundesgerichtshof hat dies in erster Linie damit begründet, es müsse in erster Linie der klagenden Partei überlassen bleiben, ob sie mehrere Beklagte als Streitgenossen vor einem gemeinschaftlichen Gericht oder aber getrennt vor verschiedenen Gerichten verklagen wolle, falls entsprechende Gerichtsstände gegebenen seien. Für ein differenziertes Vorgehen seien diverse schützenswerte Gründe der klagenden Partei denkbar, wie z. B. die Nähe von Beweismitteln, die nicht für jede der einzelnen Klagen gegen verschiedene Beklagte von Bedeutung seien. In diese Entscheidungsfreiheit einer klagenden Partei werde in unstatthafter Weise eingegriffen, wenn von Amts wegen eine Vorlage durch eines der angegangenen Gerichte gemäß § 36 Ziffer 3 ZPO erfolge. Selbst dann, wenn vor einem bestimmten Gericht Klage gegen mehrere Beklagte als Streitgenossen eingereicht werde, bestehe noch kein Anlaß, dem angegangenen Gericht die Möglichkeit einzuräumen, von Amts wegen eine Gerichtsstandsbestimmung im vorgenannten Sinne herbeizuführen. Vielmehr habe es lediglich rechtliche Hinweise hinsichtlich einer eventuellen Unzuständigkeit betreffend einzelne Beklagte zu erteilen, es aber im Ergebnis der Entscheidungsfreiheit des Klägers zu überlassen, welche Konsequenzen in rechtlicher bzw. in prozessualer Hinsicht er hieraus zu ziehen gedenke.
Diesen Erwägungen, die in sachlich angemessener Weise der Entscheidungsfreiheit der klagenden Partei den Vorrang gegenüber einer von Amts wegen erfolgenden Gerichtsstandsbestimmung geben, ist beizupflichten, so daß vorliegend mangels eines Antrages der Kläger eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Ziffer 3 ZPO nicht in Betracht kommt.