Kostenentscheidung: Beklagte tragen Prozesskosten trotz sofortigen Anerkenntnisses
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin legte gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts sofortige Beschwerde ein. Streitpunkt war, ob die Beklagten trotz sofortigen Anerkenntnisses (§ 93 ZPO) nach § 91 ZPO zur Tragung der Prozesskosten verpflichtet sind, weil sie die Klage veranlasst hätten. Das OLG Köln gab der Beschwerde statt und änderte die Kostenentscheidung, da das vorprozessuale Verhalten der Beklagten die Klage veranlasste; eine bloße Umstellung des Klageantrags nach § 264 Nr. 2 ZPO ändert hieran nichts.
Ausgang: Sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Kostenentscheidung stattgegeben; Beklagte tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.
Abstrakte Rechtssätze
Die Kostenentscheidung nach § 91 ZPO kann dem Schuldner auferlegt werden, obwohl er den Anspruch nach § 93 ZPO sofort anerkannt hat, wenn sein vorprozessuales Verhalten die Erhebung der Klage veranlasst hat.
Ob eine Veranlassung zur Klageerhebung vorliegt, bemisst sich danach, ob das Verhalten des Schuldners vor Prozessbeginn den Gläubiger berechtigterweise annehmen ließ, ohne Klage nicht zu seinem Recht zu kommen.
Verfolgt der Kläger sein materielles Ziel mit einer prozessual untauglichen Klage, hat er die daraus folgenden Nachteile zu tragen; eine spätere Änderung der Klage kann die Kostenfolge beeinflussen.
Eine qualitative Änderung des Klageantrags bei gleichbleibendem Klagegrund (§ 264 Nr. 2 ZPO) führt nicht automatisch zu einer Kostenentlastung des Schuldners; maßgeblich ist, ob der Schuldner vorprozessual auf die Durchsetzung des materiellen Anspruchs reagiert hat.
§ 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO ist auf Fälle der Umstellung des Klageantrags nach § 264 Nr. 2 ZPO nur ausnahmsweise anwendbar (insbesondere bei einer Ermäßigung des Streitwerts).
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 3 O 213/06
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird die Kostenentscheidung des Anerkenntnisurteils der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 27. Juli 2006 – 3 O 213/06 – abgeändert.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Gründe
Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits nach § 91 ZPO zu tragen. Sie haben zwar den gegen sie erhobenen Anspruch im Sinne von § 93 ZPO sofort anerkannt; sie haben indessen durch ihr Verhalten zur Erhebung der Klage Anlass gegeben.
Ob Veranlassung zur Klageerhebung vorliegt, ist nicht stets und ausschließlich an der Klage zu messen, wie sie tatsächlich erhoben worden ist. Maßgebend ist vielmehr in erster Linie, ob das Verhalten des Schuldners vor Prozessbeginn so war, dass der Gläubiger annehmen musste, er werde ohne Klage nicht zu seinem Recht kommen (vgl. Zöller-Herget, ZPO, 25. Aufl. § 93 Rn. 3 mit Rechtsprechungsnachweisen), das heißt, er werde zur Verwirklichung seines materiellen Rechts den Klageweg beschreiten müssen. Verfolgt er dann allerdings sein Ziel mit einer prozessual untauglichen Klage, so hat er die Folgen zu tragen (Klageabweisung einschließlich nachteiliger Kostenfolge). Ändert er seine Klage, kann der Schuldner eine Kostenbelastung trotz Unterliegens nach § 93 ZPO abwenden. Anders ist dies bei qualitativer Änderung des Klageantrags bei gleichbleibendem Klagegrund, die nach § 264 Nr. 2 ZPO keine Klageänderung darstellt. Dann kommt es darauf an, ob der Kläger davon ausgehen musste, er werde die Hilfe des Gerichts zur Durchsetzung seines materiellen Anspruchs bemühen müssen. Wenn er dann zum Beispiel Schadensersatz durch Zahlung eines bestimmten Geldbetrages verlangt statt Freistellung von einer Verbindlichkeit (= Schaden) in gleicher Höhe und nach Hinweis des Gerichts seinen Zahlungsantrag auf Freistellung umstellt, kommt dem Beklagten nicht die Rechtsfolge des § 93 zugute, wenn er vorprozessual auf eine Aufforderung des Gläubigers, den Schaden zu ersetzen nicht reagiert hat, weil Freistellungs- und Zahlungsanspruch in einem solchen Fall lediglich unterschiedliche Ausprägungen ein- und desselben Anspruchs sind, nämlich der Verpflichtung, Schadensersatz zu leisten (vgl. BGH NJW 1994, 944, 945).
Das ist auch nicht unbillig, hat es doch der Schuldner in der Hand, auf die Zahlungsaufforderung in der Weise zu reagieren, dass er zu erkennen gibt, Schadensersatz leisten zu wollen, freilich nicht durch Zahlung, sondern eben durch Freistellung. Im Streitfall hatten die Beklagten vorprozessual reichlich Gelegenheit, in dieser Weise zu reagieren.
Die Umstellung des Klageantrags hat auch nicht (teilweise) zu einer Kostenbelastung des Klägers nach den Grundsätzen der Klagerücknahme geführt, denn im Falle des § 264 Nr. 2 ZPO ist § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO nur ausnahmsweise anzuwenden, wenn der Kläger seine Klage in Ansehung des Streitwertes ermäßigt hat (Zöller-Greger, ZPO, 25. Aufl., § 264 Rn. 4 a). Das ist hier nicht der Fall.
Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: bis 2.500,- €.