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Oberlandesgericht Köln·5 U 98/13·29.12.2013

Berufung wegen angeblicher Behandlungsfehler abweisungsbedroht (§522 ZPO)

ZivilrechtDeliktsrechtArzthaftungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin rügt Behandlungsfehler und verlangt Schmerzensgeld und materiellen Ersatz wegen Untersuchungs- und Diagnoseverzögerungen 2009. Das OLG Köln beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Es sieht keinen schadensursächlichen Behandlungsfehler und keinen kausalen Zusammenhang zwischen der Verzögerung und einem schlechteren Heilungsergebnis; die Beweiswürdigung des Landgerichts blieb unangegriffen.

Ausgang: Berufung der Klägerin wird als unbegründet zurückgewiesen; keine Aussicht auf Erfolg hinsichtlich schadensursächlichen Behandlungsfehlers oder kausaler Gesundheitsverschlechterung.

Abstrakte Rechtssätze

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Der Senat kann nach § 522 Abs. 2 ZPO die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung hinweisen, wenn die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.

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Zur Begründung eines Arzthaftungsanspruchs obliegt dem Kläger der Nachweis eines schadensursächlichen Behandlungsfehlers; eine Beweislastumkehr zugunsten des Klägers findet nicht ohne weiteres statt.

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Das Unterlassen einer Tastuntersuchung oder Sonografie ist nur dann fehlerhaft, wenn objektive Anhaltspunkte einen entsprechenden diagnostischen Anlass begründeten.

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Für die Annahme eines schadensbegründenden Kausalzusammenhangs bei verzögerter Diagnose ist erforderliche medizinische Sachkunde vorzutragen; eine rein statistische oder rein spekulative Behauptung reicht nicht aus, wenn fachliche Experten darstellen, dass eine Verzögerung (hier: bis zu drei Monate) die Therapieindikation oder Heilungschancen nicht beeinträchtigt.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO§ 513 Abs. 1 ZPO§ 280 Abs. 1 BGB§ 823 Abs. 1 BGB§ 253 Abs. 2 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 25 O 169/10

Tenor

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 26. Juni 2013 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des  Landgerichts Köln – 25 O 169/10 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Die Klägerin erhält Gelegenheit, zu dem Hinweis innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Gründe

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Die Berufung hat nach gründlicher Prüfung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, weil das angefochtene Urteil weder auf einer Rechtsverletzung beruht noch nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§§ 522 Abs. 2 Nr. 1, 513 Abs. 1 ZPO).

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Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin kann von dem Beklagten wegen der Behandlung ab Mai 2009 gemäß §§ 280 Abs. 1, 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB weder die Zahlung eines Schmerzensgeldes noch materiellen Schadensersatz verlangen.

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Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass dem Beklagten nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kein schadensursächlicher Behandlungsfehler zur Last fällt. Weiterer Aufklärungsbedarf besteht im Berufungsverfahren nicht.

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1. Zu einer Tastuntersuchung der Brust oder einer sonografischen Untersuchung hatte der Beklagte am 12.5.2009 keinen Anlass, so dass sich deren Unterlassen nicht als fehlerhaft darstellt.

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Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme nicht festzustellen vermocht, dass die Klägerin dem Beklagten am 12.5.2009 von Schmerzen in der Brust und sodann am 25.8.2009 von Schmerzen und der Ertastung eines Knotens berichtete, was den Senat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindet. Auf die schlüssige Beweiswürdigung des Landgerichts auf S. 6 f. des angefochtenen Urteils, gegenüber der die Klägerin im Berufungsverfahren keine konkreten Einwendungen erhoben hat, wird verwiesen.

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2. Der dem Beklagten am 25.8.2009 vorzuwerfende Behandlungsfehler hat nicht zu eine gesundheitlichen Beeinträchtigung der Klägerin geführt.

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a) Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. K hätten am 25.8.2009 vor der Sonografie eine Tastuntersuchung der Brust erfolgen und bei sorgfältiger Durchführung der Sonografie der Tumor entdeckt werden müssen (Bl. 152, 153, 160 d.A.). Letzteres hat Dr. K mit der Größe des Tumors Ende August 2009 von etwa 1 cm, die er aus der mittleren Tumorverdopplungszeit von etwa drei Monaten und der im Dezember 2009 histologisch festgestellten Tumorgröße (1,3 cm) ermittelt hat, sowie damit begründet, dass der Tumor auf den am 1.12.2009 im F-Krankenhaus L gefertigten Sonografieaufnahmen die typischen Charakteristika eines Karzinoms aufgewiesen habe (Bl. 153 d.A.).

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In Bezug auf die Kausalität der Fehler für eine gesundheitliche Beeinträchtigung kommt der Klägerin allerdings keine Beweislastumkehr zu Gute. Dies gilt sowohl unter dem Gesichtspunkt eines Befunderhebungsfehlers als auch unter dem Gesichtspunkt eines groben Behandlungsfehlers.

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Anders als die Klägerin in der Berufungsbegründung geltend macht, hat sich Dr. K zu der Frage eines reaktionspflichtigen Befundes der am 25.8.2009 unterlassenen Tastuntersuchung der Brust geäußert. Nach seinen schlüssigen Darlegungen kann die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines reaktionspflichtigen Tastbefunds nicht angenommen werden. Dr. K hat darauf hingewiesen, dass die Tumorgröße von etwa 1 cm schon grundsätzlich an der Grenze der Palpierbarkeit liege (Bl. 151 d.A.). Ferner hat er darauf aufmerksam gemacht, dass es vor allem aufgrund des später in der Mammografie beschriebenen dichten Drüsenkörpers möglich und nicht vorwerfbar sei, dass ein etwa 1 cm großer Tumor in dem verdichteten Drüsenkörper nicht getastet werde. Dies gelte gerade für den – im Streitfall betroffenen – oberen äußeren Qudranten der Brust, der einen besonders hohen Anteil des Drüsenkörpers enthalte (Bl. 154 d.A.).

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Das Übersehen des Tumors in der durchgeführten sonografischen Untersuchung stellte sich nach den Ausführungen von Dr. Jaspers nicht als grob fehlerhaft dar (Bl. 153, 160 d.A.). Der Sachverständige hat während seiner Anhörung nachvollziehbar auf Umstände verwiesen, die das Auffinden des Tumors erschwerten und dazu führen, dass das Nichterkennen der Verdichtung und des Tumors nicht unverständlich ist. Neben der relativ geringen Größe des Tumors von etwa 1 cm hat er die bei der Ultraschalluntersuchung von dem Beklagten angefertigten Aufnahmen angeführt, die eine andere Grauabstufung, nicht aber eine – für einen Tumor typische – Schallauslöschung zeigten (Bl. 204R d.A.).

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b) Es lässt sich nicht feststellen, dass die Verzögerung der Behandlung der Klägerin vom 25.8.2009 bis Dezember 2009, das heißt unter Berücksichtigung der auch bei standardgerechtem Verhalten des Beklagten noch erforderlichen weiteren Diagnostik von weniger als drei Monaten, einen gesundheitlichen Schaden der Klägerin verursacht hat. Vielmehr ist ein entsprechender Kausalzusammenhang nach den überzeugenden Ausführungen von Dr. K sogar äußerst unwahrscheinlich.

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Er hat zusammenfassend dargelegt, dass der erforderliche Umfang des Eingriffs mit der Notwendigkeit der Entfernung der rechten Brust sowie die Indikation zur Chemo-, Strahlen- und Hormontherapie drei Monate vor dem tatsächlichen Behandlungsbeginn gleich gewesen wären, während eine Verzögerung um bis zu sechs Monaten für die Heilungschancen nicht relevant sei (Bl. 158, 160 f., 205 d.A). Dies hat Dr. K jeweils schlüssig begründet.

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Er hat zunächst darauf verwiesen, dass die Brustamputation durch das außer dem invasivem Karzinom zusätzlich vorliegende, multizentrische, das heißt in mehreren Quadranten der Brust vorhandene, duktale Karzinoma in situa (DCIS) bedingt und erforderlich gewesen sei. Dabei handele es sich um eine Krebsvorstufe, deren vollständige Entfernung für die Verhinderung von Rezidiven als zwingend erforderlich angesehen werde. Bei Multizentrität sei als Operation eine Amputation der Brust indiziert. Da das DCIS wesentlich langsamer wachse als ein invasives Karzinom, habe es mit Sicherheit bereits im August 2009 in ähnlicher Ausdehnung vorgelegen wie im Dezember 2009 (Bl. 158, 178 d.A.).

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Soweit die Klägerin demgegenüber in der Berufungsbegründung die Möglichkeit eines schnellen Wachstums und einer schnellen Ausbreitung des DCIS anführt, setzt sie allein ihre Auffassung gegen diejenige des Sachverständigen, was keinen Anlass zur weiteren Sachaufklärung gibt. Dem Senat, der ständig mit Arzthaftungssachen befasst ist, ist zudem auch aus anderen Verfahren bekannt, dass es sich bei einem DCIS um eine langsame wachsende Vorstufe eines Karzinoms handelt. Der von der Klägerin noch eingewandte Umstand, dass im F-Krankenhaus zunächst eine Segementresektion, dann eine Nachresektion und erst in einer dritten Operation die Brustentfernung erfolgten, spricht nicht dagegen, dass die Entfernung der Brust – bei der im Rahmen der Kausalität gebotenen Betrachtung ex post – auch schon im August 2009 eindeutig indiziert gewesen wäre. Er beruht darauf, dass die behandelnden Ärzte zunächst eine Brust erhaltende Vorgehensweise versuchten, jedoch die histologischen Untersuchungen der bei den ersten beiden Eingriffe entnommenen Präparate jeweils eine nicht vollständige Resektion des DCIS und damit dessen für die Amputation der Brust ausschlaggebenden multizentrischen Charakter zeigten.

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Zur Chemo-, Strahlen- und Hormontherapie hat Dr. K erläutert, dass deren Indikation sich bei einem – auch im August 2009 sicher vorliegenden – Tumor von mehr als 5 mm nicht aus dessen Größe, sondern aus dem Alter der Klägerin, dem relativ schlechten Grading (G 2 – 3) und aus weiteren immunhistochemischen und genetischen Faktoren ergeben habe (Bl. 156, 179 d.A). Hieraus folgt nachvollziehbar, dass das Größenwachstum des Tumors in der Zeit zwischen August und Dezember 2009 für die Entscheidung für oder gegen die jeweiligen adjuvanten Behandlungen ohne Bedeutung war.

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Für seine Beurteilung, dass eine Verzögerung bis zu sechs Monaten für die Heilungschancen nicht relevant sei, hat sich Dr. K auf die von ihm eingesehene medizinische Literatur gestützt. Er hat ferner auf die durchschnittliche Entstehungszeit eines invasiven Tumors, wie er im Dezember 2009 bei der Klägerin entfernt worden ist, von etwa fünf Jahren verwiesen, gegenüber der kürzere Zeiträume für eine mögliche Metastasierung nicht oder kaum ins Gewicht fallen (Bl. 159 d.A.).

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Dass nach den von der Klägerin auf S. 3 f. der Berufungsbegründung dargelegten statistischen Zahlen bei Mammakarzinomen unter 1 cm wesentlich günstigere Heilungschancen bestehen als bei Tumoren über 1 cm, stellt die Beurteilung des Sachverständigen nicht durchgreifend in Frage. Für den Streitfall kommt es nicht auf den Vergleich aller Tumorfälle unter 1 cm mit allen Tumorfällen über 1 cm an, sondern darauf, ob und inwieweit die Heilungschancen und die Prognose dadurch verschlechtert worden sind, dass der ursprünglich knapp 1 cm große Tumor während eines Zeitraum von unter drei Monaten in geringem Ausmaß über die Grenze von 1 cm hinaus gewachsen ist. Dafür, dass sich die Verzögerung von etwa drei Monaten hinsichtlich der Heilung tatsächlich nicht negativ ausgewirkt hat, spricht im Übrigen auch, dass mittlerweile seit den Eingriffen im Dezember 2009 vier Jahre ohne die Feststellung eines Rezidivs oder einer Metastasierung vergangen sind.

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Ob der Beklagte den Tumor bei der am 29.10.2009 durchgeführten Tastuntersuchung hätte erkennen und deshalb auf eine unverzügliche Durchführung der Mammografie hätte hinwirken müssen und ob hierin ein einfacher oder ein grober Behandlungsfehler lag, kann dahinstehen. Ist ein Kausalzusammenhang zwischen der Verzögerung von Diagnose und Therapie um etwa drei Monaten und einem gesundheitlichen Schaden der Klägerin schon äußerst unwahrscheinlich, so gilt dies für eine Verzögerung von unter einem Monat erst recht.

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Entgegen der von der Klägerin in der Berufungsbegründung vertretenen Auffassung ist es schließlich nicht aufgrund einer Gesamtbetrachtung geboten, den dem Beklagten am 25.8.2008 anzulastenden Behandlungsfehler als grob fehlerhaft zu qualifizieren. Ein dem Beklagten am 29.10.2008 vorzuwerfender Behandlungsfehler beträfe eine andere, zeitlich deutlich getrennte Untersuchung und Behandlung. Ohnehin würde sich im Fall eines für den 25.8.2009 anzunehmenden groben Behandlungsfehlers an der Unbegründetheit der Klage nichts ändern, da die Kausalität der Verzögerung von Diagnose und Therapie für einen gesundheitlichen Schaden der Klägerin bereits für August 2009 äußerst unwahrscheinlich ist.

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Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist.