Arzthaftung: Kein Behandlungsfehler bei postoperativer Wundinfektion nach Hallux-OP
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte aus abgetretenem Recht Schmerzensgeld und die Feststellung weiterer Ersatzpflicht wegen angeblicher Fehlbehandlung im Krankenhaus nach einer Hallux-valgus-Operation. Streitpunkt war zuletzt allein, ob auf eine postoperative Entzündung zu spät reagiert und der Gips zu spät abgenommen worden sei. Der Senat hielt das erstinstanzliche Teilurteil zwar wegen Verstoßes gegen § 301 ZPO für unzulässig, entschied aber sachdienlich selbst. In der Sache verneinte er anhand eines überzeugenden Sachverständigengutachtens und der als zutreffend bewerteten Dokumentation einen (groben) Behandlungsfehler sowie eine nachvollziehbare Kausalität; beide Berufungen blieben ohne Erfolg.
Ausgang: Berufungen des Klägers gegen Teil- und Schlussurteil zurückgewiesen; Ansprüche wegen behaupteter Fehlbehandlung verneint.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Teilurteil nach § 301 Abs. 1 ZPO ist unzulässig, wenn die im Teilurteil entschiedene Vorfrage für den verbleibenden Streitgegenstand vorgreiflich ist und deshalb die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen besteht.
Wird nach Schluss der mündlichen Verhandlung eine Klageerweiterung zugestellt und zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung terminiert, ist die Verhandlung jedenfalls insoweit wiedereröffnet mit der Folge, dass beide Anträge rechtshängig sind.
Eine zeitnah gefertigte, widerspruchsfreie Behandlungsdokumentation ist bei der Beweiswürdigung zugrunde zu legen, solange ihre Unrichtigkeit nicht bewiesen ist; die Beweislast für die Unrichtigkeit trägt die angreifende Partei.
Ein Anspruch aus Arzthaftung setzt die Darlegung und den Nachweis eines Behandlungsfehlers sowie eines nachvollziehbaren Kausalzusammenhangs zwischen Fehler und Schaden voraus; bloße Mutmaßungen genügen nicht.
Eine Beweislastumkehr wegen groben Behandlungsfehlers kommt nur in Betracht, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen objektiv schlechthin unverständlichen Verstoß gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln vorliegen.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 11 O 378/98
Tenor
Die Berufungen des Klägers gegen das Teilurteil des Landgerichts Aachen vom 12.4.1999 -11 O 378/98- und das (Schluss-)Urteil des Landgerichts Aachen vom 9.8.1999 -11 O 378/98- werden zurückgewiesen. Die Kosten der Berufungsverfahren trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte als Trägerin des B.-Krankenhauses wegen einer angeblichen Fehlbehandlung seiner Ehefrau aus abgetretenem Recht in Anspruch.
Die Ehefrau des Klägers unterzog sich am 27.3.1996 im B.-Krankenhaus einer Operation wegen eines Hallus valgus und wegen Krallenzehen am rechten Fuß. Nach der Operation wurde der Fuß mit einem Gipsverband versehen.
Im Anschluss an die Operation bildete sich eine Entzündung aus; am 3.4.1996 erfolgte eine operative Revision. Der zunächst aufgetretene Verdacht des Vorliegens einer Gasbrandinfektion bestätigte sich nicht.
Der Kläger hat erstinstanzlich behauptet, der Fuß seiner Ehefrau sei vor der Operation am 27.3.1996 nicht ordnungsgemäß desinfiziert worden, was zur Entzündung des Fußes geführt habe. Die Wunde sei bis heute nicht verheilt; die Narbe schmerze stark und seine Ehefrau habe kein Gefühl mehr im großen Zeh. Der Kläger hat weiter behauptet, die Ärzte der Beklagten hätten keine ständige Wundkontrolle durchgeführt und daher den Umfang der Infektion zu spät erkannt. Ferner sei seine Ehefrau nicht über das Risiko einer
Fehlbehandlung aufgeklärt worden.
Er hat mit seiner Klage die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 20.000,-- DM begehrt.
Die Beklagte hat die Aktivlegitimation des Klägers gerügt und ist sämtlichen Vorwürfen des Klägers unter Hinweis auf den anderslautenden Inhalt der vorliegenden Behandlungsdokumentation entgegengetreten.
Das Landgericht hat Zeugen vernommen und ein in dem von der Ehefrau des Klägers gegen die behandelnden Ärzte veranlassten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren eingeholtes Sachverständigengutachten urkundlich verwertet.
Nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 22.3.1999 hat der Kläger darüberhinaus mit Schriftsatz vom 25.3.1999 die Feststellung begehrt, dass die Beklagte zum Ersatz sämtlicher materieller und zukünftig noch entstehender immaterieller Schäden aus der angeblich fehlerhaften Behandlung verpflichtet sei.
Das Landgericht hat daraufhin die Klage durch Teilurteil vom 12.4.1999 hinsichtlich des Schmerzensgeldanspruchs abgewiesen. Sodann hat es im Hinblick auf den nach Schluss der mündlichen Verhandlung gestellten Feststellungsantrag die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung anberaumt und diesen sodann durch (nicht ausdrücklich als solches bezeichnetes) Schlussurteil vom 9.8.1999 ebenfalls zurückgewiesen.
Gegen beide Urteile wendet sich der Kläger mit seinen form- und fristgerecht eingelegten Berufungen, die der Senat durch Beschluss vom 27.9.1999 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden hat.
Der Kläger rügt das ergangene Teilurteil als unzulässig.
In der Sache hält er jetzt lediglich noch den Vorwurf einer Fehlbehandlung wegen unzureichender Reaktion auf die postoperative Entzündung des Fußes aufrecht.
Die Entzündung müsse angesichts ihres massiven Erscheinungsbildes bereits einige Tage vor Abnahme des Gipses am 2.4.1996 entstanden sein und zu einem Anschwellen des Fußes geführt haben, der dann die später festgestellte Druckläsion des Nervus plantaris verursacht habe. Sie sei von den behandelnden Ärzten fehlerhaft nicht erkannt worden; diese hätten es deshalb behandlungsfehlerhaft unterlassen, den Gips spätestens am 31.3.1996 abzunehmen, was indiziert gewesen wäre.
Mit der Berufungsbegründung gegen das Schlussurteil wird unter Bezugnahme auf diese Ausführungen der behauptete Behandlungsfehler als grob bewertet.
Seinen Feststellungsantrag begründet der Kläger mit der angeblich jetzt unmittelbar bevorstehenden Amputation des Zehs.
Die Beklagte tritt den Berufungen entgegen. Sie bestreitet weiterhin das Vorliegen von Behandlungsfehlern und einer Kausalität für die behaupteten Beschwerden der Ehefrau des Klägers (Taubheit des Zehs, Amputationserfordernis), deren Vorliegen sie im übrigen ebenfalls bestreitet.
Wegen aller Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe der angefochtenen Urteile sowie die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze verwiesen. Wegen der Anträge wird auf das Sitzungsprotokoll vom 15. Dezember 1999 Bezug genommen.
Auch der Senat hat die beigezogenen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten 32 Js 364/96 StA Aachen zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
Entscheidungsgründe
Die zulässigen Berufungen sind in der Sache unbegründet.
1.
Wohl hätte das angegriffene Teilurteil des Landgerichts nicht ergehen dürfen, wie die dagegen gerichtete Berufung des Klägers zu Recht rügt.
Das Landgericht hat nämlich verkannt, dass die Voraussetzungen von § 301 Abs. 1 ZPO für den Erlass eines Teilurteils nicht vorlagen. Erforderlich dafür ist wegen des Gebots der Widerspruchsfreiheit die Unabhängigkeit der Entscheidungen im Teil- und Schlussurteil voneinander. Die Entscheidung über den Teil muss unabhängig davon sein, wie das Schlussurteil über den Rest des noch anhängigen Streitgegenstandes entscheidet; es darf nicht die Gefahr bestehen, dass es im Teil- und Schlussurteil zu widersprüchlichen Entscheidungen kommt (vgl. im einzelnen Zöller-Vollkommer, ZPO, 21. Auflage, Rdnr. 7 zu § 301 m.w.N.).
So liegt der Fall aber hier, weil die -vom Landgericht im Teilurteil bereits verneinend entschiedene- Frage des Vorliegens eines der Beklagten vorwerfbaren Behandlungsfehlers als Grundlage des geltend gemachten Schmerzensgeldanspruchs vorgreiflich ist auch für das Bestehen des Feststellungsanspruchs, über den allein noch im Schlussurteil zu befinden war.
Etwas anderes gilt auch nicht, soweit das Landgericht den Feststellungsantrag wegen Verspätung hätte zurückweisen und sogleich ein abschließendes Urteil hätte erlassen können. Indem es nämlich die -nach Schluss der mündlichen Verhandlung- erfolgte Klageerweiterung um die Stellung eines Feststellungsantrags an die Beklagte zugestellt und im Hinblick hierauf Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung anberaumt hat, hat es -entgegen seiner Annahme im angefochtenen Teilurteil- jedenfalls insoweit doch die mündliche Verhandlung wiedereröffnet mit der Folge, dass nunmehr beide Klageanträge rechtshängig waren bzw. sind. Dann konnte das Landgericht aber eben über die Klage durch Teilurteil gemäß § 301 Abs. 1 ZPO nur entscheiden, wenn die Entscheidungen in Teil- und Schlussurteil unabhängig voneinander gewesen wären. Dies ist aber nicht der Fall, wie sich aus den Gründen des Schlussurteils unschwer ergibt. In diese Beurteilung hätte das Landgericht insbesondere auch die Möglichkeit einer abweichenden Entscheidung im Instanzenzug einbeziehen müssen (vgl. dazu BGH in NJW 1987, 441 und 1991, 2699 sowie in NJW-RR 1994, 380 f).
Diese Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen macht den Erlaß des Teilurteils grundsätzlich unzulässig. Der gegebene wesentliche Verfahrensmangel i.S.v. § 539 ZPO (vgl. Zöller-Gummer aaO, Rdnr. 22 zu § 539 m.w.N.), rechtfertigt grundsätzlich die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht, was vorliegend allerdings nicht in Betracht kommt, weil anstelle einer Zurückweisung gemäß § 540 ZPO eine Selbstentscheidung durch den Senat als allein sachdienlich geboten ist, nachdem auch bereits das ergangene Schlussurteil in dieser Sache dem Senat zur Entscheidung des dagegen eingelegten Rechtsmittels vorliegt, die Verfahren verbunden wurden und nunmehr eine einheitliche zweitinstanzliche Entscheidung über beide zur Überprüfung durch den Senat gestellten Klageanträge möglich und sogar geboten ist, weil abschließende Entscheidungsreife der Sache besteht (vgl. Zöller-Gummer aaO, Rdnr. 6 zu § 540 m.w.N.)
2.
Kann und muss der Senat deshalb über den Klageantrag zu 1., der Gegenstand des erlassenen Teilurteils gewesen ist, in der Sache entscheiden, erweist sich die Berufung des Klägers dagegen im Ergebnis als unbegründet, da der geltend gemachte Schmerzensgeldanspruch gemäß § 847 BGB auch nach Auffassung des Senats in der Sache nicht begründet ist.
Vom Vorliegen eines Behandlungsfehlers kann nämlich nicht ausgegangen werden.
Die von Beklagtenseite problematisierte Frage der Aktivlegitimation des Klägers aufgrund willkürlicher Anspruchsabtretung kann deshalb offen bleiben.
Das Vorbringen des Klägers zu angeblich der Beklagten anzulastenden Behandlungsfehlern bleibt auch in der Berufungsinstanz weitgehend unsubstantiiert. Es beruht teils auf bloßen Mutmaßungen, teils auf erstinstanzlich bereits widerlegten Behauptungen.
Soweit es jetzt allein noch um den Vorwurf verzögerlichen Reagierens auf die Entzündung geht, ergeben sich aufgrund der feststehenden bzw. bewiesenen Umstände keine greifbaren Anhaltspunkte für einen Behandlungsfehler der behandelnden Ärzte.
Das völlig eindeutige und in jeder Hinsicht überzeugende fachchirurgische Gutachten von Prof. C., das in dem von Klägerseite veranlassten staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren eingeholt wurde, stellt ein rechtzeitiges Erkennen und sachgerechtes Behandeln der postoperativen Komplikation fest. Das Erfordernis eines sofortigen Entfernens des Gipsverbandes wird ausdrücklich verneint, ja sogar unter gewissen Umständen für kontraindiziert gehalten; außerdem führt der Sachverständige aus, dass die Behandlung der Wundinfektion durch den -am 3. postoperativen Tag ohnehin geweiteten- Gipsverband ohne weiteres gezielt möglich war (vgl. insbesondere Seite 20 seines Gutachtens vom 14.7.1997).
Soweit der Kläger die Angaben in der Dokumentation der Beklagten, die der Sachverständige seinen Feststellungen zugrundegelegt hat, als falsch bezeichnet, gibt es hierfür nicht die geringsten Anhaltspunkte. Soweit die Eintragungen auf dem Krankenblatt für den 30.3.1996 allerdings in der in der Gerichtsakte nur vorliegenden Ablichtung Bl. 106 d.A. teilweise verdeckt sind, ergibt sich der genaue Wortlaut der diesen Tag betreffenden Eintragung aus Seite 6 des Gutachtens von Prof. C. vom 14.7.1997. Diesem lagen die Originalunterlagen vor; der Senat hat keinen Anlass gesehen, die Richtigkeit insofern durch Einblick in die Originalunterlagen noch einmal zu verifizieren, zumal der Kläger die Eintragungen als solche nicht bestreitet.
Die zeitnah gefertigte, widerspruchsfreie und korrekte Dokumentation, die weder Lücken noch nachträglich nicht erklärte Korekturen enthält, ist bis zum Beweis der Unrichtigkeit der Sachverständigenbegutachtung zugrunde zu legen. Die behandelnden Ärzte können mit einer korrekten Dokumentation Beweis für eine fehlerfreie Behandlung erbringen (vgl. Steffen/Dressler, Arzthaftungsrecht, 8. Auflage, Rdnr. 472).
Für seine Behauptung einer unrichtigen Dokumentation der tatsächlich ausgeführten Behandlungsschritte ist der Kläger vorliegend beweisfällig geblieben.
Im Gegenteil hat die erstinstanzlich durchgeführte Beweisaufnahme sämtliche dokumentierten Einzelheiten sogar als richtig bestätigt.
Die vernommene Ehefrau des Klägers hat zum Behandlungsablauf im einzelnen kaum Konkretes aussagen können.
Die mit der Berufungsbegründung hervorgehobene Behauptung, die Wunde sei wegen des Gipses nicht einsehbar gewesen, trifft ersichtlich nicht zu. Aus den Angaben des erstinstanzlich vernommenen Zeugen Dr. F. ergibt sich vielmehr eindeutig, dass "nach Entfernen der Watte schräg ein kleiner Einblick auf den Wundbereich" bestanden habe.
Auch der Zeuge Dr. K. hat ausdrücklich erklärt, dass die Wunde für ihn einsehbar gewesen sei, zumal er den Gips noch geweitet habe.
Entgegen der Auffassung des Klägers bestand deshalb sicher keine Notwendigkeit, den Gips quasi "auf Verdacht" abzunehmen. Vielmehr ist mit Prof. C. davon auszugehen, dass auf die ersten feststellbaren Anzeichen einer ernstzunehmenden Entzündung am 31.3.1996 sogleich und angemessen reagiert wurde.
Soweit der Kläger allein gegründet auf die Wiedergabe späterer Arztberichte, die von "Desensibilisierung nach Gipsbehandlung" und "Nervenläsionen" sprechen, die Behauptung gründen will, die fehlerhafte, weil nicht rechtzeitig abgebrochene Gipsbehandlung habe dies verursacht, fehlt es an jeglicher nachvollziehbaren Begründung hierfür. Sowohl das angegebene Taubheitsgefühl als auch eine etwa vorliegende Nervenläsion können ohne weiteres die zwangsläufige oder jedenfalls nicht vermeidbare Folge der Hallux valgus/Krallenzeh-Operation als solcher oder aber der schicksalhaft eingetretenen Wundinfektion sein. Ein Kausalzusammenhang zwischen diesen geklagten Umständen und der behaupteten zu späten Abnahme des Gipses ist weder dargetan noch ansonsten nachvollziehbar.
Im Ergebnis kann deshalb mangels entsprechender Nachweise vom Vorliegen eines Behandlungsfehlers nicht ausgegangen werden.
Für die Annahme eines groben Behandlungsfehlers (zu dessen Definition vgl. Steffen/Dressler aaO, Rdnr. 522 m.w.N.) liegen selbst unter Zugrundelegung des eigenen Sachvortrags des Klägers nicht die geringsten Anhaltspunkte vor mit der Folge, dass eine Beweislastumkehr nicht in Betracht kommmt.
Es bedarf deshalb keiner Erörterung, dass der in Ansatz gebrachte Schmerzensgeldbetrag ohnehin weit übersetzt ist.
3.
Auch der durch das Schlussurteil zurückgewiesene Feststellungsantrag erweist sich als unbegründet mit der Folge, dass die dagegen gerichtete Berufung ebenfalls keinen Erfolg haben kann.
Mangels Vorliegens von Behandlungsfehlern kommen Schadensersatzansprüche nicht in Betracht. Zu besorgende kausale materielle Folgeschäden sowie zukünftige immaterielle Folgeschäden als Grundlage eines Feststellungsanspruchs sind zudem ohnehin in keiner Weise dargetan.
Beide Berufungen können deshalb in der Sache keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; durch den Erlass des an sich unzulässigen Teilurteils ist dem Kläger kostenmäßig kein Schaden entstanden (vgl. Zöller-Vollkommer aaO, Rdnr. 14 zu § 301), sodass dies einer Überbürdung der gesamten Verfahrenskosten auf den Kläger nicht entgegensteht.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 30.000,-- DM (Schmerzensgeldanspruch als Gegenstand des angefochtenen
Teilurteils: 20.000,-- DM;
Feststellungsanspruch als Gegenstand des angefochtenen
Schlussurteils: 10.000,-- DM)
Wert der Beschwer für den Kläger: unter 60.000,-- DM