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Oberlandesgericht Köln·5 U 97/14·09.09.2014

Berufung in Arzthaftung: fehlender Kausalitätsnachweis, Zurückweisungsabsicht des Senats

ZivilrechtArzthaftungsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beruft gegen die Abweisung ihrer Arzthaftungsklage durch das LG Köln. Zentral ist die Frage, ob der Behandlungsfehler ursächlich für den Primärschaden war und ob der Vollbeweis geführt ist. Der Senat sieht die Berufung als offensichtlich chancenlos an: das LG hat Behandlungsfehler festgestellt, jedoch keinen hinreichenden Kausalitätsnachweis erbracht; ein grober Behandlungsfehler zur Beweislastumkehr liegt nicht vor.

Ausgang: Senat beabsichtigt, die Berufung als unbegründet zurückzuweisen; der Klägerin wird Gelegenheit zur Stellungnahme gemäß § 522 Abs. 2 ZPO eingeräumt.

Abstrakte Rechtssätze

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In Arzthaftungsfällen obliegt der Klägerin der Vollbeweis nach § 286 Abs. 1 ZPO, dass bei richtiger Behandlung der eingetretene Primärschaden vermieden worden wäre; bloße Wahrscheinlichkeitsaussagen genügen nicht.

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Angaben eines Sachverständigen, wonach eine Schadensvermeidung lediglich mit einer Wahrscheinlichkeit von etwa 50–70 % anzunehmen ist, reichen nicht aus, um die für den Vollbeweis erforderliche subjektive Überzeugung zu begründen.

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Eine Umkehr der Beweislast zugunsten des Patienten kommt nur bei grobem Behandlungsfehler in Betracht; ein solcher ist nicht gegeben, wenn das ärztliche Vorgehen trotz standardschädigender Unterlassung medizinisch noch vertretbar erscheint und der Befund nicht völlig ignoriert wurde.

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Liegt ein aussagekräftiger Befund (z. B. Röntgenbild) vor, rechtfertigt dies nicht ohne weiteres zusätzliche Untersuchungen (z. B. CT), wenn diese voraussichtlich keinen anderen Befund ergeben würden.

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Der Senat kann nach § 522 Abs. 2 ZPO den Parteien einen Hinweis erteilen, dass er beabsichtigt, die Berufung als unbegründet zurückzuweisen, und den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme einräumen.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO§ 529 ZPO§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO§ 513 Abs. 1 ZPO§ 286 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 25 O 194/12

Tenor

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 07.05.2014 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 25 O 194/12 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Hinweis innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).

Gründe

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I.

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Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, weil das angefochtene Urteil weder auf einer Rechtsverletzung beruht noch nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§§ 522 Abs. 2 Nr. 1, 513 Abs. 1 ZPO). Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

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Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass der Behandlungsfehler des Beklagten zu 2) durch die Klägerin bewiesen wurde und stützt dies im Wesentlichen auf die Ausführungen des Sachverständigen. Insofern ist das Urteil nicht zu beanstanden. Der Sachverständige hat umfassend und überzeugend ausgeführt, dass man bereits nach der Röntgenkontrolluntersuchung am 08.02.2011 eine Operationsindikation hätte stellen müssen (Bl. 134, Bl. 173 ff.). Auf dem Röntgenbild sei bereits deutlich zu sehen, dass kein Kontakt mehr zwischen dem Köpfchen und der Grundgliedbasis besteht. Das weitere Zuwarten des Beklagten zu 2) in der Erwartung, das Gelenk würde sich wieder in die Position zurückbewegen, sei nicht nachvollziehbar. Der Fehler liegt daher in der nicht erfolgten Reaktion auf den durch das Röntgenbild erhobenen Befund.

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Den Beweis der Kausalität konnte die Klägerin jedoch nicht führen. Diesbezüglich sind keine Fehler in der Beweiswürdigung des Landgerichts zu erkennen. Hinsichtlich der haftungsbegründenden ursächlichen Verknüpfung zwischen Behandlungsfehler und Primärschädigung ist die Klägerin beweisbelastet (vgl. Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 7. Auflage 2014, B. Rn. 216). Es ist der Vollbeweis nach § 286 Abs. 1 ZPO zu führen. Da Anknüpfungspunkt für den Behandlungsfehler das Unterlassen der Operationsindikation am 08.02.2011 ist, ist die Klägerin dahingehend beweisbelastet, dass bei rechtzeitiger Operationsindikation die Primärschädigung vermieden worden wäre (vgl. Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 7. Auflage 2014, B. Rn. 218). Das Landgericht hat richtigerweise ausgeführt, dass die Kausalität zwischen Behandlungsfehler und Primärschädigung nur anzunehmen ist, wenn der primäre Schaden auf die festgestellte Fehlbehandlung zurückzuführen ist und wenn die richtige Behandlung den Eintritt des Primärschadens vermieden hätte (Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 7. Auflage 2014, B. Rn. 190). Die bloße Wahrscheinlichkeit genügt danach nicht.

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Der Sachverständige hat ausgeführt, dass die Primärschädigung der Zehenverkürzung, der subjektiven Schmerzen und der Krepetation mit einer Wahrscheinlichkeit von 50% bis 70% ausgeblieben wären. Er konkretisiert dies im Folgenden dahingehend, dass der Ausgang im Hinblick auf die Ausheilung mit einer derartigen Wahrscheinlichkeit besser gewesen wäre (Bl. 175), wobei er nicht angeben kann, worin genau und in welchem Umfang eine solche Besserung anzunehmen wäre. Diese Angaben reichen nicht, um eine subjektive Überzeugung des Senats herbeizuführen. Die Angaben des Sachverständigen genügen nicht, um es als bewiesen anzusehen, dass die Primärschädigung bei frühzeitiger Operationsindikation vermieden worden wäre. Der Sachverständige bezieht sich insbesondere auf die Ausheilung, welche wahrscheinlich ohne den Behandlungsfehler besser gewesen wäre. Dadurch ist der Beweis für die Kausalität hinsichtlich der Primärschädigung jedoch gerade nicht erbracht. Es lässt sich nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, dass bei frühzeitiger Operationsindikation die Zehenverkürzung bzw. Krepetation ausgeblieben wären.

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Darüber hinaus ist ein Fehler in der Beweiswürdigung des Landgerichts nicht zu erkennen. Es ist nicht ersichtlich, dass sich das Landgericht durch die Angaben des Sachverständigen von der Bildung einer persönlichen Überzeugung hat abhalten lassen. Zwar hat sich das Landgericht maßgeblich auf die vom Sachverständigen angegebenen Wahrscheinlichkeitsgrade gestützt. Dies hat jedoch dazu geführt, dass die Überzeugung des Landgerichts durch die Klägerin nicht erreicht werden konnte. Das Landgericht hat auch kein zu hohes Beweismaß insofern angelegt, als dass es eine absolute Gewissheit gefordert hat. Als Grundlage der Beweiswürdigung haben dem Landgericht die Angaben des Sachverständigen nicht genügt, um eine Gewissheit herbeizuführen, die Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. Durch die Angaben des Sachverständigen verbleiben gerade so hohe Zweifel an der Kausalität, dass kein brauchbarer Grad an Gewissheit vorliegt. Das Urteil lässt erkennen, dass eine Beweiswürdigung in sachgerechter Weise stattgefunden hat. Gem. § 286 Abs. 1 ZPO hat das Landgericht die Behauptung der Kausalität nicht für wahr erachtet. Dass das Landgericht ausgeführt hat, dass der Sachverständige keine mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit bejahen konnte, ist kein Fehler in der Beweiswürdigung. Daraus lässt sich nur erkennen, dass das Landgericht aufgrund dieser Angaben des Sachverständigen keine subjektive Überzeugungsbildung herbeiführen konnte. Das Landgericht hat die Angaben des Sachverständigen nicht ungeprüft übernommen, sondern diese ebenfalls gewürdigt und auf Plausibilität geprüft. Insofern liegt ebenfalls kein Anknüpfungspunkt für einen Fehler in der Beweiswürdigung des Landgerichts vor. Die Beweiswürdigung ist nachvollziehbar und bietet keine Grundlage für eine etwaige Rechtsverletzung.

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Eine Umkehr der Beweislast hinsichtlich der Kausalität scheidet aus, da kein grober Behandlungsfehler der Beklagten zu 2) vorliegt. Davon ist das Landgericht rechtsfehlerfrei ausgegangen. Ein solcher wäre anzunehmen, wenn der Arzt eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und dadurch einen Fehler begangen hat, der aus objektiver ärztlicher Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil ein solcher Fehler einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf (ständige Rechtspr. vgl. BGH NJW 2012, 227). Der Sachverständige hat ausgeführt, dass zwar ein Verstoß gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln vorliege. Dieser Verstoß sei jedoch aus objektiv medizinischer Sicht nicht derart, als dass sie einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen dürfe (Bl. 165). Diese Ausführungen des Sachverständigen sind überzeugend und nachvollziehbar. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beklagte nicht etwa den Röntgenbefund völlig ignoriert hat, sondern dass er im Hinblick auf den Befund mit der Klägerin einen kurzfristigen Kontrolltermin vereinbart hat. Auch lag keine Notfallsituation vor, die ein sofortiges Handeln zwingend gebot, sondern eine Situation, die medizinisches Abwägen erforderte. Das vermag zwar die Unterschreitung des fachärztlichen Standards insgesamt nicht zu beseitigen, verbietet aber eine Einschätzung als grob fehlerhaft. Dass der Sachverständige diese Beurteilung entsprechend dem klägerischen Vortrag nach Vorlage der Röntgenbilder geändert habe und nunmehr von einem groben Behandlungsfehler ausgegangen sei, ist nicht ersichtlich. Die Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung, man sehe deutlich, dass keine Gelenkkongruenz mehr bestehe und eine Operationsindikation gegeben gewesen wäre, stützen lediglich seine Schlussfolgerung des Behandlungsfehlers. Dass er damit einen groben Behandlungsfehler entgegen der Angaben in seinem Gutachten vom 04.06.2013 bejahen wollte, ist nicht zu erkennen. Zu Recht ist das Landgericht insofern von einer Bestätigung des Gutachtens vom 04.06.2013 ausgegangen.

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Es liegt auch kein Befunderhebungsfehler vor. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen liegt der Schwerpunkt auf der fehlenden Indikationsstellung zur sofortigen Operation am bzw. unmittelbar nach dem 08.02.2011. Es habe bereits zu diesem Zeitpunkt ein Abkippen des Köpfchens vorgelegen, was anhand des Röntgenbildes vom 08.02.2011 zu erkennen gewesen wäre. Danach lag objektiv keine Veranlassung zu einer weiteren Befunderhebung vor. Auch eine etwaige CT-Untersuchung hätte keinen anderen Befund ergeben als die durchgeführte Röntgenuntersuchung.

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II.

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Bei dieser Sachlage gibt die Berufung zu einer Abänderung des angefochtenen Urteils insgesamt keine Veranlassung. Die Rechtssache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung (§ 522 Abs. 2 Nr. 3 ZPO); eine mündliche Verhandlung erscheint unter Berücksichtigung aller weiteren Aspekte des Rechtsstreites auch aus sonstigen Gründen nicht geboten (§ 522 Abs. 2 Nr. 4 ZPO).