Arzthaftung: Schmerzensgeld und -rente bei schwerster Hirnschädigung nach verspäteter Sectio
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt wegen einer durch verzögerte Schnittentbindung verursachten hypoxischen Hirnschädigung höheres Schmerzensgeld. In der Berufung griffen die Beklagten nur die Höhe des zuerkannten Schmerzensgeldes (Kapital und Rente) an und rügten fehlende zeitnahe Feststellungen sowie Überhöhung. Das OLG Köln hielt weitere Begutachtung für entbehrlich, bestätigte die Irreversibilität der Schäden anhand der ausgewerteten Unterlagen/CT-Befunde und bejahte eine Bemessung an der oberen Grenze vergleichbarer Fälle. Die Berufung wurde zurückgewiesen; Kapitalbetrag und monatliche Schmerzensgeldrente bleiben bestehen, Rentenbeginn ab Geburtsschädigung ist zulässig.
Ausgang: Berufung gegen die Höhe des zugesprochenen Schmerzensgeldes und der Schmerzensgeldrente zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Greift die Berufung den Haftungsgrund nicht an, besteht im Berufungsverfahren keine Veranlassung zu einer erneuten Kausalitätsprüfung hinsichtlich der bereits festgestellten Schadensursache.
Eine erneute medizinische Begutachtung ist nicht geboten, wenn nach den vorliegenden, nachvollziehbaren Gutachten und objektivierbaren Befunden (insbesondere zeitnahen Bildgebungen) keine weiterführenden Erkenntnisse zu Zustand und Prognose zu erwarten sind.
Auch bei nahezu vollständiger Zerstörung der Persönlichkeit ist Schmerzensgeld nicht auf eine symbolische Entschädigung zu reduzieren; die Höhe hat in angemessener Relation zur Schwere und Dauer der körperlichen, geistigen und psychischen Beeinträchtigung zu stehen.
Maßgeblich für die Schmerzensgeldbemessung ist die Billigkeit unter Berücksichtigung von Ausmaß und Schwere der Verletzung, Dauer, Intensität und Umfang von Leiden sowie der lebenslangen Lebensbeeinträchtigung; eine reine Betrachtung von Kapitalwert, Zinsen oder „Kompensationsmöglichkeiten“ ist nicht ausschlaggebend.
Der Anspruch auf Schmerzensgeld und eine Schmerzensgeldrente entsteht mit der schadenstiftenden Handlung; eine Rentenzuerkennung kann daher ab diesem Zeitpunkt erfolgen.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 10 O 720/90
Tenor
Die Berufung der Beklagten zu 1) und 3) gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 27.9.1994 - 10 O 720/90 - wird zurückgewiesen. Die Beklagten zu 1) und 3) haben die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten bleibt vorbehalten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 370.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die am 2.1.1985 geborene Klägerin begehrt Ersatz materiellen und immateriellen Schadens wegen einer infolge fehlerhafter Geburtseinleitung erlittenen Hirnschädigung. In erster Instanz hat sie hierzu vorgetragen, schon bei Einweisung ihrer Mutter am 31.11.1984 sei angesichts des CTG-Befundes sowie des Verdachtes auf Übertragung der Schwangerschaft ein weiteres Zuwarten fehlerhaft gewesen. Jedenfalls aber am 2.1.1985 sei angesichts äußerst bedrohlicher CTG-Befunde schon in den frühen Morgenstunden eine Sectio geboten und ein weiteres Zuwarten bis zum Nachmittag dieses Tages fehlerhaft gewesen. Infolge der grob fehlerhaft verspätet durchgeführten Sectio habe sie einen schweren sauerstoffmangelbedingten Hirnschaden erlitten, der sie auf Lebenszeit zu einem Pflegefall mache. Bereits anläßlich ihrer nachgeburtlichen Behandlung in der Kinderklinik der R. A. seien folgende Diagnosen getroffen worden: "Übertragenes Neugeborenes aus der 41. SSW, Zustand nach Sectio wegen silenten CTG's, perinatale Asphyxie, Mekoniumaspiration, disseminierte intravasale Koagulation, PFC-Syndrom, hypotoxische Hirnschädigung, Hirnödem, rezidivierende Krampfanfälle, akutes Pneumoperitoneum, rezidivierende Atelektasen, beginnende bronchopulmonale Dysplasie, eitrige Konjunktivitis.
Infolge dieser Defekte müsse sie ihr Leben lang rund um die Uhr betreut werden und bedürfe für die geringsten Verrichtungen des täglichen Lebens ständiger Hilfeleistung. Sie sei nicht in der Lage, die Urin- und Stuhlentleerung zu kontrollieren; sie werde niemals auch nur die geringste selbständige Fähigkeit zur Nahrungsaufnahme entwickeln, da eine gezielte Motorik nicht erreicht werden könne. Eine Kontrolle der Mundmuskulatur fehle mit der Folge, daß feste Nahrung nicht angenommen werden könne; aufgrund der bestehenden Blindheit in Verbindung mit der körperlichen Schwerstbehinderung werde sie nie in der Lage sein, sich in irgendeiner Form örtlich, zeitlich oder räumlich zu orientieren;
sie werde nie auch nur über die geringsten selbständigen Fortbewegungsmöglichkeiten verfügen, sondern müsse ständig in Spezialrollstühlen transportiert werden bei ständiger Stütze durch Pflegepersonen, weil sie keinerlei Fähigkeit habe, den Kopf selbständig zu halten;
die Fähigkeit zum selbständigen Sitzen oder gar Stehen werde niemals erreicht werden;
mangels gezielter Motorik werde sie sich nie selbst pflegen, ankleiden und ähnliches können;
eine Entwicklung im sprachlichen Bereich sei ausgeschlossen;
die Hirnschädigung verursache spastische Krampfanfälle, die mit erheblichen Schmerzen und Leid verbunden seien;
mangels Fähigkeit zur Nasenatmung erkranke sie häufig an Infekten der Luftwege, die aufgrund mangelnder Abwehrkräfte zu lebensbedrohenden Situationen führten.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner zu verurteilen,
1) an sie zu Händen ihrer gesetzlichen Vertreter ein Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens aber 400.000,- DM nebst 8 % Zinsen seit 4.1.1991 betragen soll, abzüglich außergerichtlicher gezahlter 120.000,- DM;
2) an sie zu Händen ihrer gesetzlichen Vertreter eine Schmerzensgeldrente in Höhe von 1.000,- DM monatlich ab 1.1.1991 zu zahlen;
3) an sie zu Händen ihrer gesetzlichen Vertreter 102.000,- DM nebst 8 % Zinsen seit dem 4.1.1991 zu zahlen;
4) an die Klägerin zu Händen ihrer gesetzlichen Vertreter eine Pflegerente, beginnend ab 1.12.1990, in Höhe von 2.000,- DM monatlich zu zahlen;
5) festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin alle in Zukunft entstehenden materiellen Schäden zu ersetzen, welche auf die von den Beklagten zu 2) und 3) anläßlich der Geburt der Klägerin begangenen ärztlichen Kunstfehler zurückzuführen sind, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Die Beklagten zu 1) und 3) haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben eine fehlerhafte Geburtseinleitung und Betreuung in Abrede gestellt und die Ansicht vertreten, die eingetretene Schädigung der Klägerin habe ihre Ursache nicht in der Verletzung medizinischer Sorgfaltspflichten, sondern in dem schicksalhaften Verlauf der Geburt. Selbst wenn ein Sorgfaltsmangel vorgelegen habe, sei dieser nicht kausal für die bei der Klägerin eingetretenen Schädigungen geworden. Der frühkindliche Hirnschaden der Klägerin könne auch anlagebedingt oder aber durch eine EPH-Gestose während der Schwangerschaft verursacht worden sein. Auch bestehe zwischen dem Sehschaden der Klägerin und dem Geburtsverlauf kein Zusammenhang.
Im übrigen seien die Schmerzensgeldforderungen der Klägerin bei weitem überhöht. Von dem geforderten Schmerzensgeld sei allenfalls die Hälfte anzuerkennen. Sofern die Klägerin eine Schmerzensgeldrente fordere, müsse diese im Verhältnis zu dem als Kapitalbetrag geforderten Schmerzensgeld gesetzt werden.
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines gynäkologischen Gutachtens von Prof. Dr. K./Prof. Dr. R. sowie ferner durch Einholung eines Gutachtens des Neuropädiaters Prof. Dr. H.. Es hat ferner im Einverständnis mit den Beklagten ein Privatgutachten des Prof. Dr. V. berücksichtigt.
Durch Grund- und Teilurteil vom 27.9.1994, auf das wegen aller Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Landgericht unter anderem der Schmerzensgeldforderung in Höhe eines Kapitalbetrages von 350.000,- DM sowie einer monatlichen Rente in Höhe von 650,- DM stattgegeben. Zur Begründung hat das Landgericht im wesentlichen ausgeführt, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, daß dem Beklagten zu 3) ein Behandlungsfehler anzulasten sei, weil er die am 2.1.1985 erfolgte Schnittentbindung der Klägerin schuldhaft verzögert und damit zu spät eingeleitet habe. Durch diesen Behandlungsfehler sei eine erhebliche körperliche und geistige Schädigung der Klägerin verursacht worden. Durch den Behandlungsfehler habe die Klägerin erhebliche physische und geistige Schäden erlitten, die irreparabel seien. Bei der Klägerin sei es nämlich unter der Geburt zu einer schwersten Sauerstoffunterversorgung gekommen, als deren Folge es zu einer schweren Hirnfunktionsstörung mit bleibenden Schäden der Hirnfunktion gekommen sei. Diese Schäden äußerten sich bei der Klägerin heute in einer schweren Mehrfachbehinderung, die alle Funktionen des zentralen Nervensystems betreffe und zu epileptischen Anfällen führen. Entsprechend den gutachterlichen Äußerungen handele es sich um eine perinatale hypoxisch bedingte Hirnschädigung. Ferner liege bei der Klägerin auch eine schwere Sehstörung vor, die im wesentlichen durch eine zentrale Aufnahme- und Verarbeitungsstörung verursacht sei. Insoweit sei von einer Störung der zentralen Sehbahnen und der Sehrinde auszugehen. Nach allem liege bei der Klägerin ein irreparabler Schädigungszustand vor, der schwere Mehrfachbehinderungen zur Folge habe, weshalb die Klägerin auch in Zukunft bei allen Verrichtungen des täglichen Lebens auf fremde Hilfe angewiesen sein werde. Sämtliche bei der Klägerin eingetretenen Schäden seien Folge der dem Beklagten zu 3) anzulastenden Verzögerung der Schnittentbindung. Nach den vorliegenden gutachterlichen Stellungnahmen lägen bei der Klägerin sowohl der Grad der physischen Beeinträchtigung als auch der Grad der geistigen Behinderung bei 100 % MdE. Entwicklungsmöglichkeiten in beiden Bereichen seien kaum erreichbar. Die Klägerin leide zudem an einer deutlichen Atembehinderung mit der Folge erhöhter Infektionsgefahr. Gezielter Ausdruck oder gar Kommunikation seien der Klägerin nicht möglich und für sie auch nicht erreichbar. Eine Körperkoordination fehle völlig. Auch im übrigen vermöge sie ihre Körperfunktionen nicht bewußt zu steuern. Andererseits nehme sie jedoch ihre Behinderungen intuitiv wahr, was sich in Schreianfällen und Weinkrämpfen sowie Phasen dumpfer Traurigkeit äußere.
Gegen dieses, ihm am 11.10.1994 zugestellte Urteil haben die Beklagten zu 1) und 3) am 11.11.1994 Berufung eingelegt und diese, nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 11.1.1995, mit einem an diesem Tag eingegangenen Schriftsatz begründet. Mit ihrer Berufung greifen die Beklagten zu 1) und 3) ihre Verurteilung dem Grunde nach nicht an, sondern wenden sich lediglich gegen die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes über den schon gezahlten Betrag von 120.000,- DM hinaus.
Zur Begründung führen sie aus, die Schmerzensgeldbemessung des Landgerichts sei unrichtig und stelle insbesondere nicht auf den aktuellen Zustand der Klägerin ab. Das Landgericht habe seine Schmerzensgeldbemessung nur auf das schon im Jahre 1989 erstellte Gutachten des Privatgutachters Prof. Dr. V. sowie das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. H. aus März 1994 gestützt, welches letzteres jedoch ohne eigene Untersuchung der Klägerin durch den Sachverständigen erstellt worden sei. Es fehle demzufolge an zeitnahen Feststellungen, insbesondere auch zur Kausalität der Behandlungsfehler für sämtliche Schäden der Klägerin, zur Prognose, zu Feststellungen hinsichtlich der Entwicklung der Sehkraft durch einen Neurologen und zur gesamten Entwicklungsmöglichkeit der Klägerin.
Das Schmerzensgeld sei auch überhöht, da der Kapitalbetrag nebst den Zinsen hieraus sowie die monatliche Rentenzahlung Beträge ergäben, die weit über das für eine Kompensation der Leiden der Klägerin erforderliche Maß hinausgingen. Schmerzensgeldrente könne im übrigen nur für die Zukunft zuerkannt werden.
Die Beklagten beantragen,
die Klage unter entsprechender teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils insoweit abzuweisen, als die Beklagten zu 1) und 3) zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von noch 230.000,- DM und zur Zahlung einer monatlichen Schmerzensgeldrente in Höhe von 650,- DM ab dem 1.1.1991 verurteilt worden sind.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Auch sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen, verteidigt das angefochtene Urteil und verweist darauf, daß zum Ausmaß der Schädigung der Klägerin die ausführlichen gutachterlichen Stellungnahmen von Prof. Dr. V. vorlägen, der die Klägerin auch selbst untersucht habe sowie ferner des Prof. Dr. H., der auch überzeugend festgestellt habe, daß die schwere Mehrfachbehinderung der Klägerin weiter bestehen werde und die Klägerin auch in Zukunft bei allen Verrichtungen des täglichen Lebens auf fremde Hilfe angewiesen sein werde. Der Sachverständige Prof. Dr. H. habe überdies die bei der Klägerin vorliegende Sehstörung bestätigt, die sich auch schon daraus ergebe, daß die Klägerin Leistungen nach dem Landesblindengeldgesetz erhalte. Das vom Landgericht für gerechtfertig gehaltene Gesamtschmerzensgeld von 441.806,- DM (einschließlich kapitalisierter Rente) sei gerechtfertigt und angemessen. Auch die Schmerzensgeldbemessung des Landgerichts sei unter Berücksichtigung der zuerkannten Beträge in vergleichbaren Fällen erfolgt und nicht zu beanstanden.
Wegen des weiteren Parteievorbringens wird auf die beiderseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Beklagten zu 1) und 3) hat in der Sache keinen Erfolg.
Das landgerichtliche Urteil ist im Ergebnis sowie auch in der Begründung zu bestätigen. Das Berufungsvorbringen bietet keine Veranlassung zu einer Abänderung des angefochtenen Urteils oder zu weiteren Beweiserhebungen. Im Hinblick hierauf ist Folgendes zusätzlich auszuführen:
Daß sämtliche bei der Klägerin vorhandenen körperlichen Schäden Folge der durch - den Beklagten anzulastenden -Behandlungsfehler verursachten geburtsbedingten Sauerstoffmangelversorgung sind, hat das Landgericht abschließend festgestellt. Die Beklagten haben diese Feststellung zum Haftungsgrund mit ihrer Berufung nicht angegriffen, welche sich vielmehr nur gegen die Schmerzensgeldbemessung und die zu bestimmenden Fahrtkosten richtet. Einer erneuten Kausalitätsprüfung im vorgenannten Sinn durch den Senat bedarf es demzufolge nicht mehr. Das Landgericht hat auch Ausmaß und Umfang der bei der Klägerin vorliegenden hirnschädenbedingten körperlichen Ausfälle und Defekte nach Maßgabe der Ausführungen des Privatgutachters Prof. Dr. V. sowie des Gerichtssachverständigen Prof. Dr. H. zutreffend aufgezeigt.
Eine erneute Begutachtung war entgegen der Ansicht der Beklagten nicht geboten, da von einer weiteren zeitnahen Untersuchung und Begutachtung keine weiterführenden Erkenntnisse im Hinblick auf den Dauerzustand der Klägerin zu erwarten sind.
Beide vorgenannten Gutachter haben nämlich nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, daß die bei der Klägerin vorliegende Hirnschädigung aufgrund der vorliegenden Behandlungsunterlagen ab dem Geburtszeitpunkt verifiziert und irreversibel ist und als Dauerursache für irreparable multiple Funktionsstörungen bei der Klägerin erachtet werden muß.
Insoweit hat der Sachverständige Prof. Dr. H. sämtliche vorliegenden Krankenunterlagen, insbesondere auch die CT-Bilder aus dem Jahre 1985 der R. A., ausgewertet, die in kurzer zeitlicher Abfolge nach der Geburt der Klägerin erstellt worden sind. Insbesondere diese CT-Bilder sind hinsichtlich der bei der Klägerin bestehenden Hirnschädigung aussagefähig. Der Sachverständige hat hierzu nach Maßgabe dieser CT-Bilder ausgeführt, bei der Klägerin seien die Großhirnstrukturen schon nach dem ersten CT vom 2.1.1985, also dem Geburtstag, hochgradig pathologisch verändert; sie zeigten aufgelockerte, teilweise schwammförmige dichte Veränderungen, die inneren Hirnkammern seien erweitert; auch das CT vom 20.2.1995 zeige in allen Hirnabschnitten außer dem Kleinhirn extreme pathologische Veränderungen in Form einer Hirnschrumpfung, die Strukturen der Großhirnrinde und des Großhirnmarkes seien weitgehend aufgelöst und durch zystische und schwammförmige Hohlräume ersetzt, die Hirnkammern seien mäßiggradig erweitert; nach dem CT vom 27.3.1985 seien der Hirnstamm und das verlängerte Rückenmark durch eine vermehrte Dichte ausgezeichnet; die Hirnkammern seien jetzt deutlich erweitert und balloniert aufgetrieben, die umliegenden Strukturen der weißen Substanz und des Großhirns seien zystisch verändert und zeigten eine abnorme Dichte.
Aus diesen Darlegungen ergeben sich zeitnah zur Geburt dokumentierte Veränderungen des Großhirns, aus denen entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen mit eindeutiger Sicherheit auf eine massive und dauerhafte Schädigung bei der Klägerin ab dem Geburtszeitpunkt zu schließen ist.
Dies ergeben auch die weiteren Ausführungen des Sachverständigen, wonach nach den CT-Bildern der Verlauf einer schwersten Schädigung des Gehirns sichtbar ist und dies wiederum sehr typisch ist für eine hypoxisch-ischämische Einzelfallopathie. Weiterhin ergibt die zusätzliche Feststellung des Sachverständigen Prof. Dr. H., daß es als Folge der Unterversorgung des Gehirns mit Sauerstoff zu einer schweren Hirnfunktionsstörung mit bleibenden Schäden der Hirnfunktion gekommen ist, was sich in schweren Mehrfachbehinderungen aller Funktionen des zentralen Nervensystems dokumentiert, wobei der zum Zeitpunkt der Gutachtenerstattung bestehende Zustand von dem Sachverständigen als irreparabel bezeichnet worden ist. Diese Ausführungen sind für die Beurteilung der Gesamtsituation und des gesundheitlichen Dauerstatus der Klägerin abschließend aussagekräftig, da angesichts der von dem Sachverständigen dargelegten massiven Veränderungen der Hirnsubstanz nichts dafür spricht, daß diese sich in irgendeiner Weise regenerieren und dies zu einer Verbesserung der gesundheitlichen Situation der Klägerin führen kann.
Die Darlegungen des Sachverständigen Prof. Dr. H. werden zudem bestätigt durch die privatgutachterliche Stellungnahme des Prof. Dr. V. vom 8.5. und 22.8.1989. Dieser hat unter anderem dargelegt, daß bei der Klägerin insbesondere die Mikrocephalie auffalle, wobei der Kopfumfang mit 44,0 cm vier Zentimeter unter der dritten Percentile liege und damit weit unter dem Durchschnitt der Kinder, die das damalige Alter der Klägerin hatten. Auch dieser Sachverständige hat die Mikrocephalie, die auch der Sachverständige Prof. Dr. H. im Sinne einer Hirnschrumpfung aus den CT-Aufnahmen entnommen hat, als Folge des perinatalen Hirnschadens bezeichnet, weil andere erkennbare Ursachen hierfür nicht vorhanden seien. Nach den Ausführungen des Sachverständigen ist diese Mikrocephalie endgültig und läßt keine Besserungstendenz erwarten. Sowohl der Sachverständige Prof. Dr. V. als auch der Sachverständige Prof. Dr. H. haben mit eingehender Begründung nachvollziehbar und überzeugend dargetan, daß infolge der schwersten Hirnschädigung mannigfache Dauerschäden bei der Klägerin vorhanden sind, die sowohl den intellektuellen als auch den physischen und psychischen Bereich umfassen und sie auf Lebenszeit zu einem Pflegefall machen, wobei Entwicklungsmöglichkeiten auch bei intensivster Förderung nur ganz minimal sind und an einer hundertprozentigen Beeinträchtigung im Ergebnis nichts ändern.
Nach diesen gesamten Feststellungen steht abschließend fest, daß infolge Sauerstoffmangel bedingter hirnorganischer Veränderungen die Klägerin sowohl im intellektuellen als auch im physischen und psychischen Bereich umfassend behindert ist und angesichts der Schwere der Hirnschädigung nur ganz minimale Entwicklungsmöglichkeiten erwartet werden können, die an ihrer lebenslänglichen umfassenden ganztägigen Pflegebedürftigkeit nichts zu ändern vermögen.
Angesichts dieser alle Bereiche ihrer Persönlichkeit umfassenden Behinderung erscheint die Frage, ob ihre Sehkraft, die durch die Störung der zentralen Sehbahnen wie auch der Sehrinde jedenfalls schwer geschädigt ist, "nur" auf 25 % beeinträchtigt oder aber gänzlich aufgehoben ist, für die Annahme der Schwerstschädigung der Klägerin nicht mehr relevant. Fest steht, daß infolge der Zerstörung wesentlicher Teile des Gehirns und der hierauf beruhenden multiplen physischen, intellektuellen und psychischen Ausfälle die Klägerin ein lebenslanger Pflegefall sein wird. Weitere Erkenntnisse zu Besserungstendenzen sind nach den übereinstimmenden Darlegungen der vorgenannten Gutachter nicht zu erwarten, so daß auf der Grundlage der vorgenannten Erkenntnis das der Klägerin zuzuerkennende Schmerzensgeld zu bemessen ist.
Die Beanstandung der Beklagten, das Landgericht habe nur auf eine Begutachtung der Schäden der Klägerin durch Kinderärzte abgestellt, ist nicht berechtigt, denn bei dem Sachverständigen Prof. Dr. H. handelt es sich um den Chefarzt der Abteilung Kinderheilkunde/Schwerpunkt Neuropädiatrie am Zentrum Kinderheilkunde G.-A.-Universität G.. Ferner stammen die von ihm ausgewerteten Behandlungsunterlagen betreffend die Behandlung der Klägerin in den ersten nachgeburtlichen Wochen aus der R. A. und umfassen u.a. neurologische CT-Untersuchungen.
Auch die einzelnen Kriterien für die Bemessung des Schmerzensgeldes hat das Landgericht zutreffend dargestellt. Insoweit ist angesichts der Ausführungen der Beklagten klarstellend darauf hinzuweisen, daß auch in Fällen nahezu umfänglicher Zerstörung der Persönlichkeit nicht etwa nur eine annähernd symbolhafte Schmerzensgeldentschädigung zuzubilligen ist, sondern vielmehr die Höhe des Schmerzensgeldes in einer adäquaten Relation zur Schwere der körperlichen, geistigen und psychischen Beeinträchtigung zu stehen hat und daß sie sich insbesondere in Fällen der Schwerstschädigung mit völliger Zerstörung der Persönlichkeit auch nicht etwa in erster Linie oder gar ausschließlich nach dem Gesichtspunkt einer Kompensationsfunktion zu richten hat (siehe BGH NJW 93/781 f). Deshalb sind die Darlegungen der Beklagten dazu, inwieweit zuerkanntes Schmerzensgeldkapital nebst Zinsen überhaupt sinnvoll zur Kompensation der körperlichen Beeinträchtigung der Klägerin eingesetzt werden können, für die Schmerzensgeldbemessung unergiebig bzw. unerheblich. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Ausführungen der Beklagten zum Kapitalwert der zuerkannten Rente, weshalb der Frage der voraussichtlichen Lebenserwartung der Klägerin, die laut Feststellung des Sachverständigen Prof. Dr. V. im übrigen als normal zu bezeichnen ist, keine allein entscheidende Bedeutung zukommt (siehe BGH a.a.O.).
Entscheidend ist vielmehr entsprechend dem Wortlaut des § 847 BGB die "Billigkeit" der Entschädigung im Hinblick auf die erlittenen Körperschäden unter Berücksichtigung von deren Ausmaß und Schwere, dem Maß der hierdurch verursachten Lebensbeeinträchtigung, dem Umfang, Dauer und Heftigkeit von Schmerzen und Leiden sowie der zeitlichen Dauer der Beeinträchtigung. Vor diesem Hintergrund ist die Klägerin, bei der eine annähernd umfassende Zerstörung der Persönlichkeit ab Geburt auf Lebenszeit festzustellen ist, wobei sie dies ausweislich der sachverständigen Feststellungen von Prof. Dr. V. durchaus auch in Form generalisierter Mißempfindung wahrnimmt, als ein Fall der Schwerstschädigung mit der Folge einer Schmerzensgeldbemessung an der oberen Grenze vergleichbarer Fälle anzusetzen. Angesichts der lebenslangen Dauer der Schwerstschädigung ist die Zuerkennung einer Schmerzensgeldrente neben einem Kapitalbetrag sachlich angemessen.
Der Anspruch auf Schmerzensgeld und damit auch auf eine eventuelle Schmerzensgeldrente entsteht dabei mit der schadenstiftenden Handlung, vorliegend also mit der Geburt der Klägerin. Die Beanstandung der Beklagten, die Rente sei vom Landgericht ab einem zu frühen Zeitpunkt zuerkannt worden, geht demzufolge fehl.
Angesichts der Schwerstschädigung der Klägerin erscheint ein Kapitalbetrag von insgesamt 350.000,- DM sowie eine monatliche Rente von 650,- DM angemessen.
Die in vergleichbaren Fällen zuerkannten Beträge bewegen sich durchweg in einem Rahmen von 250.000,- bis 450.000,- DM (incl. kapitalisierter Rente).
Soweit z.B. das OLG Hamm einem bei Geburt schwerstgeschädigten Kind 250.000,- DM zuerkannt hat (siehe NJW RR 93; 537) unterschied sich die Situation des dortigen Klägers von der der Klägerin durch eine wesentlich geringergradige Schädigung. Ausweislich der Gründe der Entscheidung besuchte z.B. der dortige Kläger immerhin eine Schule für Geistigbehinderte. Er verstand, was man ihm sagt und hatte bei leichteren Anweisungen auch nur geringe Schwierigkeiten, das Gesagte umzusetzen. Er konnte sitzen, wenn er fixiert wurde, und konnte sich auch robbend fortbewegen. Er hatte auch keine Schwierigkeiten, die Personen seiner Umgebung zu erkennen und zu ihnen Kontakt aufzunehmen. Die dortige Schädigung war deshalb geringer als die bei der Klägerin vorhandene.
Im Fall des OLG Frankfurt (NJW RR 93/159, Schmerzensgeld 300.000,- DM) war der dortige Kläger immerhin noch in der Lage, wenn auch mit begrenztem Erfolg, bei geschicktem Umgang mit seinen eigenen Möglichkeiten seine Hände für Ausdrucksbewegungen einzusetzen. Darüber hinaus vermochte er, seine Augenbewegungen als präzises Kommunikationsmittel einzusetzen. Außerdem verfügte er über eine normale, durchschnittliche Intelligenz und war demzufolge in der Lage lesenzulernen. Visuelle Kommmunikation und rezeptive Wahrnehmung der Umgebung und sogar die Fähigkeit lesenzulernen, standen dem dortigen Kläger demzufolge zu Gebote mit der Folge einer weitaus geringeren Beeinträchtigung als bei der Klägerin vorhanden, die weder mit ihrer Umgebung kommunizieren kann noch auch diese differenziert wahrnimmt und schon gar nicht in der Lage ist, Kenntnisse, wie z.B. lesen, zu erwerben und zu verbessern und auf diesem Wege ihr Leben zu bereichern und ihre Umgebung zu erfahren, Kenntnisse zu erwerben und auch zu verwerten.
Nach allem war die Berufung der Beklagten zu 1) und 3) mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO.
Wert der Beschwer der Beklagten: über 60.000,00 DM.