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Oberlandesgericht Köln·5 W 10/10·04.05.2010

Beschwerde zurückgewiesen: PKH-Ablehnung bei Anspruch auf Bettgitter mangels Erfolgsaussicht

ZivilrechtArzthaftungsrechtDeliktsrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin legte sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Prozesskostenhilfe ein, mit dem sie einen Behandlungsfehler wegen unterlassener Anbringung eines Bettgitters geltend machen wollte. Das Landgericht verneinte hinreichende Erfolgsaussichten; das OLG Köln bestätigte dies. Die Krankenunterlagen zeigten keine durchgehende Desorientierung oder akute Gesundheitsgefährdung, die eine Freiheitsbeschränkung gerechtfertigt hätte. Auch eine hinreichende Darlegung von Organisationsverschulden oder eines Aufklärungsversäumnisses liegt nicht vor.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung des PKH-Antrags wegen fehlender Erfolgsaussicht zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nach § 114 ZPO ist erforderlich, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; ein Antrag ist zu versagen, wenn die Partei keinen schlüssigen Vortrag zu einem möglichen Anspruch macht.

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Zur Begründung eines Behandlungsfehlers aus Organisationsverschulden muss der Kläger substantiiert darlegen, inwiefern eine Pflichtverletzung des Behandlers vorliegt; bloße Vermutungen genügen nicht.

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Eingriffe in die persönliche Freiheit (z. B. Anbringen eines Bettgitters) sind erhebliche Maßnahmen, die nur bei konkreter, akuter und erheblicher Gesundheitsgefährdung sowie nach Ausschöpfung milderer pflegerischer Maßnahmen zulässig sind.

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Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer wirksamen Einwilligung oder für ein Aufklärungsversäumnis trägt diejenige Partei, die sich hierauf beruft; der Vortrag muss substantiiert sein.

Relevante Normen
§ 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO§ 569 Abs. 1 Satz 1, 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO§ 114 Satz 1 ZPO§ 127 Abs. 4 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 11 O 509/09

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 25. Februar 2010 gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 29.01.2010 - 11 O 509/09 - wird zurückgewiesen.

Gründe

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Die gemäß §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere fristgerecht (§§ 569 Abs. 1 Satz 1, 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO) eingelegte sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg.

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Das Landgericht hat den Antrag auf Prozesskostenhilfe zu Recht und mit zutreffender Begründung zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

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Gemäß § 114 Satz 1 ZPO erhält ein Prozessbeteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Der Antragstellerin ist es nicht gelungen, einen möglichen Anspruch gegen den Gegner schlüssig darzulegen. Dem Vortrag der Antragstellerin lässt sich ein Behandlungsfehler des Gegners in Form eines Organisationsverschuldens nicht entnehmen. Dieser war dem Vorbringen der Antragstellerin zufolge nicht dazu verpflichtet, schon am 23.12.2007 ein Bettgitter an ihrem Bett anzubringen.

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Zwar ergibt sich aus dem Behandlungsvertrag mit dem Krankenhaus für die behandelnden Ärzte und das beteiligte Pflegepersonal die Nebenpflicht, den Patienten zu überwachen und vor krankheitsbedingten Selbstgefährdungen und Selbstschädigungen zu schützen. Diese Pflicht besteht jedoch nur bei gegebener Veranlassung und nur in den Grenzen des Erforderlichen und des für das Krankenhauspersonal und den Patienten Zumutbaren (vgl. LG Itzehoe, Urteil vom 20.10.1999 – 7 O 57/95 -). Hierbei ist maßgebend, ob im Einzelfall wegen der Verfassung des Patienten aus der Sicht ex ante ernsthaft damit gerechnet werden musste, dass er sich ohne Sicherungsmaßnahmen selbst schädigen könnte (vgl. OLG Düsseldorf, OLGR 2004, 362 ff.).

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Im Rahmen dieser gebotenen Einzelfallbetrachtung ist zu beachten, dass durch Mitarbeiter des Gegners in dem Stammblatt/Aufnahmeprotokoll vom 21.12.2007 vermerkt wurde, dass eine Sturzneigung der Antragstellerin bestand, ihre Orientierung und Bewusstseinslage jedoch problemlos war (Bl. 26 GA). In der Nacht vom 22.12. auf den 23.12.2007 wurde in den Behandlungsunterlagen erstmals vermerkt, dass sie sehr desorientiert wirkte, aufzustehen versuchte und den Dauerkatheter ziehen wollte. Sie wurde mit Medikamenten versorgt und wurde danach ruhiger. Am 23.12.2007 wurde um 05:00 Uhr vermerkt, dass sie wieder ruhig war. Im Laufe des Tages wurde eingetragen, dass sie wieder unruhig war, aufstehen und auf die Toilette laufen wollte. Sie wirkte diesmal leicht desorientiert (Bl. 32 GA). Danach wurde sie ausweislich der Dokumentation erst wieder in der Nacht vom 29.12. auf den 30.12.2007 auffällig, als sie sich die Schiene vom Bein losband. Sie wirkte auch verwirrt, wieder desorientiert und löste die Schiene später erneut. Nach diesen Vorfällen wurde in der Nacht vom 31.12.2007 auf den 01.01.2008 in die Behandlungsunterlagen eingetragen, dass sie "durcheinander" war und die anderen Patienten mit Gegenständen beworfen und beschimpft hatte.

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Die Dokumentation belegt damit, dass die Antragstellerin nicht durchgängig verwirrt und desorientiert war. Da ihr Drang aufzustehen, zum ersten Mal in der Nacht vom 22.12. auf den 23.12.2007 auffällig wurde und sie sich danach aber wieder beruhigte, war der Antragsgegner noch nicht verpflichtet, ein Bettgitter anzubringen. Es war zu diesem Zeitpunkt nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin nochmals versuchen würde aufzustehen und sich somit selbst in Gefahr bringen würde. Es hätte vielmehr eine unberechtigte Beschneidung ihrer Freiheitsrechte bedeutet, wenn sie zu dem Zeitpunkt bereits ein Bettgitter erhalten hätte. Das Anbringen eines Bettgitters gegen den Willen der Patienten bedeutet eine erhebliche Einschränkung der persönlichen Freiheit, die nur im Falle einer konkreten, akuten und erheblichen Gesundheitsgefährdung gerechtfertigt sein kann (vgl. OLG Dresden, MDR 2005, 449). Entsprechende Sicherungsmaßnahmen sind nur dann zulässig, wenn sie zum Wohl des Patienten erforderlich sind und nicht durch andere pflegerische Maßnahmen verhindert werden können (vgl. OLG Bremen, MDR 2010, 212 f.). Grundsätzlich nur bei uneinsichtigen bzw. dementen Patienten, die eine sog. Bettflüchtigkeit zeigen und sich hierdurch selbst erheblich gefährden, kann es angezeigt sein, ein Bettgitter anzubringen (vgl. OLG Bremen, a.a.O.). Durch die vorliegenden Krankenunterlagen wird jedoch weder belegt, dass eine akute und erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigung der Antragstellerin zu befürchten war, noch zeigte sie Anzeichen einer Bettflüchtigkeit.

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Soweit die Antragstellerin darüber hinaus rügt, sie sei über die Möglichkeit der Anbringung eines Bettgitters nicht aufgeklärt worden (Bl. 9, 21 GA), vermag auch dies keine Haftung des Gegners zu begründen. Eine Aufklärung ist grundsätzlich vor diagnostischen oder therapeutischen Behandlungsmaßnahmen geboten, um dem Patienten die Ausübung seines Selbstbestimmungsrechts zu ermöglichen (vgl. Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 6. Auflage, Kap. C, Rn. 4). Es ist aber bereits zweifelhaft, ob die mögliche Anbringung eines Bettgitters diesen aufklärungspflichtigen Maßnahmen unterfällt. Entscheidend ist indessen, dass die Antragstellerin entgegen ihrer Darlegungs- und Beweislast für ein aufklärungsgemäßes Verhalten bislang nicht substantiiert dargelegt hat, dass sie mit der Anbringung eines Bettgitters aus der ex-ante Betrachtung einverstanden gewesen wäre. Da sie offensichtlich einen Drang dazu verspürte, aufzustehen und diesem auch nachgegeben hatte, erscheint es nicht ohne weiteres plausibel, dass sie selbst dem Freiheitsentzug durch ein Bettgitter zugestimmt hätte. Dem von der Antragstellerin vorgelegten Aufklärungsbogen zur Anästhesie ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Auch spricht gegen ein aufklärungsgemäßes Verhalten, dass das Pflegepersonal des Gegners versucht hatte, die Einwilligung zur Anbringung eines Bettgitters vom Sohn der Antragstellerin zu erhalten.

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Die Antragstellerin trägt die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO)